TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2005/03/0154

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001;
VwGG §43 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JH in R, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Dezember 2004, Zl. VwSen-420410/26/Ste, betreffend Zurückweisung von Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom

Beschwerdeführer wegen "Aufforderungen und Androhungen eines

Naturwacheorgans" an sie gerichteten Beschwerden gegen

     a)        die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen,

     b)        die Ankündigung (Androhung), eine Anzeige zu

erstatten,

     c)        die Aufforderung, die Fischereipapiere vorzuzeigen

sowie

     d)        die Ankündigung (Androhung) der Beschlagnahme der

Angelausrüstung

     als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2005, Zl B 162/05, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der ergänzten Beschwerde begehrt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - mit der im Folgenden (Punkt 2.) dargelegten Ausnahme - in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2005/03/0153, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

2. Der Sachverhalt des Beschwerdefalls unterscheidet sich von jenem, der dem genannten Erkenntnis zu Grunde lag, ausschließlich durch die Tatsache, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer, anders als jener im soeben genannten Erkenntnis, nicht zur Ausweisleistung aufgefordert worden sei. Aus diesem Grund wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch die Beschwerde gegen die Aufforderung, die Fischereipapiere vorzuzeigen, zurückgewiesen (während sie in dem im Verfahren zur Zl 2005/03/0153 gegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel geltend, dass er zahlreiche Zeugen angeführt habe, welche von der belangten Behörde nicht gehört worden seien. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - in Übereinstimmung mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung - dargelegt hat, dass die vom Beschwerdeführer als Zeugen namhaft gemachten Personen keine eigene Wahrnehmung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt hatten, sondern "ausschließlich zu Fakten aussagen können, die sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden."

Der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten und hat auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass die von ihm als weitere Zeugen namhaft gemachten Personen zur konkreten Frage, ob er am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr vom einschreitenden Naturwacheorgan zur Ausweisleistung aufgefordert worden sei, auf Grund eigener Wahrnehmung hätten aussagen können. Durch die Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung von Personen, die zum entscheidungserheblichen Sachverhalt keine Wahrnehmungen hatten, kann der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund keine Berechtigung zukommt.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 12. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030154.X00

Im RIS seit

04.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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