Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 26. Juli 2005 verstorbenen Stefanie M*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sebastian A*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 33.146,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 3.103,-- sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 29.843,20 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 2005, GZ 2 R 548/04h-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrt den Ersatz von EUR 33.146,20 an Pflegekosten und stützt sich dabei auf einen Hofübergabevertrag vom 13. 8. 1956 mit den Voreigentümern des Beklagten.
Die klagende Partei wendet sich nun gegen den Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles, der ausgehend von bestimmten Berechnungen, das Klagebegehren in Höhe von EUR 3.303,-- sA abweist. Sie releviert als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, dass das Berufungsgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen habe, in dem es von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes abweichende Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der offenen Pflegekosten getroffen habe. Tatsächlich hat aber das Berufungsgericht ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen die offenen Pflegekosten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur anders berechnet, in dem es das Pflegegeld abzüglich des Taschengeldes, das die Klägerin erhalten hat, ausschließlich auf die vom Beklagten zu tragenden Pflegegebühren angerechnet hat und nicht wie das Erstgericht auch auf die Wohnheimgebühr. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vermag die klagende Partei insoweit also nicht darzustellen. Auch sonst wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von der klagenden Partei releviert. Dies gilt auch für die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen den klagsstattgebenden Teil in Höhe von EUR 29.843,20 sA. Im Allgemeinen handelt es sich bei der Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall regelmäßig um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (allgemein OGH RIS-Justiz RS0042936 mwN zuletzt etwa OGH 5 Ob 46/03f). Nach dem hier maßgeblichen Hofübergabevertrag bzw dem Erbteilungsübereinkommen sollte grundsätzlich der hier maßgebliche Hof für die „Krankheitskosten" aufkommen, hingegen jener des Vaters der früheren Klägerin für Wohnung, Kost und Taschengeld. Allerdings war der Klägerin ein Wahlrecht eingeräumt, auf den anderen Hof zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht dies nun dahin verstanden hat, dass für die Zeit, in der die frühere Klägerin weder auf dem einen noch auf den anderen Hof wohnt, der hier maßgebliche Hof für die „Krankheitskosten" aufzukommen hat, so vermögen jedenfalls die vom Beklagten zu einer „auflösenden Bedingung" angestellten Überlegungen keine vom Obersten Gerichtshof im obigen Sinne aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.Die klagende Partei wendet sich nun gegen den Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles, der ausgehend von bestimmten Berechnungen, das Klagebegehren in Höhe von EUR 3.303,-- sA abweist. Sie releviert als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, dass das Berufungsgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen habe, in dem es von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes abweichende Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der offenen Pflegekosten getroffen habe. Tatsächlich hat aber das Berufungsgericht ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen die offenen Pflegekosten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur anders berechnet, in dem es das Pflegegeld abzüglich des Taschengeldes, das die Klägerin erhalten hat, ausschließlich auf die vom Beklagten zu tragenden Pflegegebühren angerechnet hat und nicht wie das Erstgericht auch auf die Wohnheimgebühr. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vermag die klagende Partei insoweit also nicht darzustellen. Auch sonst wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO von der klagenden Partei releviert. Dies gilt auch für die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen den klagsstattgebenden Teil in Höhe von EUR 29.843,20 sA. Im Allgemeinen handelt es sich bei der Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall regelmäßig um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (allgemein OGH RIS-Justiz RS0042936 mwN zuletzt etwa OGH 5 Ob 46/03f). Nach dem hier maßgeblichen Hofübergabevertrag bzw dem Erbteilungsübereinkommen sollte grundsätzlich der hier maßgebliche Hof für die „Krankheitskosten" aufkommen, hingegen jener des Vaters der früheren Klägerin für Wohnung, Kost und Taschengeld. Allerdings war der Klägerin ein Wahlrecht eingeräumt, auf den anderen Hof zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht dies nun dahin verstanden hat, dass für die Zeit, in der die frühere Klägerin weder auf dem einen noch auf den anderen Hof wohnt, der hier maßgebliche Hof für die „Krankheitskosten" aufzukommen hat, so vermögen jedenfalls die vom Beklagten zu einer „auflösenden Bedingung" angestellten Überlegungen keine vom Obersten Gerichtshof im obigen Sinne aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.
Den weiteren Ausführungen der Revision des Beklagten betreffend einen Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Orientierung der Leistungen an den Erträgnissen der Liegenschaft ist schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass eine solche Einschränkung regelmäßig nicht angenommen wird (OGH 5 Ob 141/92 = JBl 1993, 457; Hofmann in Rummel ABGB3 § 530 Rz 3; die Krankenpflege kann umfasst sein Rz 5; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 § 530 Rz 11 Pflegegeld ist nicht anzurechnen). Insoweit vermag der Beklagte im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistungen jedenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel und auch keine relevante Aktenwidrigkeit darzustellen (allgemein zum Erfordernis der Relevanz der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Entscheidungsgrundlage RIS-Justiz RS0043271; OGH 4 Ob 263/04m). Auch die vom Beklagten relevierten Begründungsmängel vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinne aufzuweisen, da das Berufungsgericht ja nur zusätzlich auf seine Begründung im Aufhebungsbeschluss hingewiesen hat und von einem Begründungsmangel in dem Sinne, dass die Entscheidung gar nicht oder nur unzureichend begründet wäre und nicht überprüft werden könnte, nicht ausgegangen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0007484; OGH 7 Ob 112/04b uva). Hinsichtlich der nunmehr relevierten Zahlungen von EUR 15.000,-- des anderen Hofinhabers, die offensichtlich ohnehin schon bei der Berechnung des vorliegenden Klagebegehrens abgezogen wurden, bedarf es schon deshalb keines weiteren Eingehens, weil eine dahingehende Konkretisierung im Berufungsverfahren nicht stattgefunden hat (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5 mwN).Den weiteren Ausführungen der Revision des Beklagten betreffend einen Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Orientierung der Leistungen an den Erträgnissen der Liegenschaft ist schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass eine solche Einschränkung regelmäßig nicht angenommen wird (OGH 5 Ob 141/92 = JBl 1993, 457; Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 530, Rz 3; die Krankenpflege kann umfasst sein Rz 5; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 Paragraph 530, Rz 11 Pflegegeld ist nicht anzurechnen). Insoweit vermag der Beklagte im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistungen jedenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel und auch keine relevante Aktenwidrigkeit darzustellen (allgemein zum Erfordernis der Relevanz der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Entscheidungsgrundlage RIS-Justiz RS0043271; OGH 4 Ob 263/04m). Auch die vom Beklagten relevierten Begründungsmängel vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinne aufzuweisen, da das Berufungsgericht ja nur zusätzlich auf seine Begründung im Aufhebungsbeschluss hingewiesen hat und von einem Begründungsmangel in dem Sinne, dass die Entscheidung gar nicht oder nur unzureichend begründet wäre und nicht überprüft werden könnte, nicht ausgegangen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0007484; OGH 7 Ob 112/04b uva). Hinsichtlich der nunmehr relevierten Zahlungen von EUR 15.000,-- des anderen Hofinhabers, die offensichtlich ohnehin schon bei der Berechnung des vorliegenden Klagebegehrens abgezogen wurden, bedarf es schon deshalb keines weiteren Eingehens, weil eine dahingehende Konkretisierung im Berufungsverfahren nicht stattgefunden hat (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mwN).
Anmerkung
E80633 8Ob105.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00105.05G.0330.000Dokumentnummer
JJT_20060330_OGH0002_0080OB00105_05G0000_000