Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea B*****, Angestellte, *****, gegen die beklagte Partei Franz H*****, Geschäftsmann, *****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 2.480,70 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2006, GZ 11 Ra 1/06f-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (9 ObA 162/98h ua) bildet die Frage, welche Kriterien und Umstände im Einzelfall für das richtige kollektivvertragliche Gehalt maßgeblich sind, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Nach der Rechtsprechung (9 ObA 162/98h ua) bildet die Frage, welche Kriterien und Umstände im Einzelfall für das richtige kollektivvertragliche Gehalt maßgeblich sind, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0107567), welche die Unterscheidungskriterien für die Einordnung in Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten zum Inhalt hatte, auseinandergesetzt. Die Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin als überwiegend allein ausgeübte, schwierige Tätigkeit zu werten und daher der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellen sei, ist vertretbar. Nach den zu 8 ObA 11/97v dargelegten Erwägungen kann es nicht darauf ankommen, ob die Arbeitnehmerin eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung ausübt, sondern ob sie während ihrer Tätigkeit überwiegend auf sich allein gestellt ist. Dies ist nach den Feststellungen anzunehmen. Von dem zu 8 ObA 189/02f judizierten Fall (Verkäuferin in einer Trafik) unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass die Klägerin nicht überwiegend schematisierte Tätigkeiten zu verrichten, sondern als Verkäuferin in einem exklusiven Hochpreis-Herrenmodegeschäft einen entsprechend anspruchsvollen Kundenkreis zu betreuen, Reklamationen entgegenzunehmen und in diesem Zusammenhang auch selbstständig Preisnachlässe zu gewähren hatte. Im Hinblick auf diese Kriterien ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall nicht wesentlich auf die Anzahl der jeweils betreuten Kunden ankommt, ebenfalls vertretbar. Da die Anführung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen der Lohnordnung des Handelsangestellten-KollV überdies eine beispielsweise ist (8 ObA 11/97v), gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin „schwierige Tätigkeiten auf Anweisung selbstständig ausgeführt" und damit die Kriterien für die Einordnung in die Beschäftigungsgruppe 3 erfüllt hat, keinen Anlass zur näheren Überprüfung durch das Höchstgericht.
Anmerkung
E80289 9ObA28.06tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5686/6/06 = infas 2006,177/A77 - infas 2006 A77 = bbl 2006,243/196 - bbl 2006/196 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00028.06T.0329.000Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_009OBA00028_06T0000_000