TE OGH 2006/4/4 1Ob209/05z

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Hubert W*****, und 2. Georg W*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in Hallein, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Luis K***** KG, 2. Mag. Norbert K*****, und 3. Robert K*****, alle *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen EUR 315.801,49 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2005, GZ 6 R 73/05f-51, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Dezember 2004, GZ 10 Cg 97/01z-41, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 12.885,77 samt 10 % Zinsen seit 17. Februar 2001 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen Umfang dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Zwischenurteil wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten erwarben von der Erstnebenintervenientin, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittnebenintervenient waren, eine Liegenschaft, auf der sich ein bereits stillgelegtes Sägewerk befand. Im Kaufvertrag erklärte die Verkäuferin, dass keine Kontaminierung vorliege bzw ihr eine derartige Kontaminierung nicht bekannt sei. Sie übernahm die Haftung für „Sachschäden des Kaufgegenstands durch Umweltstörung, insbesondere durch Kontaminierung, einschließlich des Schadens am Erdreich oder Gewässern". Die Vertragsteile hielten fest, dass die Verkäuferin im Umfang dieser Schadenersatzverpflichtung eine „aufrechte Versicherung" mit einem Versicherungsschutz bis zu 20 Millionen S abgeschlossen habe und die Haftungserklärung auf diese Versicherungssumme beschränkt sei. In der Folge beauftragten die Beklagten den Kläger mit dem Abbruch des auf der Liegenschaft befindlichen Sägewerks. Im Zuge der Abbrucharbeiten entdeckten die Beschäftigten des Klägers Kontaminationen des Erdreichs durch Schmiermittel bzw Altöl. Der Erstbeklagte überließ es dem Kläger, geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Art und des Ausmaßes der Verunreinigungen zu treffen. Der Sohn des Klägers verständigte unter anderem die zuständige Bezirkshauptmannschaft (als Wasserrechtsbehörde), worauf diese einen Lokalaugenschein in Anwesenheit des Sohns des Klägers und des Erstbeklagten abhielt. Es bestand „absoluter Handlungsbedarf", da im Zuge der Abbrucharbeiten eine Öllinse angebaggert worden und die Gefahr gegeben war, die Öllinse könnte wieder mobil werden und das Grundwasser sowie einen nahe gelegenen Bach verunreinigen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wurden bereits Entsorgungsarbeiten durch Beschäftigte des Klägers durchgeführt. Der Erstbeklagte wies darauf hin, dass für solche Fälle „eine Versicherung abgeschlossen" sei. Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft sah keinen Anlass, Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs 3 WRG zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen anzuordnen, da er annahm, dass ein diesbezüglicher Auftrag bereits erteilt worden wäre. Er vereinbarte mit den Anwesenden die weitere Vorgangsweise. Es wurde festgehalten, dass die Entsorgung vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden und ein bestimmter Sachverständiger mit der Überwachung und Dokumentation der Entsorgungsmaßnahmen beauftragt werden sollte. In der Folge erteilte der Kläger dem Sachverständigen den entsprechenden Auftrag. Nicht besprochen wurde, wer den Kläger mit der Entsorgung beauftragt hätte. Bei einer neuerlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 7. 12. 2000 bestätigte der Drittnebenintervenient über Befragen des Leiters der Amtshandlung, dass „für solche Fälle" tatsächlich eine Versicherung der Erstnebenintervenientin bei einer Versicherungsgesellschaft bestünde; auf Befragen des Leiters der Amtshandlung gab der Sohn des Klägers an, die Versicherungsgesellschaft habe ihm noch keinen schriftlichen Auftrag erteilt. Die beteiligten Personen gingen davon aus, der entstandene Schaden sei „durch die Versicherung gedeckt". In der Folge lehnte das Versicherungsunternehmen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung ab, dass die Verunreinigungen bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden seien. Mit Bescheid vom 21. 12. 2000 trug die Wasserrechtsbehörde dem Zweit- und Drittnebenintervenienten als persönlich haftenden Gesellschaftern der mittlerweile liquidierten Erstnebenintervenientin Maßnahmen zur Beseitigung des Ölschadens auf. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. 3. 2003 wegen Rechtswidrigkeit auf.Die Beklagten erwarben von der Erstnebenintervenientin, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittnebenintervenient waren, eine Liegenschaft, auf der sich ein bereits stillgelegtes Sägewerk befand. Im Kaufvertrag erklärte die Verkäuferin, dass keine Kontaminierung vorliege bzw ihr eine derartige Kontaminierung nicht bekannt sei. Sie übernahm die Haftung für „Sachschäden des Kaufgegenstands durch Umweltstörung, insbesondere durch Kontaminierung, einschließlich des Schadens am Erdreich oder Gewässern". Die Vertragsteile hielten fest, dass die Verkäuferin im Umfang dieser Schadenersatzverpflichtung eine „aufrechte Versicherung" mit einem Versicherungsschutz bis zu 20 Millionen S abgeschlossen habe und die Haftungserklärung auf diese Versicherungssumme beschränkt sei. In der Folge beauftragten die Beklagten den Kläger mit dem Abbruch des auf der Liegenschaft befindlichen Sägewerks. Im Zuge der Abbrucharbeiten entdeckten die Beschäftigten des Klägers Kontaminationen des Erdreichs durch Schmiermittel bzw Altöl. Der Erstbeklagte überließ es dem Kläger, geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Art und des Ausmaßes der Verunreinigungen zu treffen. Der Sohn des Klägers verständigte unter anderem die zuständige Bezirkshauptmannschaft (als Wasserrechtsbehörde), worauf diese einen Lokalaugenschein in Anwesenheit des Sohns des Klägers und des Erstbeklagten abhielt. Es bestand „absoluter Handlungsbedarf", da im Zuge der Abbrucharbeiten eine Öllinse angebaggert worden und die Gefahr gegeben war, die Öllinse könnte wieder mobil werden und das Grundwasser sowie einen nahe gelegenen Bach verunreinigen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wurden bereits Entsorgungsarbeiten durch Beschäftigte des Klägers durchgeführt. Der Erstbeklagte wies darauf hin, dass für solche Fälle „eine Versicherung abgeschlossen" sei. Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft sah keinen Anlass, Maßnahmen im Sinne des § 31 Absatz 3, WRG zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen anzuordnen, da er annahm, dass ein diesbezüglicher Auftrag bereits erteilt worden wäre. Er vereinbarte mit den Anwesenden die weitere Vorgangsweise. Es wurde festgehalten, dass die Entsorgung vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden und ein bestimmter Sachverständiger mit der Überwachung und Dokumentation der Entsorgungsmaßnahmen beauftragt werden sollte. In der Folge erteilte der Kläger dem Sachverständigen den entsprechenden Auftrag. Nicht besprochen wurde, wer den Kläger mit der Entsorgung beauftragt hätte. Bei einer neuerlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 7. 12. 2000 bestätigte der Drittnebenintervenient über Befragen des Leiters der Amtshandlung, dass „für solche Fälle" tatsächlich eine Versicherung der Erstnebenintervenientin bei einer Versicherungsgesellschaft bestünde; auf Befragen des Leiters der Amtshandlung gab der Sohn des Klägers an, die Versicherungsgesellschaft habe ihm noch keinen schriftlichen Auftrag erteilt. Die beteiligten Personen gingen davon aus, der entstandene Schaden sei „durch die Versicherung gedeckt". In der Folge lehnte das Versicherungsunternehmen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung ab, dass die Verunreinigungen bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden seien. Mit Bescheid vom 21. 12. 2000 trug die Wasserrechtsbehörde dem Zweit- und Drittnebenintervenienten als persönlich haftenden Gesellschaftern der mittlerweile liquidierten Erstnebenintervenientin Maßnahmen zur Beseitigung des Ölschadens auf. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. 3. 2003 wegen Rechtswidrigkeit auf.

Die Beklagten erteilten dem Kläger keinen (ausdrücklichen) Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen, was dem Sohn des Klägers zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten auch durchaus bewusst war.

Der Kläger begehrte die Zahlung von ATS 4,345.523,20 (= EUR 315.801,49) für die Entsorgung der Kontaminationen. Er brachte vor, von den Beklagten bereits im Zuge der Beauftragung mit den Abbrucharbeiten am 2. 10. 2000 mit der Entsorgung allfälliger Verunreinigungen betraut worden zu sein. Jedenfalls beim Lokalaugenschein vom 30. 11. 2000 habe ihm der Erstbeklagte den Auftrag erteilt, die Kontaminierung zu entfernen und das Grundstück zu sanieren. Noch am selben Tag habe er daraufhin mit den Entsorgungsarbeiten begonnen. Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheins vom 7. 12. 2000 sei im Beisein des Erstbeklagten neuerlich „einvernehmlich festgelegt" worden, dass die Kontaminierungen durch den Kläger entsorgt werden sollten. Eventualiter wurde das Klagebegehren auf culpa in contrahendo bzw Schadenersatz, den Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die §§ 1036, 1041 und 1042 ABGB sowie § 31 Abs 1 und 2 WRG bzw § 31 Abs 4 WRG gestützt.Der Kläger begehrte die Zahlung von ATS 4,345.523,20 (= EUR 315.801,49) für die Entsorgung der Kontaminationen. Er brachte vor, von den Beklagten bereits im Zuge der Beauftragung mit den Abbrucharbeiten am 2. 10. 2000 mit der Entsorgung allfälliger Verunreinigungen betraut worden zu sein. Jedenfalls beim Lokalaugenschein vom 30. 11. 2000 habe ihm der Erstbeklagte den Auftrag erteilt, die Kontaminierung zu entfernen und das Grundstück zu sanieren. Noch am selben Tag habe er daraufhin mit den Entsorgungsarbeiten begonnen. Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheins vom 7. 12. 2000 sei im Beisein des Erstbeklagten neuerlich „einvernehmlich festgelegt" worden, dass die Kontaminierungen durch den Kläger entsorgt werden sollten. Eventualiter wurde das Klagebegehren auf culpa in contrahendo bzw Schadenersatz, den Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die Paragraphen 1036,, 1041 und 1042 ABGB sowie § 31 Absatz eins und 2 WRG bzw § 31 Abs 4 WRG gestützt.

Die Beklagten wendeten ein, sie hätten dem Kläger nur die Entfernung der bestehenden Bauwerke, keinesfalls jedoch die Entsorgung von kontaminiertem Erdreich aufgetragen. Es sei auch im Zuge der Lokalaugenscheine ein solcher Auftrag nicht erteilt worden; dazu habe mangels ihrer Haftung gemäß § 31 WRG kein Anlass bestanden. Lediglich in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer hätten sie ihre Zustimmung zur Vornahme der Entsorgungsarbeiten im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft erteilt. Eine Auftragserteilung an den Kläger sei auch im Hinblick darauf nicht erforderlich gewesen, weil mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. 12. 2000 den persönlich haftenden Gesellschaftern der Voreigentümerin aufgetragen worden sei, Arbeiten zur Beseitigung des Schadens durchzuführen. Ein Anspruch aus dem Rechtsgrund der Bereicherung, der Geschäftsführung ohne Auftrag etc bestehe nicht.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit Zwischenurteil dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Ein Werkvertrag über die Beseitigung der Kontamination sei weder ausdrücklich noch schlüssig zustande gekommen. Die Beklagten würden für die Kosten der Beseitigung der Kontamination aber auf Grundlage des § 31 Abs 4 WRG haften. Als Rechtsnachfolger der vormaligen Liegenschaftseigentümerin hätten sie Kenntnis davon gehabt, dass das Erdreich der Liegenschaft kontaminiert sein könne. Wäre der Kläger nicht auftragslos tätig geworden, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Wasserrechtsbehörde den Beklagten den Auftrag zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erteilen müssen. Der Kläger habe somit einen Aufwand getätigt, den die Beklagten nach dem Gesetz selbst hätten tätigen müssen (§ 1042 ABGB). Der Ersatz dieses Aufwands sei dem Grunde nach zuzusprechen.

Das Berufungsgericht änderte das Zwischenurteil in ein klagsabweisendes Endurteil ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. § 31 Abs 4 WRG könne keine Haftungsgrundlage abgeben, da ein Tatsachenvorbringen dazu fehle, die Beklagten hätten als Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausging, Kenntnis gehabt oder hätten diese bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müssen. Auch die vom Kläger sonst geltend gemachten Anspruchsgrundlagen könnten den Klagsanspruch nicht stützen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich der Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (Zechner in Konecny/Fasching², IV/1 § 502 Rz 89 mwN), haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen bei der Annahme, es liege keine schlüssige Auftragserteilung vor, den bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum überschritten, sodass die daraus resultierende Fehlbeurteilung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf:

Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (RIS-Justiz RS0014160; 8 Ob 29/03b). Maßgeblich ist, ob der Erklärungsempfänger einen rechtsgeschäftlichen Willen erschließen durfte und erschlossen hat (RIS-Justiz RS0014158, insb 7 Ob 692/867 Ob 57/98b; Bollenberger in KBB, ABGB, § 863 Rz 3 mwN). Demgemäß ist für die Annahme einer Auftragserteilung nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens des Erstbeklagten entscheidend, sondern nur, ob der Kläger bzw dessen Sohn bei sorgfältiger Deutung von einer Auftragserteilung ausgehen durften und auch tatsächlich ausgingen (1 Ob 137/03h = JBl 2004, 243). Ohne Bedeutung ist demnach, ob der Erstbeklagte einen Auftrag zur Sanierung des Ölschadens nicht erteilen wollte und welche Gründe dafür maßgeblich waren (etwa weil er annahm, es sei eine Haftung der Verkäuferin der Liegenschaft gegeben und der Schaden sei durch deren Versicherung gedeckt). Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ist vom Empfängerhorizont des Klägers aus im Verhalten des Erstbeklagten zweifellos eine Auftragserteilung zu erblicken:Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (RIS-Justiz RS0014160; 8 Ob 29/03b). Maßgeblich ist, ob der Erklärungsempfänger einen rechtsgeschäftlichen Willen erschließen durfte und erschlossen hat (RIS-Justiz RS0014158, insb 7 Ob 692/867 Ob 57/98b; Bollenberger in KBB, ABGB, Paragraph 863, Rz 3 mwN). Demgemäß ist für die Annahme einer Auftragserteilung nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens des Erstbeklagten entscheidend, sondern nur, ob der Kläger bzw dessen Sohn bei sorgfältiger Deutung von einer Auftragserteilung ausgehen durften und auch tatsächlich ausgingen (1 Ob 137/03h = JBl 2004, 243). Ohne Bedeutung ist demnach, ob der Erstbeklagte einen Auftrag zur Sanierung des Ölschadens nicht erteilen wollte und welche Gründe dafür maßgeblich waren (etwa weil er annahm, es sei eine Haftung der Verkäuferin der Liegenschaft gegeben und der Schaden sei durch deren Versicherung gedeckt). Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ist vom Empfängerhorizont des Klägers aus im Verhalten des Erstbeklagten zweifellos eine Auftragserteilung zu erblicken:

Nach den Feststellungen informierte der Sohn des Klägers den Erstbeklagten bereits am 17. 11. 2000 von den entdeckten Kontaminationen. Diese beiden legten „die weitere Vorgehensweise" fest, insbesondere sollte der Kläger ihm überlassene geeignete Maßnahmen zur Feststellung von Art und Ausmaß der Verunreinigungen setzen. Am 30. 11. 2000 wies der von der Versicherung beauftragte Sachverständige auch den Erstbeklagten darauf hin, dass das verseuchte Erdreich entsorgt werden müsse. Als am selben Tag ein Beamter der Wasserrechtsbehörde einen Lokalaugenschein abhielt, an dem auch der Erstbeklagte teilnahm, waren bereits Entsorgungsmaßnahmen, die Beschäftigte des Klägers durchführten, im Gange. Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft - der selbst keinen Anlass sah, Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG anzuordnen, weil er annahm, dem Kläger sei „ein diesbezüglicher Auftrag" bereits erteilt worden - „vereinbarte" bei diesem Lokalaugenschein mit dem Sohn des Klägers und dem Erstbeklagten als weitere Vorgehensweise, die Entsorgung solle vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden. Bedenkt man, dass der Kläger bereits mit der Durchführung anderer Arbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten betraut war und dass der Erstbeklagte bei einem weiteren Lokalaugenschein am 7. 12. 2000 den - für ihn nutzbringenden - Fortgang der Arbeiten zur Kenntnis nahm, ohne der entfalteten Tätigkeit zu widersprechen, dann ist das Verhalten des Erstbeklagten nach der Verkehrssitte nicht anders zu verstehen, als dass er dem Kläger (schlüssig) den Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen erteilte. Dieser konnte - gemessen an der Verkehrsauffassung - nach Treu und Glauben das Verhalten des Erstbeklagten nur dahin interpretieren, dass die Auftragserteilung dessen Willen entspricht. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte erfuhr, dass die Versicherung dem Kläger (noch) keinen schriftlichen Auftrag erteilt hatte, wäre er ansonsten verhalten gewesen, klarzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht im Auftrag der Beklagten tätig sei.Nach den Feststellungen informierte der Sohn des Klägers den Erstbeklagten bereits am 17. 11. 2000 von den entdeckten Kontaminationen. Diese beiden legten „die weitere Vorgehensweise" fest, insbesondere sollte der Kläger ihm überlassene geeignete Maßnahmen zur Feststellung von Art und Ausmaß der Verunreinigungen setzen. Am 30. 11. 2000 wies der von der Versicherung beauftragte Sachverständige auch den Erstbeklagten darauf hin, dass das verseuchte Erdreich entsorgt werden müsse. Als am selben Tag ein Beamter der Wasserrechtsbehörde einen Lokalaugenschein abhielt, an dem auch der Erstbeklagte teilnahm, waren bereits Entsorgungsmaßnahmen, die Beschäftigte des Klägers durchführten, im Gange. Der Beamte der Bezirkshauptmannschaft - der selbst keinen Anlass sah, Maßnahmen iSd § 31 Absatz 3, WRG anzuordnen, weil er annahm, dem Kläger sei „ein diesbezüglicher Auftrag" bereits erteilt worden - „vereinbarte" bei diesem Lokalaugenschein mit dem Sohn des Klägers und dem Erstbeklagten als weitere Vorgehensweise, die Entsorgung solle vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden. Bedenkt man, dass der Kläger bereits mit der Durchführung anderer Arbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten betraut war und dass der Erstbeklagte bei einem weiteren Lokalaugenschein am 7. 12. 2000 den - für ihn nutzbringenden - Fortgang der Arbeiten zur Kenntnis nahm, ohne der entfalteten Tätigkeit zu widersprechen, dann ist das Verhalten des Erstbeklagten nach der Verkehrssitte nicht anders zu verstehen, als dass er dem Kläger (schlüssig) den Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen erteilte. Dieser konnte - gemessen an der Verkehrsauffassung - nach Treu und Glauben das Verhalten des Erstbeklagten nur dahin interpretieren, dass die Auftragserteilung dessen Willen entspricht. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte erfuhr, dass die Versicherung dem Kläger (noch) keinen schriftlichen Auftrag erteilt hatte, wäre er ansonsten verhalten gewesen, klarzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht im Auftrag der Beklagten tätig sei.

Die auch auf Grund der Aussage des Klägers getroffene Feststellung, die Beklagten hätten ihm keinen Auftrag zur Beseitigung der Kontaminationen erteilt, ist (einschränkend) so zu verstehen, dass es zu keiner ausdrücklichen Auftragserteilung gekommen ist; nur deren Fehlen war dem Kläger bzw dessen Sohn bewusst.

Dem Vorbringen, der Erstbeklagte hätte auch deshalb keine Veranlassung zur Auftragserteilung gehabt, da dem Zweit- und Drittnebenintervenienten bescheidmäßig die Beseitigung des Schadens aufgetragen worden sei, ist ergänzend entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Abhaltung der beiden Lokalaugenscheine noch längst nicht ergangen war, sondern erst am 21. 12. 2000 erstellt wurde.

Zusammenfassend ist das Verhalten des Erstbeklagten als rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinn einer - rechtlich zu beurteilenden - (stillschweigenden) Auftragserteilung zu werten.

Die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass das Holzhandelsunternehmen der Beklagten von diesen gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, alle Entscheidungen gemeinsam getroffen, Verträge grundsätzlich aber nur von einem der beiden Beklagten unterschrieben wurden (siehe hiezu nur die Aussage des Erstbeklagten in der Verhandlungstagsatzung vom 24. 9. 2002).

Schon aus diesen Gründen erweist sich die Revision des Klägers als berechtigt, sodass die sonst geltend gemachten Haftungsgründe keiner rechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dahin abzuändern, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E80179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00209.05Z.0404.000

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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