TE OGH 2006/3/30 8Ob33/06w

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael K*****, in Obsorge der Mutter Elisabeth K*****, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen und der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 14. Dezember 2005, GZ 21 R 406/05k-93, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußstrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußstrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die zwischen der obsorgeberechtigten Mutter und dem außerehelichen Vater am 2. 3. 2005 geschlossene Vereinbarung über die Ausübung des Besuchsrechtes ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht als „vorläufige" Regelung, die sich nur auf die Herstellung eines Erstkontaktes richten sollte, aufzufassen: Vielmehr vereinbarten die Eltern ausdrücklich die Einräumung eines Besuchsrechtes an den Vater einmal monatlich im Ausmaß einer Stunde. Der in die Vereinbarung aufgenommene Satz „Diese Besuchsregelung gilt vorläufig bis auf weiteres" dient offenbar nur der Klarstellung, dass bei geänderten Verhältnissen eine neue Regelung zu treffen sein wird.

2. Der diese Vereinbarung der Eltern genehmigende Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes (§ 109 AußStrG) wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 106 AußStrG) gefasst: Sowohl diese Stellungnahme als auch ein vom Erstgericht eingeholtes Familiengutachten befürworten Kontakte des Vaters zu dem mittlerweile zweieinhalbjährigen Minderjährigen in zumindest dem vereinbarten Ausmaß. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Minderjährigen durch Kontakte mit seinem Vater gefährdet sein könnte, bestehen nicht.2. Der diese Vereinbarung der Eltern genehmigende Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes (Paragraph 109, AußStrG) wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 106, AußStrG) gefasst: Sowohl diese Stellungnahme als auch ein vom Erstgericht eingeholtes Familiengutachten befürworten Kontakte des Vaters zu dem mittlerweile zweieinhalbjährigen Minderjährigen in zumindest dem vereinbarten Ausmaß. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Minderjährigen durch Kontakte mit seinem Vater gefährdet sein könnte, bestehen nicht.

3. Die vom Erstgericht in Punkt 2 seines Beschlusses aufgenommene nähere Ausgestaltung der Modalitäten des Besuchsrechtes (jeder erste Samstag im Monat von 10,00 Uhr bis 11,00 Uhr; Festlegung von Ersatzterminen) ist nicht Teil des erstgerichtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern beruht darauf, dass trotz bestehender Vereinbarung über die Ausübung des Besuchsrechtes bisher keine Besuchskontakte zustande kamen. Das Erstgericht führte daher ausdrücklich zur Begründung dieses Beschlussteiles an, dass Termine und Tageszeiten fixiert wurden, um eine klaglose Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen.

Die geschlossene Vereinbarung war somit allein offenkundig mangels ausreichender Bestimmtheit nicht geeignet, das im § 148 Abs 1 ABGB verankerte, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehende Grundrecht des mj. Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters auf persönlichen Verkehr durchzusetzen (vgl dazu 6 Ob 171/05y mwN). Der für die Herstellung des Kontaktes des Kindes zu seinem Vater erforderlichen, der Entwicklung des Kindes dienlichen und daher im Interesse des Kindes liegenden (RIS-Justiz RS0048072; 3 Ob 264/03z uva) Konkretisierung der getroffenen Vereinbarung durch das Erstgericht liegt ein entsprechender Antrag des Vaters (vgl ON 72) zugrunde, der Unzukömmlichkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechtes bemängelte. Somit ist die Auffassung im Revisionsrekurs, das Erstgericht habe etwas genehmigt, was nie vereinbart worden sei, unzutreffend: Vielmehr dient die Ausgestaltung der Besuchsrechtsvereinbarung der reibungslosen Ausübung des vereinbarten Besuchsrechtes.Die geschlossene Vereinbarung war somit allein offenkundig mangels ausreichender Bestimmtheit nicht geeignet, das im Paragraph 148, Absatz eins, ABGB verankerte, unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehende Grundrecht des mj. Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters auf persönlichen Verkehr durchzusetzen vergleiche dazu 6 Ob 171/05y mwN). Der für die Herstellung des Kontaktes des Kindes zu seinem Vater erforderlichen, der Entwicklung des Kindes dienlichen und daher im Interesse des Kindes liegenden (RIS-Justiz RS0048072; 3 Ob 264/03z uva) Konkretisierung der getroffenen Vereinbarung durch das Erstgericht liegt ein entsprechender Antrag des Vaters vergleiche ON 72) zugrunde, der Unzukömmlichkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechtes bemängelte. Somit ist die Auffassung im Revisionsrekurs, das Erstgericht habe etwas genehmigt, was nie vereinbart worden sei, unzutreffend: Vielmehr dient die Ausgestaltung der Besuchsrechtsvereinbarung der reibungslosen Ausübung des vereinbarten Besuchsrechtes.

4. Dieser Beurteilung steht auch die vom Erstgericht ausgesprochene, in Rechtskraft erwachsene (Punkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses) Abweisung eines weitergehenden Antrages des Vaters auf Gewährung eines Besuchsrechtes (zweimal monatlich im Ausmaß von zwei Stunden) nicht entgegen: Die vom Erstgericht vorgenommene Konkretisierung geht über das von den Eltern vereinbarte - ohnedies sehr knapp bemessene - zeitliche Ausmaß (einmal monatlich eine Stunde) nicht hinaus.

Anmerkung

E806458Ob33.06w

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.710 = EFSlg 113.713XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00033.06W.0330.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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