Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gudrun G*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen den Antragsgegner Andreas F*****, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmied und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Februar 2006, GZ 3 R 380/05z-17, womit über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 27. September 2005, GZ 2 C 338/05a-13, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Eingabe der Antragstellerin vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 95 EheG) ab.Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist (Paragraph 95, EheG) ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf. Hiebei sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Wird der angefochtene Beschluss des Gerichts erster Instanz vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ohne den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (3 Ob 269/05p; RIS-Justiz RS0109580). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicher Weise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein „außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen (8 Ob 189/98x; 6 Ob 91/01b).Das gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Wird der angefochtene Beschluss des Gerichts erster Instanz vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ohne den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (3 Ob 269/05p; RIS-Justiz RS0109580). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicher Weise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein „außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen (8 Ob 189/98x; 6 Ob 91/01b).
Wenngleich nicht nach den Wortlaut des Spruchs der Rekursentscheidung so wurde doch nach seinem Sinn und Zweck dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Aufteilungsantrag aufgetragen. Durch den Beschluss des Rekursgerichts wurde nämlich inhaltlich noch nicht endgültig über den Entscheidungsgegenstand abgesprochen. Vielmehr folgt ein weiterer Rechtsgang, in dem das Erstgericht unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts (§ 61 AußStrG), dass der Aufteilungsantrag nicht verfristet ist, diesen neuerlich inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, sodass ein „echter" Aufhebungsbeschluss iSd § 64 Abs 1 AußStrG vorliegt (RIS-Justiz RS0111919; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 4).Wenngleich nicht nach den Wortlaut des Spruchs der Rekursentscheidung so wurde doch nach seinem Sinn und Zweck dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Aufteilungsantrag aufgetragen. Durch den Beschluss des Rekursgerichts wurde nämlich inhaltlich noch nicht endgültig über den Entscheidungsgegenstand abgesprochen. Vielmehr folgt ein weiterer Rechtsgang, in dem das Erstgericht unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts (Paragraph 61, AußStrG), dass der Aufteilungsantrag nicht verfristet ist, diesen neuerlich inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, sodass ein „echter" Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG vorliegt (RIS-Justiz RS0111919; Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 64, Rz 4).
Die Eingabe der Antragstellerin vom 28. 3. 2006 mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Anmerkung
E80365 6Ob66.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00066.06H.0406.000Dokumentnummer
JJT_20060406_OGH0002_0060OB00066_06H0000_000