TE OGH 2006/4/4 14Ns22/06f

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der gegen Werner St***** anhängigen Strafsache AZ 17 Hv 166/04v des Landesgerichtes Klagenfurt über den Ablehnungs- und Delegierungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes ist nicht gerechtfertigt.

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Bereits in der Rechtsmittelanmeldung stellte der Angeklagte den Antrag, ein anderes als das Oberlandesgericht Graz mit der Durchführung des Berufungsverfahrens zu betrauen, weil der Berufungswerber als Rechtspfleger beim Bezirksgericht Klagenfurt im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Graz tätig war und daher die völlige Unbefangenheit der in dieser Rechtssache in Frage kommenden Richter des Oberlandesgerichtes nicht mehr gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieses auch als Ablehnungsantrag iSd § 74 Abs 2 StPO aufzufassende Begehren (vgl Lässig, WK-StPO § 72 Rz 4) ist nicht berechtigt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen (vgl 13 Ns 17/94). Bloß theoretische dienstliche Kontakte des Angeklagten zu den Richtern aufgrund seiner Beschäftigung als Rechtspfleger beim im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Graz gelegenen Bezirksgericht Klagenfurt vermögen einen solchen Anschein der objektiven Beeinträchtigung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der über die Berufung entscheidenden Richter des Oberlandesgerichtes Graz nicht zu erwecken. Darüber hinaus gehende konkrete und Anlass zu Zweifeln an der völligen Unbefangenheit gebende Umstände zeigt der Antragsteller hingegen bei keinem einzigen Entscheidungsträger auf. Befangenheitsüberlegungen kommen angesichts der Spezialbestimmungen der §§ 72 bis 74a StPO nicht als Grund für eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandesgericht (§§ 62, 63 StPO) in Frage (vgl Lässig, WK-StPO § 72 Rz 4; SSt 57/64; SSt 46/57). Die Sonderregelung des § 62 letzter Satz StPO über die Delegierung von Strafverfahren gegen im Sprengel des zuständigen Gerichts tätige Richter oder Staatsanwälte erfasst auch angesichts der äußerst möglichen Wortbedeutung nicht alle anderen Justizbediensteten.Dieses auch als Ablehnungsantrag iSd Paragraph 74, Absatz 2, StPO aufzufassende Begehren vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 4) ist nicht berechtigt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen vergleiche 13 Ns 17/94). Bloß theoretische dienstliche Kontakte des Angeklagten zu den Richtern aufgrund seiner Beschäftigung als Rechtspfleger beim im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Graz gelegenen Bezirksgericht Klagenfurt vermögen einen solchen Anschein der objektiven Beeinträchtigung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der über die Berufung entscheidenden Richter des Oberlandesgerichtes Graz nicht zu erwecken. Darüber hinaus gehende konkrete und Anlass zu Zweifeln an der völligen Unbefangenheit gebende Umstände zeigt der Antragsteller hingegen bei keinem einzigen Entscheidungsträger auf. Befangenheitsüberlegungen kommen angesichts der Spezialbestimmungen der Paragraphen 72 bis 74a StPO nicht als Grund für eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandesgericht (Paragraphen 62,, 63 StPO) in Frage vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 4; SSt 57/64; SSt 46/57). Die Sonderregelung des Paragraph 62, letzter Satz StPO über die Delegierung von Strafverfahren gegen im Sprengel des zuständigen Gerichts tätige Richter oder Staatsanwälte erfasst auch angesichts der äußerst möglichen Wortbedeutung nicht alle anderen Justizbediensteten.

Anmerkung

E80444 14Ns22.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140NS00022.06F.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20060404_OGH0002_0140NS00022_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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