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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SchiffahrtsG 1997 §85 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des W M in T, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2006, Zl 20505-71/6/172-2006, betreffend Widerruf einer Konzession nach dem Schifffahrtsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2006 - dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen in der Beschwerde nach am 22. Dezember 2006 zugestellt - wurde gemäß § 85 Abs 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr auf der Mur mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen widerrufen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amt der Salzburger Landesregierung .... das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden."
Eine daraufhin vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde letztlich mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Juni 2007 als unzulässig zurückgewiesen, weil - entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - gegen "erst-, somit in Landesverwaltung letztinstanzlich ergangene Bescheide einer Landesregierung kein Rechtszug an eine Behörde einer anderen Gebietskörperschaft möglich" sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nach - am 11. Juni 2007 zugestellt.
Mit dem vorliegenden, am 25. Juni 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2006. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erst durch Zustellung des Bescheides vom 6. Juni 2007 in Kenntnis von der Fristversäumnis und den für die Wiedereinsetzung maßgebenden Umständen gelangt sei. Entsprechend dem Verbesserungsauftrag vom 28. Juni 2007 (OZ 2) ergänzte der Beschwerdeführer mit dem am 18. Juli 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz den Wiedereinsetzungsantrag.
Der belangten Behörde wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2007 Gelegenheit gegeben, zum Wiedereinsetzungsantrag samt Ergänzung Stellung zu nehmen; davon wurde nicht Gebrauch gemacht.
Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wurde durch die Vorlage des anzufechtenden Bescheides sowie des Bescheides vom 6. Juni 2007 bescheinigt; dass der Beschwerdeführer etwa schon vor Zustellung des Bescheides vom 6. Juni 2007 in Kenntnis von der Fristversäumnis gelangt sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 86 Abs 1 Z 4 Schifffahrtsgesetz ist die Landesregierung Behörde erster Instanz für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer; gemäß § 86 Abs 2 leg. cit sind Behörden zweiter Instanz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs 1 Z 2 und 3 (Z 1) bzw der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren (Z 2). Ein Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesregierung nach § 86 Abs 1 Z 4 Schifffahrtsgesetz ist also nicht vorgesehen.
Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs 2 und 4 VwGG stattzugeben.
Wien, am 12. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030113.X00Im RIS seit
20.12.2007