TE OGH 2006/4/6 2Ob292/05p

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Veröffentlicht am 06.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Kalivoda und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Martin K*****, und 2. G***** AG, (zuvor: I***** AG), *****, beide vertreten durch Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 9 Cg 149/00x des Landesgerichtes Feldkirch, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. November 2005, GZ 4 R 211/05v-43, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird auf „G***** AG" berichtigt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN ***** und FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I***** AG mit der aufnehmenden G***** AG wurde diese gemäß § 219 Z 1 iVm § 225a Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN ***** und FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I***** AG mit der aufnehmenden G***** AG wurde diese gemäß Paragraph 219, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Zu 2.:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nimmt die vierwöchige Klagefrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (8 ObA 28/04g; RIS-Justiz RS0044635; Kodek in Rechberger, ZPO² § 534 Rz 4).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nimmt die vierwöchige Klagefrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (8 ObA 28/04g; RIS-Justiz RS0044635; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 534, Rz 4).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, diese Voraussetzung sei erst bei Kenntnis des Inhaltes des auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbauenden Gutachtens und nicht bereits im Zeitpunkt der mündlichen Erläuterungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung des Klägers vorgelegen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, diese Voraussetzung sei erst bei Kenntnis des Inhaltes des auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbauenden Gutachtens und nicht bereits im Zeitpunkt der mündlichen Erläuterungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung des Klägers vorgelegen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Anmerkung

E80369 2Ob292.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00292.05P.0406.000

Dokumentnummer

JJT_20060406_OGH0002_0020OB00292_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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