Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KR Henrik W*****, 2. Christa-Johanna W*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Bolfenc M*****, 2. Theresa L*****, beide vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 38 R 213/05p-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 10. August 2005, GZ 6 C 627/05x-10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang, wonach der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des herangezogenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat und unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrundes zu Lasten des Kündigenden gehen (RIS-Justiz RS0069041).
Ob im Hinblick auf den Inhalt der konkreten Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Das außerordentliche Rechtsmittel der hier kündigenden Partei musste mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E805426Ob74.06kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.194XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00074.06K.0406.000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009