TE OGH 2006/3/30 8Ob138/05k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei G*****, früher A*****, vertreten durch Dr. Christoph Jeannee, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.745,60 sA, infolge Revisionsrekurses der A*****, vertreten durch Dr. Christoph Jeannee, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. März 2005, GZ 1 R 3/05w-14, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 21. Dezember 2004, GZ 5 C 1410/04w-11, abgeändert und die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte mit ihrer gegen die A***** mbH (im Folgenden A) gerichteten Klage Werklohn für verrichtete Isolierarbeiten mit Rechnung vom 3. 9. 2003 EUR 2.400,-- und Rechnung vom 15. 12. 2003 EUR 6.345,16 sowie Mahnkosten.

Die beklagte A wendete ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei lediglich Mieterin der Liegenschaft, auf der die Arbeiten verrichtet wurden. Vertragspartnerin der Klägerin sei stets die G***** GmbH (im Folgenden B) gewesen.

Daraufhin beantragte die Klägerin die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf die B, da aus dem Klagsinhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgehe, dass sie den Auftraggeber des gegenständlichen Werkvertrages habe klagen wollen. Allerdings hafte auch die Beklagte aus diesem Werkvertrag, da die Beklagte das „Projekt mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe". Dies habe die Beklagte allerdings bereits vor der Klagseinbringung bestritten. Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab. Eine Änderung der Parteibezeichnung dürfe nicht zu einer Änderung des Rechtssubjektes führen. Hier sei unzweifelhaft die A geklagt worden, sodass nicht auf die B umgestellt werden könne. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Klägerin dahin ab, dass es die beantragte Richtigstellung der Parteibezeichnung zuließ. Da die Klägerin in ihrer Mahnklage auf den Werkvertrag und zwei Rechnungsnummern verwiesen habe, müsse auch der Beklagten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar gewesen sein, dass die Klägerin den Partner ihres Werkvertrages, nämlich die B in Anspruch nehmen wollte. Die Inanspruchnahme der A werde nur auf eine kumulative Schuldübernahme gestützt, die nichts an der Haftung der B ändere.

Über Antrag der Beklagten A erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich der Rechnung über EUR 6.345,60 für zulässig, wies den Antrag aber im Übrigen als absolut unzulässig zurück.

Bisher haben die Vorinstanzen eine Zustellung des Beschlusses über die Berichtigung der Parteibezeichnung auf die B an diese unterlassen.

Das Erstgericht legte jedoch den gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der A dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Aus folgenden Erwägungen hat jedoch derzeit noch keine Entscheidung zu ergehen:

Nach § 179 Abs 1 GeO sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Ein Akt kann dem vorliegenden Gericht zurückgestellt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlage noch nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und auch nicht über das Rechtsmittel ohne Aufschub entschieden werden muss, was insbesondere der Fall ist, wenn hinsichtlich einer rechtsmittellegitimierten Partei noch keine Zustellung erfolgte bzw die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (vgl dazu Danzl GeO § 179 Anm 4; OGH 19. 12. 2001, 3 Ob 264/01x).Nach Paragraph 179, Absatz eins, GeO sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Ein Akt kann dem vorliegenden Gericht zurückgestellt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlage noch nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und auch nicht über das Rechtsmittel ohne Aufschub entschieden werden muss, was insbesondere der Fall ist, wenn hinsichtlich einer rechtsmittellegitimierten Partei noch keine Zustellung erfolgte bzw die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist vergleiche dazu Danzl GeO Paragraph 179, Anmerkung 4; OGH 19. 12. 2001, 3 Ob 264/01x).

Da bisher eine Zustellung des Beschlusses über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B an die B nicht erfolgte und diese rechtsmittellegitimiert ist, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses hat den Akt dem Obersten Gerichtshof nach Zustellung des Beschlusses und Ablauf der offenstehenden Rechtsmittelfrist oder mit einem allfälligen weiteren erhobenen Rechtsmittel vorzulegen.

Anmerkung

E820048Ob138.05k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.143XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00138.05K.0330.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten