Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionssache der betreibenden Partei S.A. ***** Frankreich, vertreten durch Dr. Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) S***** Gesellschaft mbH, *****, und 2) S***** OEG, *****, beide vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 42.181,29 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2006, GZ 46 R 66/06f-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. November 2005, GZ 71 E 3905/04b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen erklärten - im 2. Rechtsgang - die Vollstreckbarkeit eines französischen Exekutionstitels und bewilligten die Fahrnisexekution.
Das Rekursgericht lehnte die inhaltliche Überprüfung der von den verpflichteten Parteien erstmals im 2. Rechtsgang behaupteten Versagungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen sollen (Verletzung des inländischen ordre public [Unanfechtbarkeit eines mittels Prozessbetrugs erlangten Urteils] und Verletzung des rechtlichen Gehörs im Titelverfahren wegen ungenügender Einlassungsfrist nach Klagezustellung), unter Hinweis auf die für vom Verpflichteten vorzubringende Versagungsgründe geltende Eventualmaxime (§ 84 Abs 2 Z 2 EO) ab.Das Rekursgericht lehnte die inhaltliche Überprüfung der von den verpflichteten Parteien erstmals im 2. Rechtsgang behaupteten Versagungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen sollen (Verletzung des inländischen ordre public [Unanfechtbarkeit eines mittels Prozessbetrugs erlangten Urteils] und Verletzung des rechtlichen Gehörs im Titelverfahren wegen ungenügender Einlassungsfrist nach Klagezustellung), unter Hinweis auf die für vom Verpflichteten vorzubringende Versagungsgründe geltende Eventualmaxime (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO) ab.
Rechtliche Beurteilung
Die verpflichteten Parteien vermögen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die verpflichteten Parteien vermögen keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der E 3 Ob 201/05p (= Zak 2006/30; in der Entscheidung unter irriger Zitierung von § 84 Abs 1 Z 2 EO anstatt richtig § 84 Abs 2 Z 2 EO), der das Rekursgericht gefolgt ist, unter Hinweis auf Lehrmeinungen (Burgstaller/Höllwerth (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84 Rz 17 f) und (Jakusch in Angst, EO, § 84 EO Rz 32) festgehalten, dass der Verpflichtete ungeachtet der Aufhebung der bereits ergangenen Vollstreckbarkeitserklärung und Rückverweisung des Verfahrens zur Ergänzung an das Erstgericht von der Geltendmachung neuer Versagungsgründe ausgeschlossen ist. Dass das neue Vorbringen im dort entschiedenen Fall im Rekurs gegen die im 2. Rechtsgang ergangene Vollstreckbarerklärung erstattet wurde, hier aber schon im erstinstanzlichen Verfahren des 2. Rechtsgangs macht keinen Unterschied. Die Eventualmaxime soll das Vorbringen auf die Verfahrenseinleitung - für den Verpflichteten ist das der Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung im ersten Rechtsgang - konzentrieren. Dort hatten aber im konkreten Fall die verpflichteten Parteien in ihrem Rekurs ON 4 andere Versagungsgründe (fehlende Zuständigkeit des französischen Titelgerichts und unterlassene eigenhändige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) geltend gemacht.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der E 3 Ob 201/05p (= Zak 2006/30; in der Entscheidung unter irriger Zitierung von Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, EO anstatt richtig Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO), der das Rekursgericht gefolgt ist, unter Hinweis auf Lehrmeinungen (Burgstaller/Höllwerth (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 84, Rz 17 f) und (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 84, EO Rz 32) festgehalten, dass der Verpflichtete ungeachtet der Aufhebung der bereits ergangenen Vollstreckbarkeitserklärung und Rückverweisung des Verfahrens zur Ergänzung an das Erstgericht von der Geltendmachung neuer Versagungsgründe ausgeschlossen ist. Dass das neue Vorbringen im dort entschiedenen Fall im Rekurs gegen die im 2. Rechtsgang ergangene Vollstreckbarerklärung erstattet wurde, hier aber schon im erstinstanzlichen Verfahren des 2. Rechtsgangs macht keinen Unterschied. Die Eventualmaxime soll das Vorbringen auf die Verfahrenseinleitung - für den Verpflichteten ist das der Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung im ersten Rechtsgang - konzentrieren. Dort hatten aber im konkreten Fall die verpflichteten Parteien in ihrem Rekurs ON 4 andere Versagungsgründe (fehlende Zuständigkeit des französischen Titelgerichts und unterlassene eigenhändige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80502 3Ob74.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00074.06P.0329.000Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0030OB00074_06P0000_000