TE OGH 2006/3/30 8ObA22/06b

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bertram C*****, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans O*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 9.437,40 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen vom 19. Oktober 2005, GZ 9 Ra 119/05v-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht den Rechtsstandpunkt vertreten, dass es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, sich im Verfahren auch auf andere als jene im Entlassungsschreiben genannten Entlassungsgründe zu stützen. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen des Berufungsgerichtes, die im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge erfolgten, nur auf die offenbar von der Beklagten angestrebten Feststellungen, wonach der Kläger zahlreiche im Eigentum der Beklagten stehende Gegenstände in seinem Keller aufbewahrt hat, während das Erstgericht feststellte, dass es sich nur um die im Eigentum der Beklagten stehenden Leitern handelte.

Auch eine relevante Aktenwidrigkeit vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, da sich die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Inhalt des Entlassungsschreibens ebenfalls nur auf die behauptetermaßen konkret gestohlenen Gegenstände bezogen haben. Die Ausführungen der Beklagten, dass allein das „Lagern" die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers bewirkt habe, können nicht auf ein entsprechendes konkretes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren zurückgeführt werden, sodass ihnen das Neuerungsverbot entgegensteht (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem hier offensichtlich herangezogenen § 82 GewO ein allgemeiner Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit" für Arbeiter (der Kläger war als Maler beschäftigt) nicht vorgesehen ist (vgl RIS-Justiz RS0060324 mwN; zuletzt etwa OGH 8 ObA 133/02 uva).Auch eine relevante Aktenwidrigkeit vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, da sich die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Inhalt des Entlassungsschreibens ebenfalls nur auf die behauptetermaßen konkret gestohlenen Gegenstände bezogen haben. Die Ausführungen der Beklagten, dass allein das „Lagern" die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers bewirkt habe, können nicht auf ein entsprechendes konkretes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren zurückgeführt werden, sodass ihnen das Neuerungsverbot entgegensteht vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem hier offensichtlich herangezogenen Paragraph 82, GewO ein allgemeiner Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit" für Arbeiter (der Kläger war als Maler beschäftigt) nicht vorgesehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0060324 mwN; zuletzt etwa OGH 8 ObA 133/02 uva).

Im Folgenden bekämpft die Beklagte im Ergebnis erneut die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Diese ist jedoch durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. Im Übrigen wurde zu erneut von der Beklagten herangezogenen Farbtuben ausdrücklich festgestellt, dass solche dem Kläger unentgeltlich überlassen wurden. Hinsichtlich der von der Beklagten relevierten Frage des Zuganges des Aufforderungsschreibens des Klägers am 23. 12. 2002 im Rahmen eines von der Beklagten behaupteten Betriebsurlaubes leitet diese nicht konkret ab, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben sollten. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 darzustellen.Im Folgenden bekämpft die Beklagte im Ergebnis erneut die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Diese ist jedoch durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. Im Übrigen wurde zu erneut von der Beklagten herangezogenen Farbtuben ausdrücklich festgestellt, dass solche dem Kläger unentgeltlich überlassen wurden. Hinsichtlich der von der Beklagten relevierten Frage des Zuganges des Aufforderungsschreibens des Klägers am 23. 12. 2002 im Rahmen eines von der Beklagten behaupteten Betriebsurlaubes leitet diese nicht konkret ab, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben sollten. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, darzustellen.

Anmerkung

E80659 8ObA22.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00022.06B.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20060330_OGH0002_008OBA00022_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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