TE OGH 2006/3/29 3Ob221/05d

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Jensik, Dr. Fichtenau und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei V***** reg GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Ob 7/03f (2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge des Klägers,

1) ihm für seine Wiederaufnahmsklage für die allfällige Pauschalgebühr Verfahrenshilfe zu bewilligen,

2) die Verbesserungsfrist für die anwaltliche Fertigung der Wiederaufnahmsklage bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bzw. 14 Tage darüberhinaus zu erstrecken und

3) den Akt der Staatsanwaltschaft zur Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes vorzulegen,

werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob - ohne anwaltliche Fertigung - eine Wiederaufnahmsklage, damit verbunden beantragte er die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, mit dem Vorbringen, sämtliche an den Entscheidungen im Verfahren zu 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt beteiligten Richter erster, zweiter und dritter Instanz hätten zu seinem Nachteil wissentlich in Kauf genommen, den Wiederaufnahmskläger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten sowie Menschenrechten zu schädigen etc, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht sei.Der Kläger erhob - ohne anwaltliche Fertigung - eine Wiederaufnahmsklage, damit verbunden beantragte er die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, mit dem Vorbringen, sämtliche an den Entscheidungen im Verfahren zu 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt beteiligten Richter erster, zweiter und dritter Instanz hätten zu seinem Nachteil wissentlich in Kauf genommen, den Wiederaufnahmskläger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten sowie Menschenrechten zu schädigen etc, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht sei.

Der Oberste Gerichtshof wies den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab und stellte die Wiederaufnahmsklage dem Kläger zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurück.

Innerhalb der Verbesserungsfrist beantragt der Kläger - ohne die Wiederaufnahmsklage neuerlich vorzulegen -

1) ihm für seine Wiederaufnahmsklage für die allfällige Pauschalgebühr Verfahrenshilfe zu bewilligen,

2) die Verbesserungsfrist für die anwaltliche Fertigung der Wiederaufnahmsklage bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bzw. 14 Tage darüberhinaus zu erstrecken und

3) den Akt der Staatsanwaltschaft zur Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Über den - früher in weiterem Umfang gestellten - Verfahrenshilfeantrag wurde bereits entschieden, einer neuerlichen Entscheidung steht mangels geänderter Verhältnisse (keine Änderung der für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung maßgebenden Umstände) die Rechtskraft der ergangenen (abweisenden) Entscheidung entgegen.

Die Verbesserungsfrist für fristgebundene Schriftsätze - dazu gehört auch die gemäß § 534 Abs 1 ZPO binnen vier Wochen einzubringende Wiederaufnahmsklage - ist gemäß § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht verlängerbar. Eine Unterbrechung durch den zweiten (unzulässigen) Verfahrenshilfeantrag findet nicht statt (§ 85 Abs 2 letzter Satz ZPO iVm § 73 Abs 3 ZPO).Die Verbesserungsfrist für fristgebundene Schriftsätze - dazu gehört auch die gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO binnen vier Wochen einzubringende Wiederaufnahmsklage - ist gemäß Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht verlängerbar. Eine Unterbrechung durch den zweiten (unzulässigen) Verfahrenshilfeantrag findet nicht statt (Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, ZPO).

Mangels Vorliegens einer zur prozessordnungsgemäßen Behandlung tauglichen Wiederaufnahmsklage, die zurückgestellt und dem Obersten Gerichtshof nicht wieder vorgelegt wurde erübrigt sich eine Verfahrenseinleitung zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens iSd § 84 StPO.Mangels Vorliegens einer zur prozessordnungsgemäßen Behandlung tauglichen Wiederaufnahmsklage, die zurückgestellt und dem Obersten Gerichtshof nicht wieder vorgelegt wurde erübrigt sich eine Verfahrenseinleitung zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens iSd Paragraph 84, StPO.

Sämtliche Anträge des die Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens anstrebenden Klägers sind daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80478 3Ob221.05d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00221.05D.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00221_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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