TE OGH 2006/4/4 5Ob251/05f

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Gassner Lenz Tewanger & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 44.521,89 sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. August 2005, GZ 4 R 96/05y-60, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried vom 21. März 2005, GZ 2 Cg 88/02z-54, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.776,96 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 296,16 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil die Bedeutung einer bedingten Verzichtserklärung, wie sie hier vom Sozialversicherungsträger für den Fall der Zahlung der Beklagten in die Konkursmaße abgegeben wurde (Beilage ./M), über den Einzelfall hinaus grundsätzlich bedeutsam sei und zu dieser Rechtsfrage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Auf diese Frage kommt es jedoch angesichts des Umstandes, dass die klagende Partei die Abweisung jenes Betrags unbekämpft ließ (EUR 4.070,95), der den noch offenen Sozialversicherungsbeiträgen entsprach, nicht mehr an.Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil die Bedeutung einer bedingten Verzichtserklärung, wie sie hier vom Sozialversicherungsträger für den Fall der Zahlung der Beklagten in die Konkursmaße abgegeben wurde (Beilage ./M), über den Einzelfall hinaus grundsätzlich bedeutsam sei und zu dieser Rechtsfrage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Auf diese Frage kommt es jedoch angesichts des Umstandes, dass die klagende Partei die Abweisung jenes Betrags unbekämpft ließ (EUR 4.070,95), der den noch offenen Sozialversicherungsbeiträgen entsprach, nicht mehr an.

Der Sozialversicherungsträger hatte mit der Erklärung Beilage ./M, deren Zugang an die Beklagte übrigens nicht erwiesen ist, gegenüber dem Masseverwalter des Arbeitskräfteüberlassers (klagende Partei) erklärt, für den Fall der Zahlung der Beklagten in die Konkursmaße diese von Direktansprüchen wegen offener Sozialversicherungsbeiträge iSd § 14 Abs 1 AÜG freizuhalten. Hätte diese Vereinbarung Wirksamkeit gegenüber der Beklagten entfaltet - wovon das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist - wäre ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten für den entsprechenden Betrag zu verneinen gewesen. Dementgegen hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten im Umfang der offenen Sozialversicherungsbeiträge ohnedies bejaht und das Klagebegehren in diesem Umfang abgewiesen. Einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Für die hier zu treffende Entscheidung fehlt ihr die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Relevanz.Der Sozialversicherungsträger hatte mit der Erklärung Beilage ./M, deren Zugang an die Beklagte übrigens nicht erwiesen ist, gegenüber dem Masseverwalter des Arbeitskräfteüberlassers (klagende Partei) erklärt, für den Fall der Zahlung der Beklagten in die Konkursmaße diese von Direktansprüchen wegen offener Sozialversicherungsbeiträge iSd Paragraph 14, Absatz eins, AÜG freizuhalten. Hätte diese Vereinbarung Wirksamkeit gegenüber der Beklagten entfaltet - wovon das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist - wäre ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten für den entsprechenden Betrag zu verneinen gewesen. Dementgegen hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten im Umfang der offenen Sozialversicherungsbeiträge ohnedies bejaht und das Klagebegehren in diesem Umfang abgewiesen. Einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Für die hier zu treffende Entscheidung fehlt ihr die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Relevanz.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Begründung des Zulassungsausspruchs reicht daher nicht aus, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen. Aber auch in der Revision werden, wie noch darzulegen sein wird, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Revision ist daher entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Im Revisionsverfahren ist die Geltung der AGB der Beklagten nicht mehr strittig. Dass die Bürgenhaftung des Beschäftigers (§ 14 AÜG) für Sozialversicherungsbeiträge und Entgeltsforderungen für ihn kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistung bewirkt, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RdW 1991, 332; RIS-Justiz RS0051731). Es kommt daher für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur mehr auf die Auslegung des Punktes 7 der AGB der Beklagten über den Umfang eines vereinbarten Zurückbehaltungsrechts an. Die dazu in der Revision enthaltene Rechtsrüge wirft der berufungsgerichtlichen Entscheidung vor, entgegen höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Auslegung dieser Bestimmung der AGB nicht primär nach § 914 ABGB, also nach deren Wortsinn vorgenommen zu haben, wodurch eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd § 503 Abs 1 Z 1 ZPO bewirkt worden sei. Dieser rechtliche Vorwurf ist unzutreffend, hat doch das Berufungsgericht den in den AGB verwendeten Begriff „vom Gesetz verlangten Abgaben" nach seinem Wortsinn dahin ausgelegt, dass darunter wohl Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber allenfalls rückständige Arbeitslöhne zu verstehen seien (S 5 des angefochtenen Berufungsurteils). Vom Wortlaut der AGB-Klausel seien weitergehende Rechtsfolgen nicht gedeckt (S 6 des Berufungsurteils). Die Bestimmung des § 915 ABGB wurde nur im Zusammenhang damit zitiert, dass die Unklarheitenregel zu einer ausdehnenden Auslegung der AGB keinen Anlass gebe. Damit wurde dem von der Rechtsprechung für die Auslegung von AGB-Klauseln maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen entsprochen (RIS-Justiz RS0008901).Die vom Berufungsgericht vorgenommene Begründung des Zulassungsausspruchs reicht daher nicht aus, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu bejahen. Aber auch in der Revision werden, wie noch darzulegen sein wird, keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die Revision ist daher entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Im Revisionsverfahren ist die Geltung der AGB der Beklagten nicht mehr strittig. Dass die Bürgenhaftung des Beschäftigers (Paragraph 14, AÜG) für Sozialversicherungsbeiträge und Entgeltsforderungen für ihn kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistung bewirkt, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RdW 1991, 332; RIS-Justiz RS0051731). Es kommt daher für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur mehr auf die Auslegung des Punktes 7 der AGB der Beklagten über den Umfang eines vereinbarten Zurückbehaltungsrechts an. Die dazu in der Revision enthaltene Rechtsrüge wirft der berufungsgerichtlichen Entscheidung vor, entgegen höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Auslegung dieser Bestimmung der AGB nicht primär nach Paragraph 914, ABGB, also nach deren Wortsinn vorgenommen zu haben, wodurch eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bewirkt worden sei. Dieser rechtliche Vorwurf ist unzutreffend, hat doch das Berufungsgericht den in den AGB verwendeten Begriff „vom Gesetz verlangten Abgaben" nach seinem Wortsinn dahin ausgelegt, dass darunter wohl Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber allenfalls rückständige Arbeitslöhne zu verstehen seien (S 5 des angefochtenen Berufungsurteils). Vom Wortlaut der AGB-Klausel seien weitergehende Rechtsfolgen nicht gedeckt (S 6 des Berufungsurteils). Die Bestimmung des Paragraph 915, ABGB wurde nur im Zusammenhang damit zitiert, dass die Unklarheitenregel zu einer ausdehnenden Auslegung der AGB keinen Anlass gebe. Damit wurde dem von der Rechtsprechung für die Auslegung von AGB-Klauseln maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen entsprochen (RIS-Justiz RS0008901).

Auf einen anders gelagerten Parteiwillen kann sich die Revision schon mangels entsprechender Feststellungsgrundlagen nicht beziehen. Dass eine andere Auslegung für die Beklagte wirtschaftlich günstiger wäre, stellt kein Auslegungskriterium her.

Insgesamt vermag die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Auslegung der AGB durch das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Dass die weiters unter dem Titel „Auswirkung von § 14 AÜG im Konkurs" aufgeworfene Rechtsfrage, die sich ausschließlich mit der Zurückbehaltung für offene Sozialversicherungsbeiträge befasst, nicht relevant ist, wurde schon oben ausgeführt. Zu einem allenfalls in diesen Ausführungen enthaltenen Bezug auf eine erhobene Unsicherheitsrede ist auf die Ausführungen der Entscheidung RdW 1991, 332 und 7 Ob 113/01w hinzuweisen.Dass die weiters unter dem Titel „Auswirkung von Paragraph 14, AÜG im Konkurs" aufgeworfene Rechtsfrage, die sich ausschließlich mit der Zurückbehaltung für offene Sozialversicherungsbeiträge befasst, nicht relevant ist, wurde schon oben ausgeführt. Zu einem allenfalls in diesen Ausführungen enthaltenen Bezug auf eine erhobene Unsicherheitsrede ist auf die Ausführungen der Entscheidung RdW 1991, 332 und 7 Ob 113/01w hinzuweisen.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

Ein tauglicher Zulassungsgrund wird damit in der Revision insgesamt nicht aufgezeigt, weshalb sie mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war.Ein tauglicher Zulassungsgrund wird damit in der Revision insgesamt nicht aufgezeigt, weshalb sie mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen. Damit steht ihm der Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine Revisionsbeantwortung zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen. Damit steht ihm der Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine Revisionsbeantwortung zu.

Anmerkung

E80380 5Ob251.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00251.05F.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20060404_OGH0002_0050OB00251_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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