TE OGH 2006/3/30 8ObA6/06z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg. Rat. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter T*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Mag. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 16 Cga 72/01p des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2005, GZ 12 Ra 115/05a-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im wiederaufzunehmenden Verfahren wurde das Begehren des Klägers auf Feststellung, sein Dienstverhältnis als Oberarzt bestehe über den 31. 7. 2001 hinaus, rechtskräftig abgewiesen. Tragende Begründung dafür war, dass der Kläger, der am 5. 2. 2001 eine anspruchsvolle Dickdarmkrebsoperation vornahm, sich dadurch grob pflichtwidrig verhielt, dass er ohne relevanten Grund den Operationssaal vor Beendigung der Operation verließ, ohne sich zu vergewissern, ob ein zur Fertigstellung der Operation fähiger Arzt den Patienten übernehmen würde.

Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmegrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044631). Die Vorinstanzen sind bei Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage von diesen Grundsätzen ausgegangen.

Im Revisionsrekurs bekämpft der Kläger nun in Wahrheit ausschließlich in unzulässiger Weise (9 Ob 273/01i; 10 ObS 27/92 ua) die im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgenommene rechtliche Beurteilung:

Er bringt vor, durch die in der Wiederaufnahmeklage genannten Zeugen könne er unter Beweis stellen, dass es sich bei Gestaltung des Termins für die Operation um eine „konstruierte Angelegenheit" des Primars gehandelt habe, der den Kläger habe loswerden wollen und ihn in Kenntnis jenes Termins, der den Kläger am 5. 2. 2001 veranlasst habe, die Operation vor Fertigstellung zu beenden, zur Operation eingeteilt habe. Der Primar habe gezielt eine unklare Situation herbeiführen wollen.

Dabei übersieht allerdings der Kläger, dass das Berufungsgericht im Vorverfahren im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf die vom Kläger behauptete „Mobbingsituation" einging und zum rechtlichen Ergebnis gelangte, dass die Konfliktsituation zwischen dem Kläger und dem Primar, die der Arbeitgeber durch Vermittlungsgespräche, Supervision und Mediation vergeblich zu bereinigen versucht habe, ebensowenig wie der gewählte Termin für die Operation geeignet sei, die Vorgangsweise des Klägers zu rechtfertigen.

Die Beurteilung des Rekursgerichtes, der für die Kündigung maßgebliche Vorwurf an den Kläger habe nicht darin bestanden, dass er einen ungünstig festgesetzten Operationstermin missachtet habe, sondern dass er ohne triftigen Grund einen Patienten während einer Operation ohne ausreichende Betreuung zurückgelassen habe, woran die in der Wiederaufnahmeklage angeführten neuen Beweismittel schon nach dem Vorbringen in der Klage abstrakt nichts änderen könnten, stellt unter diesen Umständen jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung dar, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

Anmerkung

E80663 8ObA6.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00006.06Z.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20060330_OGH0002_008OBA00006_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten