TE OGH 2006/4/6 2Ob63/06p

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Veröffentlicht am 06.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Kalivoda und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard L*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 13.603 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000), über die Revision der klagenden Partei und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil bzw den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2005, GZ 5 R 82/05f-19, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Juni 2005, GZ 11 Cg 63/04v-12 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. August 2005, GZ 11 Cg 63/04-13), teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge, dem Rekurs der beklagten Partei hingegen wird nicht Folge gegeben. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes (Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 1.140,69 sA) wird aufgehoben und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 14. 12. 1979 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der am 28. 1. 1931 geborene und nunmehr im 75. Lebensjahr stehende Kläger schwer verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Unfall trägt der Versicherungsnehmer der beklagten Partei (deren Bezeichnung in der Tagsatzung vom 31. 5. 2005 einvernehmlich gemäß § 235 Abs 5 ZPO berichtigt worden war).Am 14. 12. 1979 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der am 28. 1. 1931 geborene und nunmehr im 75. Lebensjahr stehende Kläger schwer verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Unfall trägt der Versicherungsnehmer der beklagten Partei (deren Bezeichnung in der Tagsatzung vom 31. 5. 2005 einvernehmlich gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO berichtigt worden war).

Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 2. 1983 im Verfahren 5 Cg 718/82 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus diesem Verkehrsunfall hafte und alle aus diesem Unfall entstehenden künftigen Schäden zu ersetzen habe, dies eingeschränkt auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus hat der Kläger im Rechtsstreit 35 C 803/97z des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei Ansprüche aus Pensionsdifferenzen für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von S 19.639,90 (EUR 1.427,29) geltend gemacht, welcher Anspruch seitens der beklagten Partei anerkannt wurde; diesbezüglich erging am 6. 11. 1997 ein Anerkenntnisurteil.

Der zum Unfallszeitpunkt als selbständiger Tischler tätig gewesene Kläger hat noch vor diesem Datum das Angebot der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), eine freiwillige Höherversicherung abzuschließen, angenommen. Der Kläger zahlte in der Folge Prämien für die höhere Unfallversicherung nach der Höchstbeitragsgrundlage der Stufe II ein und wurde dadurch höher versichert.Der zum Unfallszeitpunkt als selbständiger Tischler tätig gewesene Kläger hat noch vor diesem Datum das Angebot der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), eine freiwillige Höherversicherung abzuschließen, angenommen. Der Kläger zahlte in der Folge Prämien für die höhere Unfallversicherung nach der Höchstbeitragsgrundlage der Stufe römisch II ein und wurde dadurch höher versichert.

Die durch den gegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen enormen Aufwendungen für anwaltliche Vertretung und Sonstiges führten zu einer großen finanziellen Belastung des Klägers, sodass er 1986 seinen Betrieb schließen musste.

Mit Schreiben vom 12. 11. 1997 bot die Beklagte dem Kläger an, seine künftigen Verdienstentgangsansprüche mit einem Betrag von S 900.000 (EUR 65.405,55) abzugelten, wobei mit diesem Betrag neben den Verdienstentgangsansprüchen auch die aus den Leistungen für 1996, 1997 und in Zukunft zu entrichtenden Steuern als abgegolten zu betrachten sein sollten. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an, sondern bestand weiterhin auf der Bezahlung des laufenden Pensionsschadens. Die beklagte Partei leistete in der Folge bis März 2003 die vom Kläger begehrten Pensionsdifferenzen. Mit Schreiben vom 2. 4. 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich unter Berücksichtigung der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26. 3. 2003 ein Pensionsschaden von netto monatlich EUR 519,27 errechne. Im Schreiben vom 22. 4. 2003 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass keine Zahlungen mehr zu leisten seien, da eine kongruente Deckung der Pensionsdifferenzschäden mit der Versehrtenrente der AUVA bestehe und somit kein Direktschaden mehr verbleibe. Mit Schreiben vom 6. 6. 2003 teilte die AUVA dem Kläger mit, dass der Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keinen Einfluss auf Bezug und Dauer einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung habe, sowie dass gesetzliche Bestimmungen über das Ruhen von Rentenansprüchen bei Pensionsbezug derzeit im ASVG nicht gegeben seien. Dies wurde mit Schreiben vom 17. 6. 2003 auch von der Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestätigt.

Im Auftrag des Klägers erstellte eine Steuerberaterin die Nachberechnung der Zahlungen der Beklagten hinsichtlich des Pensionsschadens für die Jahre 2000 bis 2002 auf der Basis einer von der Beklagten geforderten Nettoschadensabrechnung samt den daraus resultierenden Steuerbelastungen. So ergab sich laut Abrechnung für das Jahr 2000 ein Pensionsschaden von EUR 699,87, für das Jahr 2001 ein solcher von EUR 850,86 und für das Jahr 2002 ein Guthaben von EUR 410,04. Diese Nachberechnung wurde mit Schreiben vom 17. 6. 2003 an die Beklagte übermittelt, wobei in dieser Aufstellung der Steuerberaterin hinsichtlich des Jahres 2000 die Fälligkeit des hiefür geltend gemachten Betrages von EUR 699,87 mit 1. 1. 2001 und des Anspruches für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 850,86 mit Fälligkeit seit 1. 1. 2002 angegeben wurden.

Der frühere Klagevertreter RA Dr. K***** teilte der beklagten Partei mit Schreiben vom 8. 7. und 27. 11. 2003 mit, dass einerseits der Anspruch des Klägers durch das Anerkenntnis der Beklagten, das sich aus dem Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. 11. 1997 sowie aus dem Angebot der Beklagten betreffend eine Pauschalabgeltung für alle zukünftigen Pensionsschäden ableiten lasse, gedeckt und andererseits der Einwand der Beklagten bezogen auf die Kongruenz mangels Ersatzleistung an den Sozialversicherungsträger unzulässig sei. Des weiteren forderte der Klagevertreter die Beklagte auf, die Pensionsdifferenzzahlungen nachzuzahlen und die monatlichen Differenzzahlungen wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. 1. 2004 informierte die Beklagte den Klagevertreter, dass sie weiterhin von der Kongruenz der Leistungen der AUVA zum Pensionsschaden und vom Forderungsübergang mittels Legalzession ausgehe.

Im Jahre 2002 führte das Finanzamt Innsbruck im Betrieb des Klägers eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 durch. Dabei ging es ua auch um die Versteuerung des in den Jahren 1999 und 2000 zugeflossenen Erlöses aus dem Verkehrsunfall. Die Schlussbesprechung zu dieser Betriebsprüfung fand am 8. 10. 2002 statt. Die Steuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wurden nach dieser Schlussbesprechung erlassen. Der Einkommensbescheid für das Jahr 2000 wurde am 20. 10. 2002 und jener für das Jahr 2001 am 15. 4. 2003 ausgefertigt und zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. 9. 2004 bestätigte die AUVA, dass dem Kläger für die Folgen des Unfalls vom 14. 12. 1979 derzeit eine Versehrtenrente samt Zusatzrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH gebührt. Diese Rente beträgt „derzeit" monatlich insgesamt EUR 1.228,77 (Versehrtenrente im Betrag von 819,18 und Zusatzrente im Betrag von EUR 409,59), wobei diese Rente 14 x jährlich ausbezahlt wird. Der Berechnung dieser Versehrtenrente wurde dabei die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen für selbständig Erwerbstätige mit freiwilliger Höherversicherung der Stufe 2 zugrunde gelegt. Fiktiv würde die Versehrtenrente unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen für selbständige Erwerbstätige ohne freiwillige Höherversicherung monatlich insgesamt nur EUR 490,05 betragen (Versehrtenrente EUR 326,70; Zusatzrente EUR 163,35).

Mit der am 19. 3. 2004 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 7.371,93 sA. Dieses Zahlungsbegehren dehnte der Kläger in der Tagsatzung vom 31. 3. 2005 auf den Betrag von insgesamt EUR 13.603 sA aus. Ferner erhob der Kläger ein Feststellungsbegehren des Inhalts, dass die beklagte Partei ihm „die Differenz zwischen dem vollen Pensionsanspruch, der sich bei der Bezahlung der Beiträge bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ergeben hätte und dem tatsächlich bezogenen Pensionsbezug samt den darauf entfallenden Steuern und Abgaben ohne Anrechnung der Versehrtenrente der AUVA zu bezahlen hat."

Zur Begründung führte der Kläger zusammengefasst aus, dass die Beklagte es von Anfang an (seit 25 Jahren) auf ein „finanzielles Aushungern" und auf einen Konkurs (um dann „billig aus diesem Verfahren auszusteigen") des damals als selbständiger Tischlermeister tätigen Klägers angelegt und bereits 1982 sämtliche Zahlungen (grundlos) eingestellt habe. Dem Kläger sei eröffnet worden, dass auf Anordnung der Generaldirektion keinerlei Zahlungen geleistet werden dürften, die nicht vom Obersten Gerichtshof zugesprochen würden. Dem Einwand, dass man den Kläger in den Konkurs treiben wolle, sei von der beklagten Partei nicht widersprochen worden. Es habe jede Arzt- und Sanatoriumsrechnung eingeklagt werden müssen. Sechseinhalb Jahre nach dem Unfall habe der Kläger schließlich aufgrund nicht bezahlter Rechnungen sein Unternehmen infolge der extremen finanziellen Überlastung (und „konsequenter Verschleppung der Ausgleichszahlungen" durch die Beklagte bzw deren „Verzögerungs- und Aushungerungstaktik") schließen und in Frühpension gehen müssen. Aufgrund der durch „25 Jahre fortgesetzt erfolgreich praktizierte Methode des Aushungerns des Klägers" unfallkausal erzwungenen Betriebsschließung und dem daraus resultierenden Gang in die Frühpension - am Tage der Betriebsschließung habe die Beklagte dem Kläger insgesamt über S 6,000.000 (EUR 436.037,01) geschuldet; bei zeitgerechter Zahlung dieser Forderungen hätte der Kläger den Betrieb niemals schließen müssen - hätten dem Kläger etwa zehn Jahre an Beitragsleistungen gefehlt, sodass die jetzige Pensionszahlung um diese fehlenden Beitragsjahre gekürzt worden sei. Aufgrund einer Vielzahl anhängiger Prozesse sei damals auf die gerichtliche Geltendmachung der Differenz der Pensionszahlungen verzichtet worden, dies im guten Glauben, dass der eintretende Pensionsschaden von der Beklagten zu ersetzen sein werde.

Da es sich beim Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, sei der Kläger berechtigt gewesen, von der AUVA eine Versehrtenrente zu beziehen. Der Kläger habe den Pensionsschaden gegenüber der Beklagten erst ab 1994 geltend gemacht, wobei dieser Schaden von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jährlich ermittelt und sodann von der Beklagten eingefordert worden sei. Nach dem Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck zugunsten des Klägers und der Ablehnung eines Angebotes über eine Pauschalabgeltung habe die beklagte Partei den Pensionsschaden bis März 2003 bezahlt. Diese Zahlungen seien erst ab April 2003 von der Beklagten eingestellt worden, weil eine kongruente Deckung mit der Versehrtenrente der AUVA vorläge und sie daher keine Zahlungen mehr leisten müsse.

Die Zahlungen der AUVA an den Kläger bestünden jedoch aus zwei Komponenten, nämlich aus einer gesetzlichen Grundrente und aus einer freiwilligen Höherversicherung der Stufe 2. Der Kläger habe zu seiner aktiven Zeit (vor dem Unfall) freiwillig eine höhere Unfallversicherung einbezahlt, die gemeinsam mit der Grundrente ausbezahlt würde. Der Einwand der Gegenverrechenbarkeit beim Vorliegen von sachlicher und zeitlicher Kongruenz sei nur dann berechtigt, wenn die Beklagte ihrerseits die getätigten Leistungen dem Sozialversicherungsträger ersetzen würde. Allfällige geleistete Drittleistungen durch den Sozialversicherungsträger sollten den Schädiger nicht entlasten. Nur wenn die Beklagte für die Zahlungen der AUVA von dieser in Anspruch genommen werden würde, hätte sie den rechtlich berechtigten Einwand, dass diese an die Sozialversicherungsträger Ersatz leiste und bei Nichtanrechnung doppelt bezahlen müsse. Dies sei im konkreten Fall jedoch nicht der Fall. Die Beklagte leiste keinen Regress, und zwar weder an die AUVA noch an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Darüber hinaus sei auf das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck zu verweisen. Die im Anschluss daran geführte Korrespondenz sei als konstitutives Anerkenntnis zu werten, weil ansonsten das Angebot einer Pauschalabfindung keine Berechtigung gehabt hätte. Die Versehrtenrente werde auch unabhängig von der Höhe der Grundpension gewährt und ausbezahlt, sodass keine Verrechnung mit dem tatsächlichen Einkommen erfolge. Sie solle in erster Linie abstrakt dem durch die Behinderung entstandenen Mehraufwand und als Schadenersatz für die stark verminderte Lebensqualität dienen sowie Schmälerungen der Erwerbsmöglichkeiten abdecken. Im Schadenersatzrecht habe der Geschädigte das Wahlrecht, ob er zum Nettoschaden der aktiven Erwerbstätigkeit Mittel für eine weitere Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger verlange oder bei Erreichen des für den Pensionsanspruch erforderlichen Alters die Rentendifferenz oder den Entfall der Rente begehre. Es könne nicht angehen, dass eine durch jahrzehntelange freiwillige Zahlung erworbene Zusatzrente mit dem durch die Beklagte verschuldeten Pensionsschaden gegenverrechnet werde. Wenn der Kläger und Geschädigte den Pensionsdifferenzschaden, der durch die erzwungene und von der Beklagten zu verantwortende Frühpension entstanden sei, nunmehr aufgrund angeblicher Kongruenz nicht ersetzt bekäme, entstünde die „absurde" Situation, als ob der Kläger den Unfall selbst verschuldet hätte. Wenn die Beklagte ihren Ersatzzahlungen zeitgerecht nachgekommen wäre, wäre die Schließung des Betriebes nicht notwendig gewesen. Der Kläger hätte die normale Alterspension erreicht und würde diese ungeschmälert zusätzlich zur gesetzlichen Unfallrente der AUVA und der durch freiwillige Beiträge erworbenen Zusatzpension dieser Anstalt beziehen. Die völlig unvertretbare Folge, dass die Beklagte als Ersatzpflichtige zur Gänze ihrer Ersatzpflicht entgehen könne, widerspreche dem Schadenersatzrecht. Zur Aufschlüsselung des ursprünglichen und des ausgedehnten Leistungsbegehrens wird auf die AS 7 und 57 verwiesen. Bei diesen Beträgen handle es sich um Nettobeträge, sodass auch noch die dafür fälligen Abgaben und Steuern einzufordern seien, was unter Berücksichtigung bereits geleisteter Akontozahlungen jeweils im Nachhinein erfolgen werde.

Das Anerkenntnisurteil und das Pauschalangebot seien als konstitutives Anerkenntnis anzusehen. Nichtsdestoweniger stelle der Kläger als prozessualer Vorsicht ein entsprechendes Feststellungsbegehren; dieses sei im Sinne des § 228 ZPO auch zulässig, weil eine Gleichheit mit der Leistungsklage nicht vorliege. Insbesondere handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, wobei mit Leistungsklage nur einzelne Ansprüche hieraus geltend gemacht werden könnten. In Beziehung auf den Bestand des Dauerschuldverhältnisses sei die Feststellungsklage zulässig. Da der Anspruch des Klägers auch in die Zukunft reiche und künftige Entwicklungen nicht abgesehen werden könnten, sei das Feststellungsbegehren jedenfalls zulässig. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klageabweisung und wendete (ebenfalls zusammengefasst) ein, dass sich aus dem Anerkenntnisurteil vom 6. 11. 1997 kein konstitutives Anerkenntnis für zukünftige Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Pensionsschadens ableiten lasse. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht rechtens und überdies teilweise verjährt. Die Leistungen der AUVA an den Kläger seien zum Verdienstentgang und somit zum Pensionsschaden kongruent. Die Geltendmachung der im Wege der Legalzession an die AUVA übergegangenen Leistungen sei für die rechtliche Beurteilung der klägerischen Ansprüche unerheblich. Sämtliche Leistungen seien anrechenbar und es stünden daher dem Kläger keine weiteren Leistungen gegenüber der Beklagten zu. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sei nicht zu prüfen, ob die Beklagte von ihrer Ersatzpflicht entlastet sei, sondern ob der Kläger durch die Leistungen der AUVA bereichert würde. Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf das Teilanerkenntnisurteil im Verfahren 5 Cg 718/82 nicht zulässig; diesbezüglich liege res iudicata vor. Auch das vom Kläger gestellte Rentenbegehren wäre verjährt bzw wäre jedenfalls durch den Haftungshöchstbetrag zu begrenzen.Das Anerkenntnisurteil und das Pauschalangebot seien als konstitutives Anerkenntnis anzusehen. Nichtsdestoweniger stelle der Kläger als prozessualer Vorsicht ein entsprechendes Feststellungsbegehren; dieses sei im Sinne des Paragraph 228, ZPO auch zulässig, weil eine Gleichheit mit der Leistungsklage nicht vorliege. Insbesondere handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, wobei mit Leistungsklage nur einzelne Ansprüche hieraus geltend gemacht werden könnten. In Beziehung auf den Bestand des Dauerschuldverhältnisses sei die Feststellungsklage zulässig. Da der Anspruch des Klägers auch in die Zukunft reiche und künftige Entwicklungen nicht abgesehen werden könnten, sei das Feststellungsbegehren jedenfalls zulässig. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klageabweisung und wendete (ebenfalls zusammengefasst) ein, dass sich aus dem Anerkenntnisurteil vom 6. 11. 1997 kein konstitutives Anerkenntnis für zukünftige Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Pensionsschadens ableiten lasse. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht rechtens und überdies teilweise verjährt. Die Leistungen der AUVA an den Kläger seien zum Verdienstentgang und somit zum Pensionsschaden kongruent. Die Geltendmachung der im Wege der Legalzession an die AUVA übergegangenen Leistungen sei für die rechtliche Beurteilung der klägerischen Ansprüche unerheblich. Sämtliche Leistungen seien anrechenbar und es stünden daher dem Kläger keine weiteren Leistungen gegenüber der Beklagten zu. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sei nicht zu prüfen, ob die Beklagte von ihrer Ersatzpflicht entlastet sei, sondern ob der Kläger durch die Leistungen der AUVA bereichert würde. Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf das Teilanerkenntnisurteil im Verfahren 5 Cg 718/82 nicht zulässig; diesbezüglich liege res iudicata vor. Auch das vom Kläger gestellte Rentenbegehren wäre verjährt bzw wäre jedenfalls durch den Haftungshöchstbetrag zu begrenzen.

Zum Verjährungseinwand replizierte der Kläger, dass die Frist für die Geltendmachung des Pensionsversicherungsschadens 2000 frühestens am 21. 10. 2002 und für 2001 am 15. 4. 2003 begonnen habe. Daher sei die Klage fristgerecht erhoben worden, da die Abrechnung der von der Beklagten für diese Zeiträume geleisteten Pensionszahlungen und deren endgültige Besteuerung erst nach Erlassung und Zustellung der Bescheide erfolgen könne. Die Aktivlegitimation des Klägers sei gegeben, da er nicht die Zahlung von Renten begehre, sondern den Ersatz des Pensionsschadens, für den die beklagte Partei (aufgrund ihrer „Aushungerungspolitik") ersatzpflichtig sei.

Das Erstgericht - welches zunächst das Verfahren auf den Grund des Anspruches einschränkte, diese Einschränkung jedoch in der Folge wiederum aufhob - sprach dem Kläger mit (in der Folge im Kostenspruch berichtigtem) Urteil den Betrag von EUR 1.841,67 sA zu; das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 11.761,03 sA wies das Erstgericht ebenso ab wie das gestellte Feststellungsbegehren. In rechtlicher Hinsicht führte es (zusammengefasst) Folgendes aus:

Im Hinblick darauf, dass Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 erst am 20. 10. 2002 bzw 15. 4. 2003 zugestellt worden seien, könne von einer Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche des Klägers nicht ausgegangen werden.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Versehrtenrente und der geltend gemachte Pensionsdifferenzanspruch so wie ein Verdienstentgang sachlich kongruent seien. Ein Verletzter sei daher zufolge des Forderungsüberganges (Legalzession nach § 332 ASVG) dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger nur im Umfang der Differenz zwischen dem als Rente zuzusprechenden Verdienstentgang und den möglichen Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers im Umfang dieses Teilanspruches weiter aktiv legitimiert. Dies bedeute, dass der Kläger im vorliegenden Fall bloß insoweit zur Klagsführung aktiv legitimiert sei, als sich eine Differenz zwischen dem entstandenen Pensionsschaden einerseits und der kongruenten Versehrtenrente andererseits errechne.Im Sinne der ständigen Rechtsprechung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Versehrtenrente und der geltend gemachte Pensionsdifferenzanspruch so wie ein Verdienstentgang sachlich kongruent seien. Ein Verletzter sei daher zufolge des Forderungsüberganges (Legalzession nach Paragraph 332, ASVG) dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger nur im Umfang der Differenz zwischen dem als Rente zuzusprechenden Verdienstentgang und den möglichen Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers im Umfang dieses Teilanspruches weiter aktiv legitimiert. Dies bedeute, dass der Kläger im vorliegenden Fall bloß insoweit zur Klagsführung aktiv legitimiert sei, als sich eine Differenz zwischen dem entstandenen Pensionsschaden einerseits und der kongruenten Versehrtenrente andererseits errechne.

Entgegen der Meinung des Klägers erweise sich dabei die Zusatzrente für Schwerversehrte, wie sie der Kläger tatsächlich beziehe, als zum Verdienstausfall (= Pensionsdifferenzschaden) kongruent. Wenn die Versehrtenrente per se dazu diene, den aufgrund des Unfallgeschehens eingetretenen Verdienstausfall in irgendeiner Form zu kompensieren, habe dies auch für die Zusatzrente zu gelten. Diese trage dem Umstand Rechnung, dass eine besonders schwere Verletzung und Beeinträchtigung des Verletzten gegeben sei. Demgegenüber sei jedoch jener Teil der Versehrtenrente, den der Kläger aufgrund seiner freiwilligen Höherversicherung beziehe, als nicht kongruent anzusehen. Dementsprechend seien diese Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung nicht zu berücksichtigen. Ausgehend von der Höhe des Pensionsschadens mit monatlich EUR 519,27 verbleibe nach Anrechnung der gesetzlichen Versehrtenrente samt gesetzlicher Zusatzrente im Ausmaß von insgesamt EUR 490,05 ein monatlich ersatzfähiger Betrag von EUR 29,22, auf welchen der Kläger für den Zeitraum April 2003 bis März 2004 Anspruch habe. Insgesamt errechne sich so ein Betrag von EUR 701,28.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei im Anbot einer Pauschalabgeltung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei kein konstitutives Anerkenntnis zu erblicken. An das Zustandekommen eines solchen seien besondere Voraussetzungen geknüpft, die hier nicht vorlägen. Das bloße Anbot der Beklagten ohne nähere Präzisierung der diesbezüglich zugrunde gelegten einzelnen Ansprüche reiche jedenfalls nicht zur Begründung eines konstitutiven Anerkenntnisses hin. Auch der Umstand, dass bis 2003 Pensionsdifferenzschäden seitens der Beklagten ersetzt worden seien, bedeute keinerlei Anerkenntniswirkung für die hier gegenständlichen Ansprüche.

Auch das Feststellungsbegehren erweise sich als nicht berechtigt, weil bereits im Teilanerkenntnisurteil vom 28. 2. 1983 eine entsprechende Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den gegenständlichen Unfall ausgesprochen worden sei, dies eingeschränkt auf die Deckungssumme der zwischen der Beklagten und dem Versicherten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Das nunmehr geltend gemachte Feststellungsbegehren finde in diesem Teilanerkenntnisurteil zur Gänze Deckung. Es handle sich beim gegenständlichen Feststellungsbegehren ausschließlich um eine Präzisierung und einen Teilaspekt des von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses. Dem entsprechend sei in Ermangelung eines diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnisses das Feststellungsbegehren aufgrund res iudicata zurückzuweisen. Das Berufungsgericht gab dem richtigerweise als Rekurs aufzufassenden Rechtsmittel des Klägers gegen die (spruchmäßig erfolgte Ab-, richtigerweise jedoch) Zurückweisung seines Feststellungsbegehrens Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung insoweit auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf (Punkt 1. seiner Entscheidung); im Übrigen gab es den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es als Teilurteil lautet: Das Klagebegehren über Zahlung von EUR 1.140,69 sA wurde abgewiesen; hinsichtlich des weiteren Betrages von EUR 12.462,31 sA, hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück (Punkt 2. seiner Entscheidung). Darüber hinaus sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) Folgendes aus:

Da das Feststellungsbegehren des Klägers darauf abziele, den von der beklagten Partei erhobenen Einwand der Kongruenz ein für allemal zu klären, ferner er aber auch ausgeführt habe, dass der eingeforderte Pensionsschaden nicht (nur) unmittelbar auf den Unfall, sondern auch auf die schuldhaft verschleppte Schadensregulierung seitens der beklagten Partei zurückzuführen sei, ergebe sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Kläger insoweit nicht bloß einen Anspruch der beklagten Partei aufgrund ihrer Haftung aus dem seinerzeitigen Unfall geltend mache, sondern einen zusätzlichen Anspruch seinerseits ins Treffen führe, und zwar wegen unmittelbarer und schuldhafter Schädigung des Klägers durch eigenes Fehlverhalten der beklagten Partei. In diesem Sinne habe der Kläger auch sein (neues) Feststellungsbegehren nicht auf die Deckungssumme aus der bestehenden Haftpflichtversicherung eingeschränkt, sondern die unbeschränkte Haftung der beklagten Partei begehrt.

Das vom Erstgericht für maßgeblich erachtete Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 2. 1983 decke die Haftung der Beklagten für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus dem Unfall vom 14. 12. 1979 mit Einschränkung auf die abgeschlossene Haftpflichtversicherung als rechtserzeugenden Sachverhalt (nur) hinsichtlich des Verschuldens des Versicherungsnehmers der beklagten Partei einschließlich der hiefür nach dem Versicherungsvertrag bestehenden Haftung ab. Die diesbezügliche Haftung des Haftpflichtversicherers aufgrund des Direktanspruches gemäß (früher) § 63 KFG bzw nunmehr § 24 KHVG beruhe auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt für dieses Haftungsgeschehen. Nicht berührt von diesem Vorurteil und der daraus erfließenden Rechtskraft sei aber die Frage, ob neben diesem Schuldbeitritt die beklagte Partei nicht auch aus eigenem und von diesem Unfall unabhängigen Verschulden für allfällige Nachteile des Klägers einzustehen habe. Damit sei also klargestellt, dass die Haftung der beklagten Partei sowohl für das Feststellungsbegehren als auch für das Leistungsbegehren aus einem zusätzlichen Rechtsgrund releviert werde, nämlich aus ihrem „Eigenverschulden" als dem einen Rechtsgrund und zusätzlich aus ihrer Haftung aus dem Versicherungsvertrag (Unfall) als einem zweiten Rechtsgrund. Die Rechtskraft der Vorentscheidung könnte also nur diesen zweiten Rechtsgrund abdecken, nicht jedoch ein allfälliges Eigenverschulden der beklagten Partei. Daher sei insoweit die vom Erstgericht verfügte Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Rechtskraft nicht gerechtfertigt.Das vom Erstgericht für maßgeblich erachtete Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 2. 1983 decke die Haftung der Beklagten für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus dem Unfall vom 14. 12. 1979 mit Einschränkung auf die abgeschlossene Haftpflichtversicherung als rechtserzeugenden Sachverhalt (nur) hinsichtlich des Verschuldens des Versicherungsnehmers der beklagten Partei einschließlich der hiefür nach dem Versicherungsvertrag bestehenden Haftung ab. Die diesbezügliche Haftung des Haftpflichtversicherers aufgrund des Direktanspruches gemäß (früher) Paragraph 63, KFG bzw nunmehr Paragraph 24, KHVG beruhe auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt für dieses Haftungsgeschehen. Nicht berührt von diesem Vorurteil und der daraus erfließenden Rechtskraft sei aber die Frage, ob neben diesem Schuldbeitritt die beklagte Partei nicht auch aus eigenem und von diesem Unfall unabhängigen Verschulden für allfällige Nachteile des Klägers einzustehen habe. Damit sei also klargestellt, dass die Haftung der beklagten Partei sowohl für das Feststellungsbegehren als auch für das Leistungsbegehren aus einem zusätzlichen Rechtsgrund releviert werde, nämlich aus ihrem „Eigenverschulden" als dem einen Rechtsgrund und zusätzlich aus ihrer Haftung aus dem Versicherungsvertrag (Unfall) als einem zweiten Rechtsgrund. Die Rechtskraft der Vorentscheidung könnte also nur diesen zweiten Rechtsgrund abdecken, nicht jedoch ein allfälliges Eigenverschulden der beklagten Partei. Daher sei insoweit die vom Erstgericht verfügte Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Rechtskraft nicht gerechtfertigt.

Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangten allerdings Lehre und Rechtsprechung für die Ersatzpflicht des Täters dessen Verursachung durch eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes, eines Schutzgesetzes iS des § 1311 ABGB, eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers oder den Umstand, dass sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten lasse. Für reine Vermögensschäden - und nur solche würden hier vom Kläger geltend gemacht - bestehe hingegen darüber hinaus keine Haftung. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe nicht, weil der Versicherungsvertrag nur zwischen dem Versicherungsnehmer (Halter) und dem Versicherer bestehe und der Geschädigte nur als Forderungsberechtigter iS der §§ 158 ff VersVG ohne eigene vertragliche Beziehung zu einer der beiden vorgenannten Personen zu qualifizieren sei. Auch eine Schutzgesetzverletzung sei für das Berufungsgericht derzeit nicht ersichtlich wie auch die weiteren, zu fordernden Haftungstatbestände nach dem Vorbringen nicht gegeben schienen. Nichtsdestoweniger sei das Berufungsgericht aber nicht befugt, an die Stelle der zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes (dies bezogen auf ein Eigenverschulden der beklagten Partei) eine abweisende Entscheidung in merito zu setzen; dadurch würde nämlich die funktionelle Überprüfungsgrenze des Rechtsmittelgerichtes verletzt und es käme zudem zu einer unzulässigen Verschiebung des Instanzenzuges. Daher werde das Erstgericht meritorisch über das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren zu entscheiden haben, wobei es angezeigt erscheine, zur Klarstellung auf eine entsprechende Präzisierung des Feststellungsbegehrens auf die unmittelbare eigene Haftung der beklagten Partei zu dringen.Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangten allerdings Lehre und Rechtsprechung für die Ersatzpflicht des Täters dessen Verursachung durch eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes, eines Schutzgesetzes iS des Paragraph 1311, ABGB, eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers oder den Umstand, dass sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten lasse. Für reine Vermögensschäden - und nur solche würden hier vom Kläger geltend gemacht - bestehe hingegen darüber hinaus keine Haftung. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe nicht, weil der Versicherungsvertrag nur zwischen dem Versicherungsnehmer (Halter) und dem Versicherer bestehe und der Geschädigte nur als Forderungsberechtigter iS der Paragraphen 158, ff VersVG ohne eigene vertragliche Beziehung zu einer der beiden vorgenannten Personen zu qualifizieren sei. Auch eine Schutzgesetzverletzung sei für das Berufungsgericht derzeit nicht ersichtlich wie auch die weiteren, zu fordernden Haftungstatbestände nach dem Vorbringen nicht gegeben schienen. Nichtsdestoweniger sei das Berufungsgericht aber nicht befugt, an die Stelle der zurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes (dies bezogen auf ein Eigenverschulden der beklagten Partei) eine abweisende Entscheidung in merito zu setzen; dadurch würde nämlich die funktionelle Überprüfungsgrenze des Rechtsmittelgerichtes verletzt und es käme zudem zu einer unzulässigen Verschiebung des Instanzenzuges. Daher werde das Erstgericht meritorisch über das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren zu entscheiden haben, wobei es angezeigt erscheine, zur Klarstellung auf eine entsprechende Präzisierung des Feststellungsbegehrens auf die unmittelbare eigene Haftung der beklagten Partei zu dringen.

Für diesen Tatsachenkomplex (Frühpensionsschaden durch die schleppende Schadensregulierung der beklagten Partei) fehlten auch insoweit entsprechende Feststellungen, als bezogen auf die notwendigen Voraussetzungen die Behauptungen des Klägers bislang undeutlich und unschlüssig geblieben seien.

Aus dem Schriftverkehr und dem Anerkenntnisurteil vom 6. 11. 1997 könne kein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei abgeleitet werden, weil es sich beim Anerkenntnis um einen Feststellungsvertrag handle. Dem zufolge müssten also Anbot und Annahme (wenn gegebenenfalls auch nur schlüssig) vorliegen. Von einer solchen Annahme könne aber nach dem vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Zu Recht habe daher das Erstgericht das Vorliegen eines Anerkenntnisses als nicht gegeben erachtet. Im Übrigen wäre wohl eher von einem Vergleich zwischen den Streitteilen auszugehen, sollte doch ein beiderseitiges Einverständnis und Nachgeben hergestellt werden; Gegenstand sei ein streitiges Recht in dem Sinne gewesen, dass sich die Parteien nicht einigen hätten können, ob und in welchem Umfang ein Schaden des Klägers (Pensionsschaden) entstanden sei bzw noch bestehe oder allenfalls in Zukunft entstehen werde. Mangels Anerkenntnisses oder auch Vergleiches könne also der Kläger seine Ansprüche nicht auf diesen Rechtsgrund stützen.

Damit sei auf die Frage der Kongruenz näher einzugehen. Die Ausführungen des Klägers seien diesbezüglich nur insoweit zutreffend, als dann, wenn tatsächlich eine direkte Haftung der beklagten Partei aufgrund eigenen Verschuldens vorläge, Kongruenz jedenfalls zu verneinen wäre. Diese Kongruenz ergebe sich nämlich nur im Verhältnis der beklagten Partei zu den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgern. Unter Ausklammerung eines allfälligen Schadenersatzanspruches wegen eigenen Verschuldens der beklagten Partei habe zu gelten, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalles „frühpensioniert" worden sei und demzufolge einen Schaden deswegen erleide, weil er im Verhältnis zur fiktiven regulären Alterspension geringere Pensionsleistungen erhalte. Die Anspruchsvoraussetzung „Erreichung eines bestimmten Lebensalters" bei der Alterspension beruhe auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens zu schaffen. Die Altersgrenze stelle jenen Zeitpunkt dar, von dem ab allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen werde, dass die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet sei. Mit Erreichung dieses auch als Anfallsalter bezeichneten Zeitpunktes der Regelalterspension gelte der Versicherungsfall als eingetreten. Auch für die Invaliditätspension (hier Erwerbsunfähigkeitspension) habe zu gelten, dass Zweck einer solchen Sozialversicherungsleistung sei, dem in seiner Arbeitsfähigkeit durch gesundheitliche Umstände Beeinträchtigten einen Ausgleich für den entfallenden Erwerb zu verschaffen, was einen Verdienstentgangsanspruch an sich bedeute. Sowohl in den Versicherungsfällen des Alters als auch der verminderten Arbeits-(Erwerbs-)Fähigkeit nach dem ASVG bzw GSVG habe - von sozialversicherungsrechtlichen Details abgesehen - zu gelten, dass sie das bislang vom Versicherten erzielte Erwerbseinkommen nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen substituieren sollen. Klaffe zwischen den sich jeweils ergebenden Pensionssummen (Regelalterspension bzw Erwerbsunfähigkeitspension) eine Differenz und sei diese Differenz durch das schuldhafte Verhalten eines anderen verursacht, so habe der Schädiger für diese Differenz einzustehen, ohne dass sich jedoch an der Qualität des Anspruches etwas ändere:

Auch dieser Differenzanspruch sei als Verdienstentgang zu qualifizieren. Sachlich kongruent seien nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes Ansprüche auf Invaliditätspension und Verdienstentgang. Zu diesen Ansprüchen träten hier noch weitere, fiktive Ansprüche des Klägers an Pensionsdifferenz hinzu, denen keine kongruente Pensionsversicherungsleistung gegenüber stehe, weil eben solche fiktive Leistungen vom zuständigen Sozialversicherungsträger nicht erbracht würden. Ungeachtet dessen habe also der Kläger auf diesen fiktiven Differenzschaden allerdings nur insoweit Anspruch, als dieser auch als Verdienstentgang zu wertende Pensionsschaden nicht anderweitig durch eine Leistung der Sozialversicherung abgedeckt werde, die hiezu kongruent sei: Dies sei entgegen der Ansicht des Klägers die aus der gesetzlichen Unfallversicherung geschuldete Leistung. Diese sei nach ständiger Rechtsprechung kongruent zu Verdienstentgangsansprüchen und damit auch kongruent zu der hier eine Rolle spielenden, einen Verdienstentgang darstellenden Pensionsdifferenz. Diese sachliche Kongruenz habe das Erstgericht somit zutreffend bejaht. Dies bedeute also, dass sich auch auf den Pensionsschaden der Kläger die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung anrechnen lassen müsse.

Sozialversicherungsrechtlich sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger als selbständiger Erwerbstätiger gemäß § 8 Abs 3 Z 3 lit a ASVG teilversichert in der Unfallversicherung nach den Bestimmungen des ASVG gewesen sei. Aus den maßgeblichen sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen (§ 20 Abs 1, §§ 77, 181 Abs 1, §§ 205, 205a ASVG) ergebe sich, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Sozialversicherungsrecht dem Kläger eine durch seine Schwerversehrtheit, aber auch durch freiwillige Höherversicherung erhöhte Versehrtenrente leiste, die jedoch insgesamt den gesamten Verdienstentgang des Klägers kongruent abdecke. Denn bei der dargestellten Versehrtenrente handle es sich auch unter Einbeziehung der höheren Bemessungsgrundlage jedenfalls um eine Pflichtleistung nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei Zutreffen der gesetzlichen Bedingungen habe der Sozialversicherungsträger ohne Ermessensausübung die im Gesetz normierte Leistung zu erbringen; derartige Pflichtleistungen seien kongruent. Durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entstehe zwischen Versicherungsträger und Versicherten kein nach den Bestimmungen über Privatversicherung zu beurteilender Vertrag. Diese freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sei zwar in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, jedoch werde der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt und sei jeder Verfügungsgewalt des Versicherungsträgers und des Versicherten entzogen. Eben dieselben Überlegungen hätten im Hinblick auf die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auch für die erhöhte Versehrtenrente zu gelten. In diesem Sinne sei also die Kongruenz der gesamten Versehrtenrente zum in Frage stehenden Pensionsschaden des Klägers im Sinne des § 332 Abs 1 ASVG zu bejahen. In der gesetzlichen Unfallversicherung gelte der Versicherungsfall als mit dem Unfall eingetreten, womit auch der Anspruchsübergang verbunden sei. Daraus ergebe sich somit weiter, dass für die Geltendmachung des Verdienstentgangs (= Pensionsschaden) der Kläger gegenüber der beklagten Partei nicht aktiv legitimiert sei, weil ein (Rest-)Anspruch, welcher nicht übergegangen wäre, nicht bestehe.Sozialversicherungsrechtlich sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger als selbständiger Erwerbstätiger gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, ASVG teilversichert in der Unfallversicherung nach den Bestimmungen des ASVG gewesen sei. Aus den maßgeblichen sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraphen 77,, 181 Absatz eins,, Paragraphen 205,, 205a ASVG) ergebe sich, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Sozialversicherungsrecht dem Kläger eine durch seine Schwerversehrtheit, aber auch durch freiwillige Höherversicherung erhöhte Versehrtenrente leiste, die jedoch insgesamt den gesamten Verdienstentgang des Klägers kongruent abdecke. Denn bei der dargestellten Versehrtenrente handle es sich auch unter Einbeziehung der höheren Bemessungsgrundlage jedenfalls um eine Pflichtleistung nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei Zutreffen der gesetzlichen Bedingungen habe der Sozialversicherungsträger ohne Ermessensausübung die im Gesetz normierte Leistung zu erbringen; derartige Pflichtleistungen seien kongruent. Durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entstehe zwischen Versicherungsträger und Versicherten kein nach den Bestimmungen über Privatversicherung zu beurteilender Vertrag. Diese freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sei zwar in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, jedoch werde der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt und sei jeder Verfügungsgewalt des Versicherungsträgers und des Versicherten entzogen. Eben dieselben Überlegungen hätten im Hinblick auf die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auch für die erhöhte Versehrtenrente zu gelten. In diesem Sinne sei also die Kongruenz der gesamten Versehrtenrente zum in Frage stehenden Pensionsschaden des Klägers im Sinne des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG zu bejahen. In der gesetzlichen Unfallversicherung gelte der Versicherungsfall als mit dem Unfall eingetreten, womit auch der Anspruchsübergang verbunden sei. Daraus ergebe sich somit weiter, dass für die Geltendmachung des Verdienstentgangs (= Pensionsschaden) der Kläger gegenüber der beklagten Partei nicht aktiv legitimiert sei, weil ein (Rest-)Anspruch, welcher nicht übergegangen wäre, nicht bestehe.

Da aufgrund dieser Überlegungen nur die durch den Unfall bzw den Haftpflichtversicherungsvertrag abgedeckten Schäden zum Nachteil des Klägers entschieden seien, die Frage einer direkten Schädigung ungeachtet dieser Ausführungen aber derzeit noch offen sei, sei dieser Gesichtspunkt im weiteren Rechtsgang vom Erstgericht noch zu klären. Eine endgültige Entscheidung sei in diesem Sinne über die restlichen Leistungsansprüche des Klägers noch nicht möglich. Anderes gelte bloß hinsichtlich des bereits mit Teilurteil endgültig rechtskräftig abzuweisenden Betrages von EUR 1.140,69 sA, hinsichtlich dessen der Verjährungseinwand der beklagten Partei - für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2000 bzw 2001 - berechtigt sei. Schadenersatz für Verdienstentgang sei in der Regel durch Renten zu leisten, wobei diese Renten der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterlägen, und zwar auch dann, wenn ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreife. Es stelle sich also hier die Frage der Verjährung der Verdienstentgangsansprüche des Klägers im Sinne des geltend gemachten Pensionsschadens ungeachtet des Feststellungsurteils vom 28. 2. 1983. Festzuhalten sei zunächst, dass - diesbezüglich könnten beide vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgründe gleich behandelt werden - es sich um geschuldete Verdienstentgangsrenten handelt, sei es, dass sie aufgrund Eigenverschuldens der beklagten Partei zu leisten wären, sei es, dass sie aufgrund des Versicherungsvertrages zu liquidieren seien. Ausgehend von den vom Kläger selbst genannten Fälligkeiten seien die beiden Beträge, die sich auf den restlichen Verdienstentgang (= Pensionsschaden) in der Höhe von EUR 699,87 und EUR 850,86 bezögen, jedenfalls verjährt, weil die diesbezügliche Klage erst außerhalb der anwendbaren dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Dabei verfange auch nicht die vom Erstgericht dargelegte Rechtsmeinung hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte. Die Schadenersatzleistung bei Ausmessung des Verdienstentganges habe so zu erfolgen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellten einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer sei nicht Voraussetzung zu ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches. Ein zusätzlicher Vermögensschaden könnte darin gelegen sein, dass sich die angestellte steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt habe. Insoweit könne ein weiterer Schaden vorliegen, von dem der Geschädigte erstmals bei Vorschreibung des entsprechenden Mehrbetrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt habe. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld erst später zu laufen. Allerdings habe einen derartigen zusätzlichen Vermögensschaden der Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Dem zufolge erweise sich also die Berufung der beklagten Partei insoweit als berechtigt, als jedenfalls der Teilbetrag von EUR 1.140,69 samt den hierauf entfallenden Zinsen abzuweisen sei. Diesbezüglich habe vom Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen werden können.Da aufgrund dieser Überlegungen nur die durch den Unfall bzw den Haftpflichtversicherungsvertrag abgedeckten Schäden zum Nachteil des Klägers entschieden seien, die Frage einer direkten Schädigung ungeachtet dieser Ausführungen aber derzeit noch offen sei, sei dieser Gesichtspunkt im weiteren Rechtsgang vom Erstgericht noch zu klären. Eine endgültige Entscheidung sei in diesem Sinne über die restlichen Leistungsansprüche des Klägers noch nicht möglich. Anderes gelte bloß hinsichtlich des bereits mit Teilurteil endgültig rechtskräftig abzuweisenden Betrages von EUR 1.140,69 sA, hinsichtlich dessen der Verjährungseinwand der beklagten Partei - für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2000 bzw 2001 - berechtigt sei. Schadenersatz für Verdienstentgang sei in der Regel durch Renten zu leisten, wobei diese Renten der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unterlägen, und zwar auch dann, wenn ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreife. Es stelle sich also hier die Frage der Verjährung der Verdienstentgangsansprüche des Klägers im Sinne des geltend gemachten Pensionsschadens ungeachtet des Feststellungsurteils vom 28. 2. 1983. Festzuhalten sei zunächst, dass - diesbezüglich könnten beide vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgründe gleich behandelt werden - es sich um geschuldete Verdienstentgangsrenten handelt, sei es, dass sie aufgrund Eigenverschuldens der beklagten Partei zu leisten wären, sei es, dass sie aufgrund des Versicherungsvertrages zu liquidieren seien. Ausgehend von den vom Kläger selbst genannten Fälligkeiten seien die beiden Beträge, die sich auf den restlichen Verdienstentgang (= Pensionsschaden) in der Höhe von EUR 699,87 und EUR 850,86 bezögen, jedenfalls verjährt, weil die diesbezügliche Klage erst außerhalb der anwendbaren dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Dabei verfange auch nicht die vom Erstgericht dargelegte Rechtsmeinung hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte. Die Schadenersatzleistung bei Ausmessung des Verdienstentganges habe so zu erfolgen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellten einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer sei nicht Voraussetzung zu ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches. Ein zusätzlicher Vermögensschaden könnte darin gelegen sein, dass sich die angestellte steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt habe. Insoweit könne ein weiterer Schaden vorliegen, von dem der Geschädigte erstmals bei Vorschreibung des entsprechenden Mehrbetrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt habe. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld erst später zu laufen. Allerdings habe einen derartigen zusätzlichen Vermögensschaden der Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Dem zufolge erweise sich also die Berufung der beklagten Partei insoweit als berechtigt, als jedenfalls der Teilbetrag von EUR 1.140,69 samt den hierauf entfallenden Zinsen abzuweisen sei. Diesbezüglich habe vom Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen werden können.

Zum Rechtsmittelzulassungsausspruch führte das Berufungsgericht weiter aus:

Ohne das Feststellungsbegehren, über welches das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht entschieden habe, liege der in Geld bestehende Streitwert jedenfalls im Bereich zwischen EUR 4.000 und EUR 20.000, wobei das Berufungsgericht die Meinung vertrete, dass ein Bewertungsausspruch deswegen nicht vorzunehmen gewesen sei, weil das Feststellungsbegehren auszuklammern sei. Jedenfalls erachte das Berufungsgericht die Revision gegen das Teilurteil und auch den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss als zulässig, ergebe sich doch als erhebliche Rechtsfrage das Problem der Anrechenbarkeit einer durch freiwillige Versicherungsleistungen erhöhten gesetzlichen Unfallrente, wobei - soweit überblickbar - diese konkret vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden sei. Auch hinsichtlich des Steuerschadens könnte fraglich sein, ob nicht unter Umständen erst die Zustellung des Steuerbescheides den maßgeblichen Zeitpunkt für die Verjährung darstelle. Somit wären insgesamt über den Einzelfall hinausgehende „bedeutsame" Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten.Ohne das Feststellungsbegehren, über welches das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht entschieden habe, liege der in Geld bestehende Streitwert jedenfalls im Bereich zwischen EUR 4.000 und EUR 20.000, wobei das Berufungsgericht die Meinung vertrete, dass ein Bewertungsausspruch deswegen nicht vorzunehmen gewesen sei, weil das Feststellungsbegehren auszuklammern sei. Jedenfalls erachte das Berufungsgericht die Revision gegen das Teilurteil und auch den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss als zulässig, ergebe sich doch als erhebliche Rechtsfrage das Problem der Anrechenbarkeit einer durch freiwillige Versicherungsleistungen erhöhten gesetzlichen Unfallrente, wobei - soweit überblickbar - diese konkret vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden sei. Auch hinsichtlich des Steuerschadens könnte fraglich sein, ob nicht unter Umständen erst die Zustellung des Steuerbescheides den maßgeblichen Zeitpunkt für die Verjährung darstelle. Somit wären insgesamt über den Einzelfall hinausgehende „bedeutsame" Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten.

Gegen Punkt 2. der berufungsgerichtlichen Entscheidung richten sich die jeweils auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rechtsmittel des Rekurses der beklagten Partei und der Revision der klagenden Partei. Der Kläger begehrt die Abänderung des Teilurteils im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Die beklagte Partei beantragt die Abänderung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne einer vollständigen Klageabweisung, in eventu ebenfalls Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Beide Parteien haben auch Rechtsmittelbeantwortungen erstattet, in denen wechselseitig der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozessgegners nicht Folge zu geben. In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Partei darüber hinaus zwar nicht ausdrücklich die Berufung des Klägers zurückzuweisen, verweist jedoch darauf, dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO mangle, weil „zum Anerkenntnis und zur Kongruenz der gesetzlichen Rentenversicherung" die Revision nicht für zulässig erklärt und insoweit eine bindende Rechtsansicht an das Erstgericht überbunden worden sei.Beide Parteien haben auch Rechtsmittelbeantwortungen erstattet, in denen wechselseitig der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozessgegners nicht Folge zu geben. In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Partei darüber hinaus zwar nicht ausdrücklich die Berufung des Klägers zurückzuweisen, verweist jedoch darauf, dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mangle, weil „zum Anerkenntnis und zur Kongruenz der gesetzlichen Rentenversicherung" die Revision nicht für zulässig erklärt und insoweit eine bindende Rechtsansicht an das Erstgericht überbunden worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind zulässig; nur jenem der klagenden Partei kommt auch (im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages) Berechtigung zu.

Zunächst sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Ablehnung eines einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund darstellenden (und damit eine Behandlung der weiteren Rechtsfragen der Verjährung sowie der Kongruenz überflüssig machenden) konstitutiven Anerkenntnisses zu billigen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Dies ergibt sich schon daraus, dass dem hiefür (auch in der Revision) als maßgeblich erachteten Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck im Verfahren 35 C 803/97z zwar ebenfalls „Pensionsdifferenzen" für die Jahre 1994 bis 1996 zugrunde lagen, gestützt jedoch ausschließlich als Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. 12. 1979 auf das seinerzeitige Feststellungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck im Verfahren 5 Cg 718/82, also gerade nicht (wie hier) auf eine (ausschließlich) schuldhafte und rechtswidrige Verschleppung („Aushungern") des Klägers durch die beklagte Partei. Wenn das Berufungsgericht die für eine Schlüssigkeitsbejahung erforderlichen strengen Voraussetzungen (§ 863 ABGB) als nicht gegeben erachtete, so begegnet dies keinen Bedenken seitens des Obersten Gerichtshofes. Hiegegen wird auch in der Revision der klagenden Partei nichts substanziell Neues vorgebracht.Zunächst sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Ablehnung eines einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund darstellenden (und damit eine Behandlung der weiteren Rechtsfragen der Verjährung sowie der Kongruenz überflüssig machenden) konstitutiven Anerkenntnisses zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Dies ergibt sich schon daraus, dass dem hiefür (auch in der Revision) als maßgeblich erachteten Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck im Verfahren 35 C 803/97z zwar ebenfalls „Pensionsdifferenzen" für die Jahre 1994 bis 1996 zugrunde lagen, gestützt jedoch ausschließlich als Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. 12. 1979 auf das seinerzeitige Feststellungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck im Verfahren 5 Cg 718/82, also gerade nicht (wie hier) auf eine (ausschließlich) schuldhafte und rechtswidrige Verschleppung („Aushungern") des Klägers durch die beklagte Partei. Wenn das Berufungsgericht die für eine Schlüssigkeitsbejahung erforderlichen strengen Voraussetzungen (Paragraph 863, ABGB) als nicht gegeben erachtete, so begegnet dies keinen Bedenken seitens des Obersten Gerichtshofes. Hiegegen wird auch in der Revision der klagenden Partei nichts substanziell Neues vorgebracht.

Abweichend von der insoweit nicht geteilten Auffassung des Berufungsgerichtes (insbesondere Seite 21 und 23 seiner Entscheidung) ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger den beklagten Versicherer für seinen Rentendifferenzschaden oder Pensionsschaden mit der vorliegenden Klage nicht aus dessen (deckungssummenmäßig beschränkten) Solidarhaftung mit dem schuldtragenden Lenker und Versicherungsnehmer aus seinem Arbeitsunfall im Jahre 1979 und (bloß) zusätzlich auch „wegen unmittelbarer und schuldhafter Schädigung des Klägers durch eigenes Fehlverhalten" haftbar macht, sondern vielmehr ausschließlich aus dem letztgenannten Rechtsgrund iVm einem aus der jahrelangen, unbeanstandet und anstandslos gepflogenen Rentenzahlung samt Anerkenntnisurteil 1997 und Stellung eines (freilich von ihm nicht angenommenen) Pauschalangebotes abgeleiteten konstitutiven Anerkenntnis. Dies ergibt sich bereits ab der ersten Seite der Klageerzählung, in welcher mehrfach (und massiv) auf die „Aushungerungs-"Strategie der Beklagten in Richtung „Konkursanlegung" durch „konsequente Verschleppung der Ausgleichszahlungen" an den Kläger gesprochen wird, und wurde im Verfahren erster Instanz dann auch noch weiter dahin vertieft, dass es nur durch diese „Aushungerungspolitik" und Zahlungsverweigerungen der beklagten Partei letztlich zur Schließung seines Betriebes und damit (zufolge nicht möglicher Betriebsweiterführung) zum nunmehrigen Pensionsschaden gekommen wäre (ON 10). Soweit seine erstinstanzlichen Schriftsätze auch zur Kongruenz dieses Pensionsschadens zur Unfallrente Ausführungen enthalten, geschah dies ausschließlich in Erwiderung auf den von der beklagten Partei vor und während dieses Prozesses eingenommenen gegenteiligen, von ihm vehement bestrittenen Standpunkt. Konsequenterweise ist auch das neben dem Leistungsbegehren erhobene Feststellungsbegehren - anders als das seinerzeit mit Teilanerkenntnisurteil vom 28. 2. 1983 im Verfahren 5 Cg 718/82 des Landesgerichtes Innsbruck (ON 5 des bezogenen Aktes) erledigte Feststellungsbegehren - im vorliegenden Verfahren (abgesehen von der gänzlich anderen inhaltlichen Gestaltung) deckungsmäßig auch nicht mit der Haftpflichtversicherungssumme des zwischen Versicherungsnehmer und beklagter Versicherung geschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt.Abweichend von der insoweit nicht geteilten Auffassung des Berufungsgerichtes (insbesondere Seite 21 und 23 seiner Entscheidung) ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger den beklagten Versicherer für seinen Rentendifferenzschaden oder Pensionsschaden mit der vorliegenden Klage nicht aus dessen (deckungssummenmäßig beschränkten) Solidarhaftung mit dem schuldtragenden Lenker und Versicherungsnehmer aus seinem Arbeitsunfall im Jahre 1979 und (bloß) zusätzlich auch „wegen unmittelbarer und schuldhafter Schädigung des Klägers durch eigenes Fehlverhalten" haftbar macht, sondern vielmehr ausschließlich aus dem letztgenannten Rechtsgrund in Verbindung mit einem aus der jahrelangen, unbeanstandet und anstandslos gepflogenen Rentenzahlung samt Anerkenntnisurteil 1997 und Stellung eines (freilich von ihm nicht angenommenen) Pauschalangebotes abgeleiteten konstitutiven Anerkenntnis. Dies ergibt sich bereits ab der ersten Seite der Klageerzählung, in welcher mehrfach (und massiv) auf die „Aushungerungs-"Strategie der Beklagten in Richtung „Konkursanlegung" durch „konsequente Verschleppung der Ausgleichszahlungen" an den Kläger gesprochen wird, und wurde im Verfahren erster Instanz dann auch noch weiter dahin vertieft, dass es nur durch diese „Aushungerungspolitik" und Zahlungsverweigerungen der beklagten Partei letztlich zur Schließung seines Betriebes und damit (zufolge nicht möglicher Betriebsweiterführung) zum nunmehrigen Pensionsschaden gekommen wäre (ON 10). Soweit seine erstinstanzlichen Schriftsätze auch zur Kongruenz dieses Pensionsschadens zur Unfallrente Ausführungen enthalten, geschah dies ausschließlich in Erwiderung auf den von der beklagten Partei vor und während dieses Prozesses eingenommenen gegenteiligen, von ihm vehement bestrittenen Standpunkt. Konsequenterweise ist auch das neben dem Leistungsbegehren erhobene Feststellungsbegehren - anders als das seinerzeit mit Teilanerkenntnisurteil vom 28. 2. 1983 im Verfahren 5 Cg 718/82 des Landesgerichtes Innsbruck (ON 5 des bezogenen Aktes) erledigte Feststellungsbegehren - im vorliegenden Verfahren (abgesehen von der gänzlich anderen inhaltlichen Gestaltung) deckungsmäßig auch nicht mit der Haftpflichtversicherungssumme des zwischen Versicherungsnehmer und beklagter Versicherung geschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt.

Damit wurde und wird (siehe Revision Seite 4 und 6: „der Pensionsschaden durch die verschleppte Schadensabwicklung der beklagten Partei verursacht") der beklagten Partei insoweit geradezu vorsätzliche Schädigung(sabsicht) vorgeworfen (§ 1294 dritter Satz ABGB; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 5/25 ff; Karner in KBB, ABGB Rz 10 zu § 1294; Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 22 zu § 1294; Koziol/Welser II12 300), die über e

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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