Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F***** , vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Chih-Ching H*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2005, GZ 39 R 329/05d-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 26. Juli 2005, GZ 9 C 441/04w-14 (im Beschluss des Rekursgerichtes offenbar unrichtig GZ 9 C 447/04w-14), aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Beklagten nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Beklagten nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jüngeren Datums zur Frage fehle, ob einer „neuen" Räumungsklage bei unverändertem Tatbestand die Rechtskraft eines früheren abweisenden Urteils entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Beschluss des Berufungsgerichts unanfechtbar, mit dem dieses ausgesprochen hat, dass ein jeweils maßgebender Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht wurde (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 503 Rz 69; E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2000] § 503 Rz 2 je mwN aus der Rsp). Da es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre, ist § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden. Verneint daher das Rekursgericht eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, kann diese Frage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (RIS-Justiz RS0054895, jüngst 6 Ob 300/05v; Zechner, aaO Rz 75; E. Kodek, aaO § 528 Rz 1). Dies gilt auch für die Frage, ob einer meritorischen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht (3 Ob 318/04t).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Beschluss des Berufungsgerichts unanfechtbar, mit dem dieses ausgesprochen hat, dass ein jeweils maßgebender Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht wurde (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 503, Rz 69; E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2000] Paragraph 503, Rz 2 je mwN aus der Rsp). Da es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre, ist Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden. Verneint daher das Rekursgericht eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, kann diese Frage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (RIS-Justiz RS0054895, jüngst 6 Ob 300/05v; Zechner, aaO Rz 75; E. Kodek, aaO Paragraph 528, Rz 1). Dies gilt auch für die Frage, ob einer meritorischen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht (3 Ob 318/04t).
Das Erstgericht hat das erstinstanzliche Verfahren für nichtig erklärt und die Räumungsklage zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil (vom 2. 1. 2000) zu GZ 15 C 149/99p habe es bereits eine Räumungsklage des Klägers gegen den Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dieser sei Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung; titellose Benützung liege daher nicht vor. Der neuerlichen Räumungsklage wegen titelloser Benützung stehe die von Amts wegen wahrzunehmende „Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der Rechtskraft" entgegen. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf. Eine Räumungsklage sei durch Zeitumstände bedingt; der Räumungsanspruch, der sich auf titellose Benutzung während einer bestimmten Zeit stützt, unterscheide sich von dem Anspruch, der auf der Benützung derselben Sache während eines anderen Zeitraums beruht. Das Urteil vom 2. 1. 2000 stehe daher der nunmehrigen Räumungsklage nicht entgegen.
Das Rekursgericht verneinte damit inhaltlich das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und die vom Erstgericht angenommene Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (vgl 3 Ob 318/04t).Das Rekursgericht verneinte damit inhaltlich das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und die vom Erstgericht angenommene Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen vergleiche 3 Ob 318/04t).
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen; Kosten für seine Revisionsrekursbeantwortung stehen ihm daher nicht zu.
Anmerkung
E802706Ob34.06bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.257XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00034.06B.0406.000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009