Kopf
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
3 R 112/06 i
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Maria Steflitsch und Dr. Hubert Müller in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei *****, wegen € 88.183,32 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 7.3.2006, 4 E 31/05 z-7, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO, § 78 EO, jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO, jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren fand am 21.2.2006 die Schätzung der 117/168-stel Anteile des Verpflichteten an der Liegenschaft *****, B-LNr. 3, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 2 (Erd- und Dachgeschoss) statt. Dabei ließ sich die betreibende Partei von einem Rechtsanwalt vertreten, der in der Folge mit dem am 23.2.2006 beim Erstgericht eingelangten Kostenbestimmungsantrag für die Intervention einen Kostenbetrag von € 567,34 begehrte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Kostenbestimmungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die betreibende Partei habe bereits bei der rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbegründung die Möglichkeit gehabt, die Liegenschaft kennen zu lernen, ihr Pfandrang lasse eine Befriedigung nicht kritisch erscheinen, aus der Aktenlage sei die Notwendigkeit einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme und die zu erwartende Klärung bedeutsamer Rechtsfragen nicht ersichtlich gewesen. Die bloße Behauptung bedeutsamer Vorkenntnisse und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen betreibender Partei und Rechtsanwalt sowie die Höhe der betriebenen Forderung würden nicht die Entlohnung nach TP 7/2 RATG rechtfertigen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag dahingehend, die Kosten für die Beteiligung am Schätzungstermin wie beantragt mit € 567,34 und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages mit € 138,78 zu bestimmen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 74 Abs 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des betreibenden Gläubigers beim Vollzug von Exekutionshandlungen im Sinne des § 74 Abs 1 erster Satz EO erforderlich war. Mit der am 1.7.2005 in Kraft getretenen Novellierung der TP 7 Abs 2 RATG wurde klargestellt, dass für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, eine Entlohnung nach TP 7/2 gebührt, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. Weder der Gesetzestext der neugefassten TP 7 Abs 2 RATG noch die Materialien zur Regierungsvorlage bieten einen Hinweis, dass mit der Neuregelung eine Einschränkung der Geltung der generellen Kostenbestimmung des § 74 Abs 1 EO für den Fall der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung erfolgen sollte. TP 7 Abs 2 des RATG enthält daher nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Aussage über die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung. Diese Frage ist weiterhin ausschließlich nach § 74 Abs 1 EO zu beurteilen. Ist die Notwendigkeit der Beteiligung nach dieser Bestimmung zu bejahen, dann sind die Kosten für die Beteiligung nach TP 7 Abs 2 des RATG zu bestimmen, es sei denn, die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. In letzterem (Ausnahme-)Fall ist die Teilnahme am Vollzug nach TP 7 Abs 1 des RATG zu honorieren (1 R 174/05 s, 2 R 403/05 z, 3 R 551/05 k jeweils LG Klagenfurt ua).Nach Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des betreibenden Gläubigers beim Vollzug von Exekutionshandlungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz EO erforderlich war. Mit der am 1.7.2005 in Kraft getretenen Novellierung der TP 7 Absatz 2, RATG wurde klargestellt, dass für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, eine Entlohnung nach TP 7/2 gebührt, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. Weder der Gesetzestext der neugefassten TP 7 Absatz 2, RATG noch die Materialien zur Regierungsvorlage bieten einen Hinweis, dass mit der Neuregelung eine Einschränkung der Geltung der generellen Kostenbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO für den Fall der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung erfolgen sollte. TP 7 Absatz 2, des RATG enthält daher nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Aussage über die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung. Diese Frage ist weiterhin ausschließlich nach Paragraph 74, Absatz eins, EO zu beurteilen. Ist die Notwendigkeit der Beteiligung nach dieser Bestimmung zu bejahen, dann sind die Kosten für die Beteiligung nach TP 7 Absatz 2, des RATG zu bestimmen, es sei denn, die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. In letzterem (Ausnahme-)Fall ist die Teilnahme am Vollzug nach TP 7 Absatz eins, des RATG zu honorieren (1 R 174/05 s, 2 R 403/05 z, 3 R 551/05 k jeweils LG Klagenfurt ua).
Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Bestimmung des § 74 Abs 1 EO sind die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dann notwendig, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich deren auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (RPflSlg. E 1997/78).Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO sind die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dann notwendig, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich deren auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (RPflSlg. E 1997/78).
Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher einheitlich auch nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind. Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur und die Höhe des betriebenen Anspruches die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Einzelne Rekursgerichte billigen auch dann ein Interesse an der Beteiligung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu, wenn die Befundaufnahme die erste und einzige Gelegenheit ist, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen, was aber im Falle eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechtes im Allgemeinen zu verneinen sei (vgl. zu all dem RPflSlg. E 2004/91 mwN).Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher einheitlich auch nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind. Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur und die Höhe des betriebenen Anspruches die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Einzelne Rekursgerichte billigen auch dann ein Interesse an der Beteiligung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu, wenn die Befundaufnahme die erste und einzige Gelegenheit ist, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen, was aber im Falle eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechtes im Allgemeinen zu verneinen sei vergleiche zu all dem RPflSlg. E 2004/91 mwN).
Wenn sich die Umstände, die die Intervention durch einen Rechtsanwalt bei der Schätzung einer Liegenschaft rechtfertigen, aus dem Akt nicht ergeben, liegt es an der betreibenden Partei, sämtliche Umstände bereits bei Legung der Kostennote zu bescheinigen.
Umstände, welche eine Notwendigkeit des Einschreitens beim Schätzungstermin indiziert hätten, waren nach der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein lebender Betrieb ist nicht vorhanden, Schwierigkeiten rechtlicher Natur waren nicht zu erwarten und sind auch nicht aufgetreten. Für die betreibende Partei ist ein Vertragspfandrecht erstrangig einverleibt, sodass sie bereits bei der Pfandrechtsbegründung Gelegenheit hatte, die Liegenschaft kennen zu lernen und der Befriedigungsrang - trotz des Teilvorranges des Landes Kärnten - nicht eine Intervention notwendig erscheinen lässt. Es wäre daher an der betreibenden Partei gelegen gewesen, bei der Kostenverzeichnung in erster Instanz derartige Umstände anzuführen. Das Ankreuzen formelhafter allgemeiner und abstrakter Wendungen ist aber nicht geeignet, die Notwendigkeit der Beteiligung an der Schätzung konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Zusammenfassend gelangt der Rekurssenat daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu rechnen war und dass die betreibende Partei die Gründe für ihre Intervention im Kostenverzeichnis nicht konkret behauptet und bescheinigt hat. Daraus folgt, dass der Zuspruch von Interventionskosten an der zentralen Kostennorm des § 74 Abs 1 EO scheitert. Die von TP 7 Abs 2 des RATG geregelte Frage, ob Kosten nach TP 7/1 oder nach TP 7/2 des RATG auszumessen wären, stellt sich hier gar nicht.Umstände, welche eine Notwendigkeit des Einschreitens beim Schätzungstermin indiziert hätten, waren nach der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein lebender Betrieb ist nicht vorhanden, Schwierigkeiten rechtlicher Natur waren nicht zu erwarten und sind auch nicht aufgetreten. Für die betreibende Partei ist ein Vertragspfandrecht erstrangig einverleibt, sodass sie bereits bei der Pfandrechtsbegründung Gelegenheit hatte, die Liegenschaft kennen zu lernen und der Befriedigungsrang - trotz des Teilvorranges des Landes Kärnten - nicht eine Intervention notwendig erscheinen lässt. Es wäre daher an der betreibenden Partei gelegen gewesen, bei der Kostenverzeichnung in erster Instanz derartige Umstände anzuführen. Das Ankreuzen formelhafter allgemeiner und abstrakter Wendungen ist aber nicht geeignet, die Notwendigkeit der Beteiligung an der Schätzung konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Zusammenfassend gelangt der Rekurssenat daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu rechnen war und dass die betreibende Partei die Gründe für ihre Intervention im Kostenverzeichnis nicht konkret behauptet und bescheinigt hat. Daraus folgt, dass der Zuspruch von Interventionskosten an der zentralen Kostennorm des Paragraph 74, Absatz eins, EO scheitert. Die von TP 7 Absatz 2, des RATG geregelte Frage, ob Kosten nach TP 7/1 oder nach TP 7/2 des RATG auszumessen wären, stellt sich hier gar nicht.
Schon weil der Kostenbestimmungsantrag erfolglos war, gebührt dafür auch kein Kostenersatz. Darüber hinaus ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass bereits in der bloßen Vorlage des Kostenverzeichnisses das Begehren auf Kostenzuspruch liegt und - weil das Kostenverzeichnis nicht dem Sachverständigen zu übergeben ist - die Verzeichnung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit dem Gericht gegenüber zu erfolgen hat. Kommt ein nächster Antrag oder eine weitere Teilnahme an einer Amtshandlung nicht mehr in Betracht, sind die Kosten innerhalb der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO geltend zu machen. Kosten für einen abgesonderten Kostenbestimmungsantrag stehen dem Kostengläubiger gemäß § 22 RATG jedenfalls nur zu, wenn die abgesonderte Verzeichnung notwendig war. Es war somit aus all diesen Gründen dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Schon weil der Kostenbestimmungsantrag erfolglos war, gebührt dafür auch kein Kostenersatz. Darüber hinaus ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass bereits in der bloßen Vorlage des Kostenverzeichnisses das Begehren auf Kostenzuspruch liegt und - weil das Kostenverzeichnis nicht dem Sachverständigen zu übergeben ist - die Verzeichnung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit dem Gericht gegenüber zu erfolgen hat. Kommt ein nächster Antrag oder eine weitere Teilnahme an einer Amtshandlung nicht mehr in Betracht, sind die Kosten innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 74, Absatz 2, EO geltend zu machen. Kosten für einen abgesonderten Kostenbestimmungsantrag stehen dem Kostengläubiger gemäß Paragraph 22, RATG jedenfalls nur zu, wenn die abgesonderte Verzeichnung notwendig war. Es war somit aus all diesen Gründen dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützen sich auf die §§ 40, 50Die Entscheidung über die Rekurskosten stützen sich auf die Paragraphen 40,, 50
ZPO, 78 EO.
Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht
Anmerkung
EKL00011 3R112.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:00300R00112.06I.0405.000Dokumentnummer
JJT_20060405_LGKL729_00300R00112_06I0000_000