Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fritz E*****, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei IAF Service GmbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.714 EUR netto Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse 9.784,91), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2005, GZ 7 Rs 82/05s-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen Unterbrechung und Aussetzung unter dem Aspekt der Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Abfertigung und deren Absicherung durch das IESG wiederholt ausgeführt, dass sich diese Frage regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt. Entscheidend ist, welche Merkmale bei Abwägung der für die eine oder die andere Variante sprechenden Umstände überwiegen (8 ObS 106/01y; 8 ObS 191/02z; 8 ObS 257/01d uva). Als besonders wesentlich für die Annahme einer „echten Unterbrechung" wurden die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hervorgehoben.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Unterbrechung bejaht. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon ist hier aber nicht auszugehen, weil das wesentlichste Kriterium für die Annahme einer Unterbrechungsvereinbarung, nämlich dem Kläger den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, hier verwirklicht ist. Dass im konkreten Fall Sonderzahlungen und Urlaub nicht abgerechnet wurden, fällt - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil auch die abgegebene Wiedereinstellungszusage, die bei einer bloßen Karenzierungsvereinbarung sinnlos wäre, für die Unterbrechungsvereinbarung spricht. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Unterbrechung bejaht. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon ist hier aber nicht auszugehen, weil das wesentlichste Kriterium für die Annahme einer Unterbrechungsvereinbarung, nämlich dem Kläger den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, hier verwirklicht ist. Dass im konkreten Fall Sonderzahlungen und Urlaub nicht abgerechnet wurden, fällt - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil auch die abgegebene Wiedereinstellungszusage, die bei einer bloßen Karenzierungsvereinbarung sinnlos wäre, für die Unterbrechungsvereinbarung spricht. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar.
Anmerkung
E80668 8ObS3.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBS00003.06H.0330.000Dokumentnummer
JJT_20060330_OGH0002_008OBS00003_06H0000_000