Kopf
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Rechtshilfesache der Staatsanwaltschaft Turin im Strafverfahren gegen ***** wegen des Verbrechens nach Artikel 9 Abs 1 f Italienischen Gesetzes vom 14.12.2000, Nr. 376/2000 über die Beschwerde des ***** gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.3.2006 (ON 12) in nichtöffentlicher Sitzung denDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Rechtshilfesache der Staatsanwaltschaft Turin im Strafverfahren gegen ***** wegen des Verbrechens nach Artikel 9 Absatz eins, f Italienischen Gesetzes vom 14.12.2000, Nr. 376/2000 über die Beschwerde des ***** gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.3.2006 (ON 12) in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Turin, dem ein strafrechtlicher Verstoß gegen die italienischen Dopinggesetze durch den österreichischen Staatsbürger ***** zugrundeliegt, verfügte der Bezirksrichter am 2.3.2006 (erneut) die Zustellung von Kopien der im Faxwege übermittelten Verfahrensurkunden (AS 3 bis 23 der ON 1) durch den Gerichtsvollzieher an *****, der unter einem auch vom Termin am 7.3.2006, 10.00 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft Turin benachrichtigt werden sollte (ON 12). Die genannten Schriftstücke wurden ***** am selben Tag um 15.50 Uhr persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2006 erklärte er, zu deren Annahme nicht bereit zu sein. Gegen diese richterliche Verfügung richtet sich die Beschwerde des ***** mit dem Begehren, die (gerichtliche) Anordnung der Zustellung von Schriftstücken der italienischen Behörde an ihn für rechtswidrig und unzulässig zu erklären.
Die Beschwerde ist ihrerseits unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass Grundlage für die hier relevante Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Republiken Italien und Österreich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl 1969/41, das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1983/296 idF BGBl 1994/800, der Vertrag vom 20.2.1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des zuvor genannten Übereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/558, sowie das diese Vorschriften ergänzende Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19.6.1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985, BGBl III 1997/90 idF BGBl F2004/151 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ), sind. Diese multilateralen Übereinkommen räumen ebensowenig wie die für dieVorauszuschicken ist, dass Grundlage für die hier relevante Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Republiken Italien und Österreich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl 1969/41, das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1983/296 in der Fassung BGBl 1994/800, der Vertrag vom 20.2.1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des zuvor genannten Übereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/558, sowie das diese Vorschriften ergänzende Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19.6.1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985, BGBl römisch III 1997/90 in der Fassung BGBl F2004/151 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ), sind. Diese multilateralen Übereinkommen räumen ebensowenig wie die für die
innerstaatliche Erledigung eines Rechtshilfeersuchens noch
heranzuziehenden Vorschriften der §§ 55 bis 58 ARHG und §§ 55fheranzuziehenden Vorschriften der Paragraphen 55 bis 58 ARHG und Paragraphen 55 f,
EU-JZG ein besonderes Beschwerderecht gegen Zustellverfügungen ein. § 9 Abs 1 ARHG bestimmt noch, dass die Strafprozessordnung 1975 soweit anzuwenden ist, als sich aus den übrigen Bestimmungen des ARHG nichts anderes ergibt.EU-JZG ein besonderes Beschwerderecht gegen Zustellverfügungen ein. Paragraph 9, Absatz eins, ARHG bestimmt noch, dass die Strafprozessordnung 1975 soweit anzuwenden ist, als sich aus den übrigen Bestimmungen des ARHG nichts anderes ergibt.
Die Beschwerdelegitimation eines Zustelladressaten könnte demnach nur aus der Bestimmung des § 481 StPO abgeleitet werden, nach der gegen Entscheidungen eines Bezirksgerichtes, insofern sie nicht der Berufung unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zusteht. Kein gesondertes Beschwerderecht existiert jedoch gegen prozessleitende Verfügungen, wie zum Beispiel die Ladung zur Hauptverhandlung oder die Fassung eines positiven oder negativen Vertagungsbeschlusses (Rainer WK-StPO § 481 Rz 5). Als prozessleitende Entscheidungen sind dabei alle Verfügungen, die lediglich den Fortgang des Verfahrens bezwecken und das Gericht nicht binden, anzusehen (Röder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes, 106 f).Die Beschwerdelegitimation eines Zustelladressaten könnte demnach nur aus der Bestimmung des Paragraph 481, StPO abgeleitet werden, nach der gegen Entscheidungen eines Bezirksgerichtes, insofern sie nicht der Berufung unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zusteht. Kein gesondertes Beschwerderecht existiert jedoch gegen prozessleitende Verfügungen, wie zum Beispiel die Ladung zur Hauptverhandlung oder die Fassung eines positiven oder negativen Vertagungsbeschlusses (Rainer WK-StPO Paragraph 481, Rz 5). Als prozessleitende Entscheidungen sind dabei alle Verfügungen, die lediglich den Fortgang des Verfahrens bezwecken und das Gericht nicht binden, anzusehen (Röder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes, 106 f).
Da die vom Bezirksrichter am 2.3.2006 getroffene Verfügung über die Zustellung von Gerichtsurkunden an ***** eine diesen nicht bindende und damit auch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene Anordnung darstellt, steht dem Zustelladressaten gegen eine derartige Maßnahme eine Beschwerde nach § 481 StPO nicht zu (vgl auch SZ 2002/155). Ein allgemeines Aufsichtsrecht gegenüber der Tätigkeit der Bezirksgerichte kommt dem Beschwerdegericht (anders als dem Oberlandesgericht (§ 25 StPO) oder der Ratskammer vor dem StRÄG 1993 gegenüber dem Untersuchungsrichter) nicht zu.Da die vom Bezirksrichter am 2.3.2006 getroffene Verfügung über die Zustellung von Gerichtsurkunden an ***** eine diesen nicht bindende und damit auch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene Anordnung darstellt, steht dem Zustelladressaten gegen eine derartige Maßnahme eine Beschwerde nach Paragraph 481, StPO nicht zu vergleiche auch SZ 2002/155). Ein allgemeines Aufsichtsrecht gegenüber der Tätigkeit der Bezirksgerichte kommt dem Beschwerdegericht (anders als dem Oberlandesgericht (Paragraph 25, StPO) oder der Ratskammer vor dem StRÄG 1993 gegenüber dem Untersuchungsrichter) nicht zu.
Anmerkung
EKL00014 7Bl29.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:0070BL00029.06T.0330.000Dokumentnummer
JJT_20060330_LGKL729_0070BL00029_06T0000_000