TE OGH 2006/3/29 3Ob31/06i

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Udo J*****, 2) Brita J*****, Bundesrepublik Deutschland, 3) Andreas J*****, und 4) Katja K*****, Niederlande, sämtliche vertreten durch G***** GmbH, *****, diese vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anton J. G*****, ohne Beschäftigung, Wien 1, Hoher Markt 4, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2005, GZ 40 R 253/05k-28, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. Juli 2005, GZ 17 C 736/03y-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat in dem, in diesem Räumungsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss (3 Ob 235/04m = immolex 2005, 147) festgehalten, dass den Mieter (ua) dann ein grobes Verschulden an seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und dem darauf zurückzuführenden Mietzinsrückstand trifft, wenn er ungeachtet der von ihm vereinnahmten Untermietzinse den von ihm für die untervermietete Wohnung zu entrichtenden Hauptmietzins nicht begleicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der Beklagte in jenem Zeitraum, in dem er selbst den Hauptmietzins schuldig geblieben ist, Untermietzinseinnahmen in (geringfügig) größerem Ausmaß erzielte, also die von ihm durch Verwertung des Eigentums der Kläger erzielten Einnahmen nicht an diese weiterleitete. Das Berufungsgericht ist daher der es selbst - aber ebenso den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² § 511 ZPO Rz 8 f mwN) - gemäß § 511 Abs 1 ZPO bindenden Rechtsansicht gefolgt, wenn es ein grobes Verschulden des Beklagten am Entstehen des Mietzinsrückstands angenommen und folglich dem Räumungsbegehren Folge gegeben hat.Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der Beklagte in jenem Zeitraum, in dem er selbst den Hauptmietzins schuldig geblieben ist, Untermietzinseinnahmen in (geringfügig) größerem Ausmaß erzielte, also die von ihm durch Verwertung des Eigentums der Kläger erzielten Einnahmen nicht an diese weiterleitete. Das Berufungsgericht ist daher der es selbst - aber ebenso den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 511, ZPO Rz 8 f mwN) - gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO bindenden Rechtsansicht gefolgt, wenn es ein grobes Verschulden des Beklagten am Entstehen des Mietzinsrückstands angenommen und folglich dem Räumungsbegehren Folge gegeben hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80393 3Ob31.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00031.06I.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00031_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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