TE OGH 2006/3/29 3Ob18/06b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nathalie L*****, geboren am 21. Dezember 1995, und Florian L*****, geboren am 21. Dezember 1996, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Manuela P*****, vertreten durch Mag. Christian Linser, Rechtsanwalt in Imst als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 2004, GZ 52 R 127/04i, 128/04m und 129/04h-201, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Da sowohl die Entscheidungen erster als auch noch die nunmehr angefochtene zweiter Instanz im Jahr 2004 fielen, ist noch für das gesamte Verfahren das AußStrG 1854 anzuwenden (§ 202, § 203 Abs 1 und 7 AußStrG), weshalb die Mutter zu Recht geltend macht, persönlich zur Erhebung eines schriftlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof berechtigt zu sein (§ 203 Abs 1 zweiter Satz AußStrG iVm § 5 AußStrG 1854). Die infolge Auftrags des Erstgerichts geleistete Unterschrift des Verfahrenshelfers iSd § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG wäre daher nicht erforderlich gewesen.Da sowohl die Entscheidungen erster als auch noch die nunmehr angefochtene zweiter Instanz im Jahr 2004 fielen, ist noch für das gesamte Verfahren das AußStrG 1854 anzuwenden (Paragraph 202,, Paragraph 203, Absatz eins und 7 AußStrG), weshalb die Mutter zu Recht geltend macht, persönlich zur Erhebung eines schriftlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof berechtigt zu sein (Paragraph 203, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 5, AußStrG 1854). Die infolge Auftrags des Erstgerichts geleistete Unterschrift des Verfahrenshelfers iSd Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG wäre daher nicht erforderlich gewesen.

Die von der Mutter der beiden Kinder angesprochenen Rechtsfragen sind aber nicht erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854.Die von der Mutter der beiden Kinder angesprochenen Rechtsfragen sind aber nicht erheblich iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854.

Rechtliche Beurteilung

Mittlerweile sind die durchwegs negativen Entscheidungen über die Ablehnungen des Erstrichters durch die Mutter in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (im noch nicht vom Rekursgericht behandelten Umfang) nicht vorliegt, würde diese doch - ebenso wie nach der ZPO - eine Entscheidung durch einen erfolgreich abgelehnten Richter voraussetzen (6 Ob 652, 653/88 = EFSlg 58.463).

Die Fragen der Zulässigkeit der Unterbringung mj. österreichischer Kinder in einer Pflegeeinrichtung im Ausland (hier: Bundesrepublik Deutschland) und des Fortbestehens der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts wurden bereits in der ebenfalls infolge eines Rechtsmittels der Mutter ergangenen Entscheidung 3 Ob 49/04h erörtert und bejaht. § 26 TJWG ist entgegen der Ansicht der Mutter eine reine Organisationsvorschrift und regelt in keiner Weise die Frage, in welcher „Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt" die hier von einem Gericht in Tirol angeordnete Maßnahme der Unterbringung in einer solchen (Beschluss vom 16. Oktober 2003, ON 158) zu vollziehen sind, insbesondere aber auch nicht, dass dies nur in einer in diesem Bundesland gelegenen Einrichtung geschehen dürfe.Die Fragen der Zulässigkeit der Unterbringung mj. österreichischer Kinder in einer Pflegeeinrichtung im Ausland (hier: Bundesrepublik Deutschland) und des Fortbestehens der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts wurden bereits in der ebenfalls infolge eines Rechtsmittels der Mutter ergangenen Entscheidung 3 Ob 49/04h erörtert und bejaht. Paragraph 26, TJWG ist entgegen der Ansicht der Mutter eine reine Organisationsvorschrift und regelt in keiner Weise die Frage, in welcher „Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt" die hier von einem Gericht in Tirol angeordnete Maßnahme der Unterbringung in einer solchen (Beschluss vom 16. Oktober 2003, ON 158) zu vollziehen sind, insbesondere aber auch nicht, dass dies nur in einer in diesem Bundesland gelegenen Einrichtung geschehen dürfe.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80472 3Ob18.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00018.06B.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00018_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten