TE OGH 2006/4/6 6Ob67/06f

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Veröffentlicht am 06.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Teresa B*****, geboren am *****, 2. Magdalena B*****, geboren am *****, und 3. Moritz B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Birgit B*****, diese vertreten durch Dr. Alois Tauchner, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wegen Unterhaltserhöhung infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Christian B*****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. November 2005, GZ 16 R 321/05f-82, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 15. September 2005, GZ 20 P 191/04g-76, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater der Kinder war aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs vom 12. 4. 2001 ab 1. 6. 2001 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 6.880 S (499,99 EUR) für Teresa und von je 5.590 S (406,24 EUR) für Magdalena und Moritz verpflichtet.

Die durch ihre Mutter vertretenen Kinder beantragten am 6. 8. 2003, diese Unterhaltsbeiträge für jedes Kind auf 860 EUR ab 1. 6. 2001 zu erhöhen.

Das Erstgericht erhöhte im zweiten Rechtsgang den monatlichen Unterhaltsbeitrag für Teresa auf 720 EUR vom 1. 6. 2001 bis 30. 6. 2002, auf 732 EUR vom 1. 7. 2002 bis 30. 6. 2003, auf 740 EUR vom 1. 7. 2003 bis 31. 8. 2004 und auf 860 EUR ab 1. 9. 2004, jenen für Magdalena auf 720 EUR vom 1. 6. 2001 bis 30. 6. 2002, auf 732 EUR vom 1. 7. 2002 bis 30. 6. 2003 und auf 740 EUR ab 1. 7. 2003, jenen für Moritz auf 625 EUR vom 1. 6. 2001 bis 30. 6. 2002, auf 635 EUR vom 1. 7. 2002 bis 30. 6. 2003, auf 645 EUR vom 1. 7. 2003 bis 31. 10. 2003 und auf 740 EUR ab 1. 11. 2003. Das Mehrbegehren wies es ab. Diese Entscheidung blieb in ihrem abweisenden Teil unbekämpft. Dem Rekurs des Vaters gegen den antragstattgebenden Teil gab das Gericht zweiter Instanz mit Aufhebungsbeschluss Folge.

Im dritten Rechtsgang sprach das Erstgericht den Kindern die Unterhaltserhöhungen wie in seinem im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den vom Vater gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, sind die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2004 liegt.Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, sind die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2004 liegt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR:

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t uva; RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung beantragt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T7]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T6]). Ausgehend von dem im Unterhaltstitel ab einem bestimmten Tag als laufenden Unterhalt zuerkannten Erhöhungsbetrag (s 3 Ob 298/00t; 3 Ob 20/02s) ergibt sich, dass in Ansehung jedes der Kinder kein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vorliegt (für Teresa: 360,01 EUR x 36 = 12.960,36 EUR; für Magdalena und Moritz: je 333,76 EUR x 36 = 12.015,63 EUR).Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t uva; RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung beantragt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T7]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1 Ob 133/99m uva; RIS-Justiz RS0103147 [T6]). Ausgehend von dem im Unterhaltstitel ab einem bestimmten Tag als laufenden Unterhalt zuerkannten Erhöhungsbetrag (s 3 Ob 298/00t; 3 Ob 20/02s) ergibt sich, dass in Ansehung jedes der Kinder kein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vorliegt (für Teresa: 360,01 EUR x 36 = 12.960,36 EUR; für Magdalena und Moritz: je 333,76 EUR x 36 = 12.015,63 EUR).

Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m ua). Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den Revisionsrekurs für zulässig erachten", den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a uva).Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m ua). Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den Revisionsrekurs für zulässig erachten", den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a uva).

Anmerkung

E805416Ob67.06f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.764 = EFSlg 114.766 = EFSlg 114.767 = EFSlg 114.769 = EFSlg116.028XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00067.06F.0406.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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