TE OGH 2006/4/11 13R77/06f

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Veröffentlicht am 11.04.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Konkurssache über das Vermögen der Schuldnerin N***** Sch*****, *****, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 17.3.2006, GZ 4 S 7/06w-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und die Konkurssache gemäß § 44 Abs. 1 JN iVm § 63 KO an das Landesgericht Eisenstadt überwiesen. Es stellte fest, dass das Gewerbe der Antragstellerin bei der BH Oberwart weder zurückgelegt noch als ruhend gemeldet worden sei. Aus dem Zahlungsplan ergebe sich, dass ein Teil der Quote durch Erlös aus der Verwertung der Kundenkartei, des Lagerbestandes sowie von Arbeitsbehelfen abgedeckt werden solle. Rechtlich schloss es, dass das örtliche Bezirksgericht dann Konkursgericht sei, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibe. Der Betrieb eines Unternehmens sei solange nicht als beendet anzusehen, als mit der Auflösung des Betriebes zusammenhängende Tätigkeiten nicht abgeschlossen seien, wobei die Schließung der Betriebsstätte allein noch nicht genüge. Die Zuständigkeit sei auch von der Frage abhängig, ob mit dem Auftreten unternehmensspezifischer Probleme zu rechnen und die Bestellung eines Masseverwalters geboten sei. Dies sei im vorliegenden Fall schon durch die Notwendigkeit der Verwertung des Betriebsvermögens zu bejahen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und die Konkurssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 63, KO an das Landesgericht Eisenstadt überwiesen. Es stellte fest, dass das Gewerbe der Antragstellerin bei der BH Oberwart weder zurückgelegt noch als ruhend gemeldet worden sei. Aus dem Zahlungsplan ergebe sich, dass ein Teil der Quote durch Erlös aus der Verwertung der Kundenkartei, des Lagerbestandes sowie von Arbeitsbehelfen abgedeckt werden solle. Rechtlich schloss es, dass das örtliche Bezirksgericht dann Konkursgericht sei, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibe. Der Betrieb eines Unternehmens sei solange nicht als beendet anzusehen, als mit der Auflösung des Betriebes zusammenhängende Tätigkeiten nicht abgeschlossen seien, wobei die Schließung der Betriebsstätte allein noch nicht genüge. Die Zuständigkeit sei auch von der Frage abhängig, ob mit dem Auftreten unternehmensspezifischer Probleme zu rechnen und die Bestellung eines Masseverwalters geboten sei. Dies sei im vorliegenden Fall schon durch die Notwendigkeit der Verwertung des Betriebsvermögens zu bejahen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldner, dem keine Berechtigung zukommt.

Nach § 182 KO ist das Bezirksgericht für die Durchführung des Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens für natürliche Personen dann Konkursgericht, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass für den Begriff des „Unternehmens" iSd § 182 KO die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 KSchG maßgeblich ist (vgl. RV 1218 BlgNR 18.GP 19). Demnach ist unter einem Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, zu verstehen. Es wird dabei keine bestimmte Betriebsgröße und kein Mindestkapital und keine Mindestorganisation verlangt (SZ 55/157). Der Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 182 KO ist es nun, jene Schuldner vom Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht auszuschließen, bei denen die Abwicklung eines Unternehmens im Rahmen des Konkursverfahrens erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann, sodass das vereinfachte Schuldenregulierungsverfahren nicht geeignet erscheint (8 Ob 217/01x). In diesem Sinn ist es für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebend, ob mit dem Auftreten unternehmensspezifische Schwierigkeiten zu rechnen ist (LG Eisenstadt ZIK 1997, 230; Kodek, Privatkonkurs Rz 42 mwN). Wohl stellt die Notwendigkeit der Bestellung eines Masseverwalters nicht den einzig entscheidenden Parameter für die Lösung der Zuständigkeitsfrage dar (so aber Kossak, RZ 1995, 28), zumal auch im Schuldenregulierungsverfahren die Bestellung eines Masseverwalters möglich ist (vgl. Kodek aaO Rz 42). Die notwendige Bestellung eines Masseverwalters zur Bewältigung unternehmensspezifischer Schwierigkeiten ist aber ein wichtiges Indiz für die Zuständigkeit des Landesgericht (vgl. LG Eisenstadt ZIK 1997, 230).Nach Paragraph 182, KO ist das Bezirksgericht für die Durchführung des Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens für natürliche Personen dann Konkursgericht, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass für den Begriff des „Unternehmens" iSd Paragraph 182, KO die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG maßgeblich ist vergleiche RV 1218 BlgNR 18.GP 19). Demnach ist unter einem Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, zu verstehen. Es wird dabei keine bestimmte Betriebsgröße und kein Mindestkapital und keine Mindestorganisation verlangt (SZ 55/157). Der Zweck der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 182, KO ist es nun, jene Schuldner vom Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht auszuschließen, bei denen die Abwicklung eines Unternehmens im Rahmen des Konkursverfahrens erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann, sodass das vereinfachte Schuldenregulierungsverfahren nicht geeignet erscheint (8 Ob 217/01x). In diesem Sinn ist es für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebend, ob mit dem Auftreten unternehmensspezifische Schwierigkeiten zu rechnen ist (LG Eisenstadt ZIK 1997, 230; Kodek, Privatkonkurs Rz 42 mwN). Wohl stellt die Notwendigkeit der Bestellung eines Masseverwalters nicht den einzig entscheidenden Parameter für die Lösung der Zuständigkeitsfrage dar (so aber Kossak, RZ 1995, 28), zumal auch im Schuldenregulierungsverfahren die Bestellung eines Masseverwalters möglich ist vergleiche Kodek aaO Rz 42). Die notwendige Bestellung eines Masseverwalters zur Bewältigung unternehmensspezifischer Schwierigkeiten ist aber ein wichtiges Indiz für die Zuständigkeit des Landesgericht vergleiche LG Eisenstadt ZIK 1997, 230).

Gegenständlich hat die Schuldnerin zweifelsohne ein Friseurgeschäft betrieben. Dieser Umstand steht grundsätzlich der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht entgegen. Für das Konkursverfahren über ehemalige Unternehmen ist nämlich dann das Bezirksgericht zuständig, sofern zum Zeitpunkt der Stellung des Konkursantrages der Betrieb des Unternehmens bereits aufgegeben wurde (vgl. LG Innsbruck ZIK 1995, 120). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichtshof und Bezirksgericht kommt es somit auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (OLG Innsbruck ZIK 1995, 160; Mohr in Konecny/Schubert, Rz 3 zu § 182 KO; Kodek aaO Rz 39 mwN).Gegenständlich hat die Schuldnerin zweifelsohne ein Friseurgeschäft betrieben. Dieser Umstand steht grundsätzlich der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht entgegen. Für das Konkursverfahren über ehemalige Unternehmen ist nämlich dann das Bezirksgericht zuständig, sofern zum Zeitpunkt der Stellung des Konkursantrages der Betrieb des Unternehmens bereits aufgegeben wurde vergleiche LG Innsbruck ZIK 1995, 120). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichtshof und Bezirksgericht kommt es somit auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (OLG Innsbruck ZIK 1995, 160; Mohr in Konecny/Schubert, Rz 3 zu Paragraph 182, KO; Kodek aaO Rz 39 mwN).

Das Erstgericht argumentiert im angefochtenen Beschluss damit, dass die Verwertung des geführten Unternehmens noch aussteht. Wenn im Rekurs demgegenüber davon die Rede ist, dass zwischenzeitig das Gewerbe endgültig (nämlich per 28.3.2006) zurückgelegt wurde, ist das ebenso wenig von Relevanz wie der Umstand, dass die Rekurswerberin zwischenzeitig die Kundenkartei und ihren Lagerbestand verkauft hat. Die Ausdrücke „zwischenzeitig" weisen darauf hin, dass diese Umstände im Zeitpunkt des Konkurseröffnungsantrages noch nicht vorlagen. Wenn die Rekurswerberin dazu im Widerspruch im Rekurs weiter angibt, dass sie diese Vermögensteile (gemeint offensichtlich zur Gänze und bereits zum Antragszeitpunkt) an M***** U***** bereits veräußert habe, ist dies durch ihren Antrag bzw. die dazu vorgelegten Urkunden widerlegt. So ist im Antrag auf Zahlungsplan davon die Rede, dass die Konkursgläubiger den Erlös aus der Verwertung ihrer Kundenkartei, des Lagerbestandes sowie von Arbeitsbehelfen von zumindest EUR 20.000,-- erhalten würden. Im Vermögensverzeichnis scheint aber eine Ablöseforderung gegenüber M***** U***** in der Höhe von EUR 10.000,-- auf. Aus diesen differenzierenden Beträgen ist ersichtlich, dass sogar nach den eigenen Angaben der Schuldnerin zumindest noch ein Teil ihrer Kundenkartei, des Lagerbestandes sowie von Arbeitsbehelfen verkauft werden muss. Schließlich hat die Schuldnerin im Vermögensverzeichnis bei der Rubrik „Bargeld, Bausparverträge, Bankguthaben" lediglich die Aktien der V***** angeführt und nicht etwa einen Verkaufserlös von EUR 20.000,--.

Die vom Erstgericht aufgezeigten Indizien (aufrechte Gewerbeberechtigung bei Antragsstichtag, noch vorhandene Betriebsmittel, Kundenkartei und Lagerbestand) sprechen nun dagegen, hier von einer endgültigen Stilllegung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen, zumal die Judikatur davon ausgeht, dass Handlungen im Zuge der Liquidation eines Unternehmens zum Betreiben eines Unternehmens gehört (LGZ Wien ZIK 1995, 159; vgl. dazu auch Bachmann, ZIK 1998, 190;). Wohl setzt die endgültige Stilllegung noch nicht voraus, dass alle Schritte einer geordneten Liquidation gesetzt wurden (vgl. Mohr in Konecny/Schubert, Rz 4 zu § 182; Kodek aaO Rz 43). Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits ihr Geschäftslokal geschlossen, das Dienstverhältnis mit den Mitarbeitern beendet, sich als arbeitslos gemeldet und gegenüber der Wirtschaftskammer Burgenland das Ruhen ihrer Gewerbeausübung angezeigt hat, sind durchaus ernsthafte Maßnahmen für die endgültige Stilllegung des Unternehmens (vgl. OLG Innsbruck ZIK 1995, 160). Auch der Umstand, dass Verbindlichkeiten zum größten Teil aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit stammen, hindert nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (OLG Innsbruck 1 Nc 11/95). Freilich liegen nach Ansicht des Rekurssenates im Hinblick auf die noch offenen Abwicklungsgeschäfte (Verkauf der restlichen Warenbestände, der Kundenkartei und der Einrichtung) und den Umstand, dass die Gewerbeberechtigung erst nach dem Antrag endgültig zurückgelegt wurde, noch ausreichende und Wichtige Gründe vor, um hier noch den Betrieb eines Unternehmens zu bejahen. Gegenständlich kann im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Abwicklung auch noch kein Rechnungsabschluss erfolgt sein und auch der Versteuerungsvorgang betreffend das letzte Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen sein (vgl. Kossak RZ 1995, 30; LGZ Wien ZIK 1995, 159).Die vom Erstgericht aufgezeigten Indizien (aufrechte Gewerbeberechtigung bei Antragsstichtag, noch vorhandene Betriebsmittel, Kundenkartei und Lagerbestand) sprechen nun dagegen, hier von einer endgültigen Stilllegung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen, zumal die Judikatur davon ausgeht, dass Handlungen im Zuge der Liquidation eines Unternehmens zum Betreiben eines Unternehmens gehört (LGZ Wien ZIK 1995, 159; vergleiche dazu auch Bachmann, ZIK 1998, 190;). Wohl setzt die endgültige Stilllegung noch nicht voraus, dass alle Schritte einer geordneten Liquidation gesetzt wurden vergleiche Mohr in Konecny/Schubert, Rz 4 zu Paragraph 182 ;, Kodek aaO Rz 43). Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits ihr Geschäftslokal geschlossen, das Dienstverhältnis mit den Mitarbeitern beendet, sich als arbeitslos gemeldet und gegenüber der Wirtschaftskammer Burgenland das Ruhen ihrer Gewerbeausübung angezeigt hat, sind durchaus ernsthafte Maßnahmen für die endgültige Stilllegung des Unternehmens vergleiche OLG Innsbruck ZIK 1995, 160). Auch der Umstand, dass Verbindlichkeiten zum größten Teil aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit stammen, hindert nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (OLG Innsbruck 1 Nc 11/95). Freilich liegen nach Ansicht des Rekurssenates im Hinblick auf die noch offenen Abwicklungsgeschäfte (Verkauf der restlichen Warenbestände, der Kundenkartei und der Einrichtung) und den Umstand, dass die Gewerbeberechtigung erst nach dem Antrag endgültig zurückgelegt wurde, noch ausreichende und Wichtige Gründe vor, um hier noch den Betrieb eines Unternehmens zu bejahen. Gegenständlich kann im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Abwicklung auch noch kein Rechnungsabschluss erfolgt sein und auch der Versteuerungsvorgang betreffend das letzte Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen sein vergleiche Kossak RZ 1995, 30; LGZ Wien ZIK 1995, 159).

Das Erstgericht war auch nicht gehalten, die Schuldnerin darüber zu vernehmen, ob nun ihr Unternehmen endgültig geschlossen bzw. sie ihren Lagerbestand und die Kundenkartei bereits verwertet hat. Wie oben aufgezeigt, ergibt sich bereits aus den Angaben der Schuldnerin, dass zum Antragszeitpunkt wesentliche Schritte einer geordneten Liquidation noch nicht gesetzt wurden. Eine Anleitung oder eine Vernehmung über die nach Antragstellung unternommenen Maßnahmen war gegenständlich mangels Relevanz entbehrlich, sodass die erstgerichtliche Entscheidung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00096 13R77.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00077.06F.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20060411_LG00309_01300R00077_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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