Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Reg.Rat ADir. Winfried Kmenta in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinrich S*****, vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ulrike P*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Oppositionsklage (EUR 2.830,93 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2005, GZ 7 Ra 143/05h-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem Argument, dass eine genaue Ausformulierung der Judikatur, wann eine Verspätung bereits als so schwerwiegend anzusehen sei, dass bei einem Prämienvergleich eine Fälligstellung des gesamten Betrags angemessen erscheine, durch den Obersten Gerichtshof noch nicht erfolgt sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (3 Ob 197/05z). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die um zwei Tage verspätete Kapitalzahlung und die um Wochen verspätete Zahlung der Umsatzsteuer aus dem Kostenbeitrag die Geltendmachung des vereinbarten Terminverlusts rechtfertigt, ist jedenfalls vertretbar (vgl 1 Ob 542/92 ua).Mit seinem Argument, dass eine genaue Ausformulierung der Judikatur, wann eine Verspätung bereits als so schwerwiegend anzusehen sei, dass bei einem Prämienvergleich eine Fälligstellung des gesamten Betrags angemessen erscheine, durch den Obersten Gerichtshof noch nicht erfolgt sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (3 Ob 197/05z). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die um zwei Tage verspätete Kapitalzahlung und die um Wochen verspätete Zahlung der Umsatzsteuer aus dem Kostenbeitrag die Geltendmachung des vereinbarten Terminverlusts rechtfertigt, ist jedenfalls vertretbar vergleiche 1 Ob 542/92 ua).
Anmerkung
E80660 8ObA25.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00025.06V.0330.000Dokumentnummer
JJT_20060330_OGH0002_008OBA00025_06V0000_000