TE OGH 2006/3/29 3Ob299/05z

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte KEG in Zwettl, wider die verpflichtete Partei KR Herbert D*****, wegen 70.000 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 13 R 204/05f-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Jennersdorf vom 18. August 2005, GZ 4 E 1117/05v-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz verhielt den Verpflichteten mit vollstreckbarem Wechselzahlungsauftrag vom 7. November 2003 zur Leistung von 109.009,25 EUR sA an eine Bank. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der Bank (ua) gegen den Verpflichteten zur Sicherstellung der genannten Wechselforderung (ua) die Fahrnisexekution. Beim Verpflichteten wurden am 16. Juni 2004 insgesamt 33 Gegenstände gepfändet. Am 6. Oktober 2004 stellte das Erstgericht die Exekution in Ansehung dieser Gegenstände - wie von der Bank beantragt - ein.

Am 4. August 2004 bewilligte das Erstgericht der Bank auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung der Wechselforderung sA die Forderungsexekution nach § 294a EO. Auf Antrag der Bank schränkte es das Exekutionsverfahren mit Beschluss vom 1. Mai 2005 infolge Teilzahlung auf restliche 33.887,75 EUR sA ein.Am 4. August 2004 bewilligte das Erstgericht der Bank auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung der Wechselforderung sA die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO. Auf Antrag der Bank schränkte es das Exekutionsverfahren mit Beschluss vom 1. Mai 2005 infolge Teilzahlung auf restliche 33.887,75 EUR sA ein.

Die nun betreibende Partei beantragte, ihr gegen den Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 70.000 EUR (ohne Anhang) zu bewilligen. Neben einer vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Wechselzahlungsauftrags legte sie eine notariell beglaubigte Zahlungsbestätigung folgenden Inhalts vor:

Herr ... [der Verpflichtete] schuldet der ... [Bank] aus einer

Wechselbürgschaft 109.009,25 EUR samt Zinsen. Die ... Bank hat gegen

Herrn ... [den Verpflichteten] über die vorgenannte Verbindlichkeit

samt Zinsen und Kosten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag

erwirkt.

Die ... [betreibende Partei] hat sich gemäß Vereinbarung vom 18.

Dezember 2003 verpflichtet, für den Fall, dass die ... [Bank] die

vorgenannte Forderung gegen ... [den Verpflichteten] nicht

einbringlich machen kann, in Anrechnung auf die Forderung 80.000 EUR

zu bezahlen.

Da die ... [Bank] die Forderung nicht einbringlich machen konnte, hat

die ... [betreibende Partei] in Erfüllung ihrer

Bürgschaftsverpflichtung im Juni 2004 80.000 EUR an die ... [Bank]

bezahlt, wodurch die Forderung der ... [Bank] gegen ... [den

Verpflichteten] im Betrag von 80.000 EUR gemäß § 1358 ABGB kraft

Gesetzes auf die ... [betreibende Partei] übergegangen ist und wird

dies durch Unterfertigung dieser Zahlungsbestätigung ausdrücklich

dokumentiert.

Festgehalten wird ferner, dass die restliche, der ... [Bank] gegen

... [den Verpflichteten] verbleibende Forderung von dieser

Legalzession völlig unberührt bleibt.

Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des erwähnten vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung von 70.000 EUR und der Antragskosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehenden Arbeitseinkommens sowie die Fahrnisexekution zu bewilligen. Sie verwies auf die oben erwähnte Zahlungsbestätigung und darauf, dass die Forderung der Bank gegen den Verpflichteten im Betrag von 80.000 EUR gemäß § 1358 ABGB auf sie übergegangen sei.Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des erwähnten vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung von 70.000 EUR und der Antragskosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehenden Arbeitseinkommens sowie die Fahrnisexekution zu bewilligen. Sie verwies auf die oben erwähnte Zahlungsbestätigung und darauf, dass die Forderung der Bank gegen den Verpflichteten im Betrag von 80.000 EUR gemäß Paragraph 1358, ABGB auf sie übergegangen sei.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, die von der Bank vor der Legalzession geführte Exekution sei nicht zur Gänze eingestellt worden. Nach der Exekutionsbewilligung könne der Dritte, auf den der vollstreckbare Anspruch übergegangen sei, ohne Zustimmung des Verpflichteten in das bereits anhängige Verfahren eintreten. Es sei ihm aber kein neues Exekutionsverfahren zu bewilligen.

Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs der betreibenden Partei die beantragte Exekution. Dem Rechtsnachfolger des Titelgläubigers müsse es möglich sein, die Forderung gegen den Verpflichteten durchzusetzen. Der Verpflichtete schulde insgesamt 109.009,25 EUR sA. Die betreibende Partei habe nachgewiesen, dass es in Ansehung eines Teilbetrags von 80.000 EUR zu einem Forderungsübergang an sie gekommen sei. Dazu korrespondierend habe die Bank im Forderungsexekutionsverfahren die betriebene Forderung von ursprünglich 109.009,25 EUR sA auf 33.887,75 EUR eingeschränkt. Schon daraus ergebe sich, dass es für die hier betreibende Partei nicht möglich sei, im Forderungsexekutionsverfahren als betreibende Partei einzutreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Titelgläubigerin betriebene Restforderung mit der gegenständlichen Forderung ident sei. Der Rechtsübergang der hier betreibenden Partei sei lediglich im Ausmaß von 80.000 EUR, nicht jedoch in Ansehung des gesamten im Wechselzahlungsauftrag genannten Betrags erfolgt. Auch in Ansehung des Fahrnisexekutionsverfahrens könne die betreibende Partei nicht gezwungen werden, in das dortige Verfahren einzutreten. Ein Eintritt der hier betreibenden Partei in das Fahrnisexekutionsverfahren hätte eine aus Titelgläubigerin und der betreibenden Partei bestehende Vollstreckungsgenossenschaft zur Folge. Die Rsp verneine eine Verbindungspflicht, wenn verschiedene betreibende Gläubiger, deren Ansprüche auf demselben Titel basieren, ihre Exekutionsanträge gesondert einbrächten. Auch im Zivilprozess würden Streitgenossen nicht zur Klagehäufung gezwungen. Es müsse dem Wahlrecht einer betreibenden Partei unterliegen, ob sie gemeinsam mit einer anderen Partei einen Antrag stelle bzw. gemeinsam ein Verfahren führen wolle oder ob sie dies allein mache.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshof zur Frage fehle, ob bei einer teilweisen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach der Exekutionsbewilligung der neue Gläubiger verpflichtet sei, auf Seiten des Altgläubigers in das anhängige Exekutionsverfahren einzutreten.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen" sei (3 Ob 58/74 = EvBl 1974/277 ua; RIS-Justiz RS0000290; Jakusch in Angst, § 9 EO Rz 17 mwN).Nach Paragraph 9, EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im Paragraph 9, EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen" sei (3 Ob 58/74 = EvBl 1974/277 ua; RIS-Justiz RS0000290; Jakusch in Angst, Paragraph 9, EO Rz 17 mwN).

Die Möglichkeit, unter Anwendung des § 9 EO zu Gunsten einer anderen

oder gegen eine andere als die im Exekutionstitel genannte Person

Exekution führen zu können, setzt voraus, dass der geschuldete

Anspruch materiell übergegangen ist. Übergegangen iSd § 9 EO ist ein

Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder

Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Ein bloßer

Beitritt als Gläubiger oder Schuldner berechtigt daher noch nicht zu

einer Exekutionsführung zu Gunsten oder zu Lasten des beitretenden

Gläubigers und Schuldners. Das Bewilligungsgericht hat daher zu

prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach

materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu

bewirken (3 Ob 281/98i = RdW 1999, 532 = exolex 1999, 698; Jakusch

aaO Rz 2 mwN). Im Gegensatz zu der vom Verpflichteten vertretenen

Ansicht ist der notariell beglaubigten Zahlungsbestätigung der Bank

(= Altgläubigerin) aber nicht bloß die nicht näher detaillierte

Behauptung, der Anspruch sei auf die betreibende Partei

„übergegangen", sondern der Rechtsgrund des behaupteten

Forderungsübergangs nach § 1358 ABGB hinreichend deutlich zu

entnehmen. Die von der betreibenden Partei übernommene

Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank wird ausdrücklich

angesprochen, die Zahlung auf Grund dieser Verpflichtung festgehalten

und damit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die

behauptete Legalzession nachvollziehbar dargelegt. Aus welchem Grund

die betreibende Partei gegenüber der Bank die Haftung übernahm, ist

ohne Bedeutung, weil dies für die Gültigkeit des zwischen Gläubiger

und Bürgen geschlossenen Bürgschaftsvertrags nicht erforderlich ist,

in dem bloß der Bürge eine (bedingte) Hauptpflicht übernimmt, in dem

er dem Gläubiger für den Fall, dass der eigentliche Schuldner seiner

Verpflichtung nicht nachkommt, Befriedigung verspricht (P. Bydlinski

in KBB, § 1346 ABGB Rz 1 mwN). Einer Vorlage der

Bürgschaftsvereinbarung vom 18. Dezember 2003, eines weitergehenden

Vorbringens zu ihrem Inhalt oder einer Erläuterung der Beweggründe

für die Bürgschaftsübernahme bedurfte es daher nicht.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die betreibende Partei dem infolge Teilzahlung auf restliche 33.887,75 EUR sA eingeschränkten Forderungsexekutionsverfahren nicht beitreten konnte, zumal diese nach Einschränkung nicht mehr zur Hereinbringung jenes Teils der titulierten Forderung geführt wird, der infolge Legalzession auf sie übergegangen ist. Die vom Verpflichteten angestellten Überlegungen dahin, dass die betreibende Partei als Forderungsübernehmerin nach Exekutionsbewilligung in das bereits anhängige Exekutionsverfahren eintreten müsse und dessen Verfahrensstand zu akzeptieren habe, gehen daher ins Leere. Was das Fahrnisexekutionsverfahren anlangt, welches ungeachtet der Einstellung der Exekution in Ansehung bereits erfolgter Pfändungen wegen Fremdeigentums nach wie vor (uneingeschränkt) anhängig ist, ist auszuführen:

Das Gesetz sieht für die Fahrnisexekution - anders als für die Zwangsvollstreckung auf Liegenschaftsvermögen (§§ 100, 103 und 139 EO) - keine Bestimmungen vor, die einen betreibenden Gläubiger zwingen, einem bereits aufgrund des Antrags eines anderen Gläubigers gegen denselben Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren beizutreten. Schon aus diesem Grund ist die von der betreibenden Partei hier gewählte Einleitung eines eigenen Fahrnisexekutionsverfahrens zulässig.Das Gesetz sieht für die Fahrnisexekution - anders als für die Zwangsvollstreckung auf Liegenschaftsvermögen (Paragraphen 100,, 103 und 139 EO) - keine Bestimmungen vor, die einen betreibenden Gläubiger zwingen, einem bereits aufgrund des Antrags eines anderen Gläubigers gegen denselben Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren beizutreten. Schon aus diesem Grund ist die von der betreibenden Partei hier gewählte Einleitung eines eigenen Fahrnisexekutionsverfahrens zulässig.

Genausogut hätte sie aber auch aufgrund des infolge Legalzession nach § 1358 ABGB bewirkten Rechtsübergangs in das - mangels genereller Einstellung nach wie vor anhängige - Fahrnisexekutionsverfahren eintreten und in formeller Vollstreckungsgenossenschaft mit der Bank, die ihre Restforderung betreibt, die Hereinbringung der auf sie übergegangenen (Teil-)Forderung betreiben können.Genausogut hätte sie aber auch aufgrund des infolge Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB bewirkten Rechtsübergangs in das - mangels genereller Einstellung nach wie vor anhängige - Fahrnisexekutionsverfahren eintreten und in formeller Vollstreckungsgenossenschaft mit der Bank, die ihre Restforderung betreibt, die Hereinbringung der auf sie übergegangenen (Teil-)Forderung betreiben können.

In beiden Fällen ist zu beachten, dass die betreibende Partei als

zahlende Bürgin nach § 1358 zweiter Satz ABGB „alle vorhandenen

Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel", also vor allem Pfandrechte ipso

iure erlangt, und zwar ohne zusätzlichen Modus (5 Ob 158/75 = JBl

1976, 155 = EvBl 1976/54 = NZ 1977, 117; 8 Ob 618/87 = JBl 1988, 379

= ÖBA 1988, 1035; RIS-Justiz RS0011276; P. Bydlinski aaO § 1358 ABGB

Rz 12; Gamerith in Rummel³ § 1358 ABGB Rz 5, je mwN). Ihr kommt daher

- hier im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Einstellung in

Ansehung der konkret gepfändeten Gegenstände ohne Belang - der von

der Bank als früherer betreibenden Gläubigerin (allenfalls) erworbene

Pfändungspfandrang zugute, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass im

Verhältnis der betreibenden Partei (als Bürgin) und der Bank (als

urspünglicher Gläubigerin) Letzterer der Vorrang gebührt (1 Ob 681/87

= SZ 60/266 = EvBl 1988/49 = ÖBA 1988/80 mwN; P. Bydlinski aaO Rz 13,

Gamerith aaO Rz 4, Mader in Schwimann2, § 1358 ABGB Rz 9, je mwN).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Im Fall bloß teilweiser Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach Exekutionsbewilligung ist der Neugläubiger nicht verpflichtet, auf Seiten des Altgläubigers in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Anmerkung

E803923Ob299.05z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2006/172 = EvBl 2006/135 S 720 - EvBl 2006,720 = Jus-ExtraOGH-Z 4167 = ÖBA 2006,753 = ecolex 2006/274 S 651 - ecolex 2006,651 =RZ 2006,207 EÜ283 - RZ 2006 EÜ283 = RPflE 2006/126 = EFSlg 115.290 =EFSlg 115.291XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00299.05Z.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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