TE OGH 2006/3/30 8Ob30/06d

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas Zeitler, Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 220.780,13 s. A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 18. Jänner 2006, GZ 1 R 184/05t-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mangels entsprechenden Vorbringens in erster Instanz ist auf die von der Rechtsmittelwerberin als erheblich relevierte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Rangrücktrittserklärung auch schlüssig erhoben werden kann, nicht einzugehen.

Soweit die Rechtsmittelwerberin der Rechtsprechung entgegentritt, dass in einer Zurücknahme der Anmeldung nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0065478), lässt sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Judikatur völlig vermissen. Die vom Berufungsgericht ausführlich begründete Auffassung, dass eine zurückgezogene Anmeldung in der Folge neu bewirkt werden könne, ist jedenfalls vertretbar.

Insgesamt vermag die Rechtsmittelwerberin eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.Insgesamt vermag die Rechtsmittelwerberin eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80644 8Ob30.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2006/224 S 172 - ZIK 2006,172 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00030.06D.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20060330_OGH0002_0080OB00030_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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