Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Kalivoda und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna T*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Safet H*****, 2. I***** GmbH, *****, und 3. W***** Versicherung AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 18.147,28 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 3.000), infolge außerordentlicher Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 1 R 230/05s-59, womit infolge Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juli 2005, GZ 40 Cg 25/04v-50, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte von den beklagten Parteien Schadenersatz in Höhe von zuletzt EUR 18.147,28 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der drittbeklagten Partei begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme - für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 28. 10. 2003. Das Feststellungsbegehren bewertete sie mit EUR 3.000.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Teilbetrag von EUR 14.098,24 sA sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Leistungsmehrbegehren von EUR 4.049,04 sA ab. Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, hingegen der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es hinsichtlich des Erstbeklagten das Klagebegehren zur Gänze abwies und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei in der Entscheidung über das Feststellungsbegehren die Begrenzung der Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG zum Ausdruck brachte. Es sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Teilbetrag von EUR 14.098,24 sA sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Leistungsmehrbegehren von EUR 4.049,04 sA ab. Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, hingegen der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es hinsichtlich des Erstbeklagten das Klagebegehren zur Gänze abwies und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei in der Entscheidung über das Feststellungsbegehren die Begrenzung der Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG zum Ausdruck brachte. Es sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei, welche die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren dahin anstrebt, dass auch die Begrenzung ihrer Haftung für künftige Schäden mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG auszusprechen sei.Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei, welche die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren dahin anstrebt, dass auch die Begrenzung ihrer Haftung für künftige Schäden mit den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG auszusprechen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei Übersteigen von EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296). Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes war das Zahlungsbegehren von EUR 18.147,28 sA und das Feststellungsbegehren der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vornehmen müssen. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (2 Ob 285/03f ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei Übersteigen von EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296). Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes war das Zahlungsbegehren von EUR 18.147,28 sA und das Feststellungsbegehren der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vornehmen müssen. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (2 Ob 285/03f ua).
Anmerkung
E80372 2Ob67.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00067.06A.0406.000Dokumentnummer
JJT_20060406_OGH0002_0020OB00067_06A0000_000