TE OGH 2006/4/4 5Ob84/06y

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Mag. Petra L*****, 2) Maria-Theresia S*****, 3) DI Dietburga H*****, 4) Olga P*****, 5) Dr. Herbert Erwin P*****, 6) Maria P*****, 7) Theresia O*****, 8) Helga F*****, 9) Otto P*****,

10) Juliane P*****, 11) Martha S*****, 12) Karin S*****, 13) Luise N*****, 14) S***** OEG, *****, 15) Angela S*****, alle vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Margarethe B*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Kosten, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2006, GZ 13 R 237/05a-32, womit der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. November 2005, GZ 13 R 237/05a-29, berichtigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten mit Urteil vom 12. September 2005, GZ 56 Cg 103/04k-25, die Beklagte schuldig erkannt, den Klägern deren mit 4.468,73 Euro bestimmten (erstinstanzlichen) Prozesskosten zu ersetzen. Gegen diese Kostenentscheidung erhob die Beklagte Rekurs, welchem das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 15. November 2005, GZ 13 R 237/05a-29, teilweise und zwar dahin Folge gab, dass es die den Klägern zu ersetzenden Prozesskosten (anstatt mit 4.468,73 Euro) mit 1.162,56 Euro bestimmte. Mit Antrag vom 19. 12. 2005 (ON 30) begehrten die Kläger die Berichtigung der Rekursentscheidung im Sinn des Zuspruchs weiterer Kosten von 1.035,55 Euro.

Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Rekursgericht seine Kostenentscheidung dahin, dass es die Beklagte verpflichtete, den Klägern 1.941,19 Euro an (erstinstanzlichen) Prozesskosten zu ersetzen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Berichtigungsantrags der Kläger.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233 [T5]) und er gilt auch für einen die Kostenentscheidung betreffenden Berichtigungsbeschluss (vgl 8 Ob 19/05k; 8 Ob 160/00p; 9 ObA 173/98a; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 430 ZPO Rz 2). Der absolut unzulässige Rekurs der Beklagten ist zurückzuweisen.Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233 [T5]) und er gilt auch für einen die Kostenentscheidung betreffenden Berichtigungsbeschluss vergleiche 8 Ob 19/05k; 8 Ob 160/00p; 9 ObA 173/98a; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 430, ZPO Rz 2). Der absolut unzulässige Rekurs der Beklagten ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E80260 5Ob84.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00084.06Y.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20060404_OGH0002_0050OB00084_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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