Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Jesus R*****, vertreten durch Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 60.870,22 sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2005, GZ 16 R 206/05i-61, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Spezifikum des vorliegenden Falles ist, dass - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde - der gegenständliche Darlehensvertrag in Wahrheit nicht der Finanzierung des Kaufvertrages L*****straße, sondern des (von der Lebensgefährtin des Beklagten abgeschlossenen) Kaufvertrages S*****straße dienen sollte. Der Kaufvertrag L*****straße wurde dem Beklagten lediglich in der Absicht „unterschoben", die Klägerin zu täuschen, die dadurch veranlasst werden sollte, den Kaufpreis der Wohnung S*****straße von 1,2 Mio ohne entsprechende Sicherung zur Gänze zu finanzieren. Tatsächlich wurde das dem Beklagten gewährte Darlehen auch zur Gänze zur Finanzierung des Erwerbs der Wohnung S*****straße verwendet und der Lebensgefährtin des Beklagten das Eigentumsrecht an dieser Wohnung einverleibt. Da also das gegenständliche Darlehen der Finanzierung der Wohnung S*****straße diente und davon auch der Beklagte ausging, ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Darlehen bilde mit dem Kaufvertrag L*****straße keine wirtschaftliche Einheit, beizupflichten. Der Kauf der Wohnung L*****straße kam vielmehr zwischen der Verkäuferin S***** GmbH und dem Beklagten gar nicht zustande oder wäre jedenfalls vom Beklagten wegen Täuschung, List etc anfechtbar. Dass der Beklagte aus diesem Kaufvertrag von der Verkäuferin oder deren Masseverwalter in Anspruch genommen worden wäre, hat der Beklagten im Übrigen auch gar nicht behauptet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich demnach von anderen Fällen, in denen die Klägerin als Drittfinanziererin von Liegenschaftsverkäufen der Verkäuferin S***** GmbH aufgetreten war (und in denen der von der Ausländergrundverkehrsbehörde jeweils nicht genehmigte Kaufvertrag wegen Willensmangels des Käufers und Kreditnehmers anfechtbar und weggefallen war - vgl 1 Ob 5/04y) dadurch, dass der im vorliegenden Fall von der Verkäuferin veranlasste Irrtum des Käufers gar nicht das tatsächliche, sondern nur ein vorgeschobenes Kaufobjekt betraf.Spezifikum des vorliegenden Falles ist, dass - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde - der gegenständliche Darlehensvertrag in Wahrheit nicht der Finanzierung des Kaufvertrages L*****straße, sondern des (von der Lebensgefährtin des Beklagten abgeschlossenen) Kaufvertrages S*****straße dienen sollte. Der Kaufvertrag L*****straße wurde dem Beklagten lediglich in der Absicht „unterschoben", die Klägerin zu täuschen, die dadurch veranlasst werden sollte, den Kaufpreis der Wohnung S*****straße von 1,2 Mio ohne entsprechende Sicherung zur Gänze zu finanzieren. Tatsächlich wurde das dem Beklagten gewährte Darlehen auch zur Gänze zur Finanzierung des Erwerbs der Wohnung S*****straße verwendet und der Lebensgefährtin des Beklagten das Eigentumsrecht an dieser Wohnung einverleibt. Da also das gegenständliche Darlehen der Finanzierung der Wohnung S*****straße diente und davon auch der Beklagte ausging, ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Darlehen bilde mit dem Kaufvertrag L*****straße keine wirtschaftliche Einheit, beizupflichten. Der Kauf der Wohnung L*****straße kam vielmehr zwischen der Verkäuferin S***** GmbH und dem Beklagten gar nicht zustande oder wäre jedenfalls vom Beklagten wegen Täuschung, List etc anfechtbar. Dass der Beklagte aus diesem Kaufvertrag von der Verkäuferin oder deren Masseverwalter in Anspruch genommen worden wäre, hat der Beklagten im Übrigen auch gar nicht behauptet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich demnach von anderen Fällen, in denen die Klägerin als Drittfinanziererin von Liegenschaftsverkäufen der Verkäuferin S***** GmbH aufgetreten war (und in denen der von der Ausländergrundverkehrsbehörde jeweils nicht genehmigte Kaufvertrag wegen Willensmangels des Käufers und Kreditnehmers anfechtbar und weggefallen war - vergleiche 1 Ob 5/04y) dadurch, dass der im vorliegenden Fall von der Verkäuferin veranlasste Irrtum des Käufers gar nicht das tatsächliche, sondern nur ein vorgeschobenes Kaufobjekt betraf.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall an sich Umstände vorgelegen haben, die nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlassen, Kauf- und Darlehensgeschäft als Einheit anzusehen, also von einem sog drittfinanzierten Kauf mit Darlehenskonstruktion auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0020649; RS0020655; RS0021046), wobei aber nach den dargelegten Umständen die enge wirtschaftliche Verbindung des gegenständlichen Darlehensvertrages nicht mit dem nur vorgetäuschten Kauf der Wohnung L*****straße, sondern mit dem Kauf der Wohnung S*****straße bestand. Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur liegt demnach entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht vor. Für eine Anfechtung des Darlehensvertrages wegen eines Willensmangels des Beklagten besteht kein Anlass.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall an sich Umstände vorgelegen haben, die nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlassen, Kauf- und Darlehensgeschäft als Einheit anzusehen, also von einem sog drittfinanzierten Kauf mit Darlehenskonstruktion auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0020649; RS0020655; RS0021046), wobei aber nach den dargelegten Umständen die enge wirtschaftliche Verbindung des gegenständlichen Darlehensvertrages nicht mit dem nur vorgetäuschten Kauf der Wohnung L*****straße, sondern mit dem Kauf der Wohnung S*****straße bestand. Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur liegt demnach entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht vor. Für eine Anfechtung des Darlehensvertrages wegen eines Willensmangels des Beklagten besteht kein Anlass.
Unrichtig ist auch der Einwand des Revisionswerbers, er habe die Darlehensvaluta nicht zugezählt erhalten. Die tatsächlich vorgenommene Auszahlung an den Treuhänder erfolgte vereinbarungsgemäß. Auch wurde, wie bereits betont, vereinbarungsgemäß damit der Kauf der Eigentumswohnung S*****straße finanziert.
Schließlich liegt auch die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens keineswegs vor. Der Beklagte missversteht die Ausführungen des Berufungsgerichtes nämlich, wenn er meint, dieses sei feststellungswidrig davon ausgegangen, dass ein zweites Bauspardarlehen abgeschlossen worden wäre.
Anmerkung
E80545 7Ob53.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00053.06D.0329.000Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0070OB00053_06D0000_000