TE OGH 2006/4/18 13R78/06b

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Veröffentlicht am 18.04.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Konkurssache über das Vermögen des Schuldners P***** W*****, *****, 7123 Mönchhof, *****, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 3.3.2006, GZ 3 S 6/06g-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Rekurswerbers sowie auf Annahme des Zahlungsplanes abgewiesen. Es wies in der Begründung darauf hin, der Schuldner habe nicht bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners kommt im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu. Gemäß § 183 Abs. 1 KO ist der Konkursantrag, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens fehlt, aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat (Z 1), er einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt, bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird (Z 2) und bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (Z 3).Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners kommt im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, KO ist der Konkursantrag, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens fehlt, aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat (Ziffer eins,), er einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt, bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird (Ziffer 2,) und bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (Ziffer 3,).

Das Erstgericht ist im Hinblick auf den Antragsinhalt zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Voraussetzungen nach § 183 KO nicht erwiesen wurden. Hinweise für konkrete Erwerbschancen finden sich nicht. Der Schuldner führte aus, dass er derzeit ohne Einkommen sei und keine Arbeitslosenunterstützung beziehe. Der bloße Hinweis, dass der allgemeine Lebensaufwand von seiner Ehegattin bestritten werde, reicht nicht hin, um hier von der notwendigen Bescheinigung auszugehen, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werde. Auch das teilweise neue Vorbringen im Rekurs (vgl. § 176 Abs. 2 KO), wonach durchaus die Aussicht bestehe, dass der Gemeinschuldner zumindest in den nächsten sieben Jahren zu einem Einkommen gelange und er „von dritter Seite, vor allem seiner Ehegattin, welche eine Lohnschlägerei betreibt, finanzielle Unterstützung erhält", ist einerseits äußerst vage und wurde andererseits nicht ansatzweise bescheinigt. Dem Erstgericht ist somit insoweit zuzustimmen, dass hier die Voraussetzungen des § 183 KO nicht erfüllt sind.Das Erstgericht ist im Hinblick auf den Antragsinhalt zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Voraussetzungen nach Paragraph 183, KO nicht erwiesen wurden. Hinweise für konkrete Erwerbschancen finden sich nicht. Der Schuldner führte aus, dass er derzeit ohne Einkommen sei und keine Arbeitslosenunterstützung beziehe. Der bloße Hinweis, dass der allgemeine Lebensaufwand von seiner Ehegattin bestritten werde, reicht nicht hin, um hier von der notwendigen Bescheinigung auszugehen, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werde. Auch das teilweise neue Vorbringen im Rekurs vergleiche Paragraph 176, Absatz 2, KO), wonach durchaus die Aussicht bestehe, dass der Gemeinschuldner zumindest in den nächsten sieben Jahren zu einem Einkommen gelange und er „von dritter Seite, vor allem seiner Ehegattin, welche eine Lohnschlägerei betreibt, finanzielle Unterstützung erhält", ist einerseits äußerst vage und wurde andererseits nicht ansatzweise bescheinigt. Dem Erstgericht ist somit insoweit zuzustimmen, dass hier die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO nicht erfüllt sind.

Allerdings hat nach Ansicht des OGH der Gesetzgeber der Insolvenzrechts-Novelle 2002 klargestellt, dass § 183 KO bei einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreichenden Vermögen nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vorsieht. Die Bestimmung normiert nach Ansicht des OGH aber nicht die generellen Inhaltserfordernisse jedes Konkursantrages (vgl. ZIK 2003/194; 8 Ob 147/03f). Damit ist nach der nunmehrigen gefestigten Judikatur im Gegensatz zur Rechtsprechung vor der Insolvenzrechts-Novelle 2002 (vgl. SZ 70/100; 71/167; ZIK 1998, 29) und im Einklang mit der bisherigen Lehre (Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 102) klargestellt, dass § 183 KO lediglich eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip normiert, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschuss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO der Konkurs eröffnet werden kann (vgl. 8 Ob 5/05a). Liegt nun kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen (8 Ob 147/03f mwN; Kodek aaO Rz 69 und 102). Es hat also in diesem Fall eine doppelte Prüfung der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der Kostendeckung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob davon wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 183 KO abgesehen werden kann, oder ob ein kostendeckendes Vermögen im Sinne des § 70 KO vorliegt bzw. ein Kostenvorschuss nach § 71a KO erlegt wurde. Wie bereits ausgeführt, wurden vorliegend die Voraussetzungen nach § 183 KO nicht erwiesen. Das Erstgericht hat aber den Antrag unzutreffend sofort abgewiesen, ohne die Eröffnung des Konkurses vom Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig zu machen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend § 71a Abs. 1 KO einen Kostenvorschuss zu bestimmen und dessen Erlag dem Schuldner aufzutragen haben. Erst bei dessen Nichterlag kommt die Abweisung des Antrages in Betracht (8 Ob 147/03f).Allerdings hat nach Ansicht des OGH der Gesetzgeber der Insolvenzrechts-Novelle 2002 klargestellt, dass Paragraph 183, KO bei einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreichenden Vermögen nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vorsieht. Die Bestimmung normiert nach Ansicht des OGH aber nicht die generellen Inhaltserfordernisse jedes Konkursantrages vergleiche ZIK 2003/194; 8 Ob 147/03f). Damit ist nach der nunmehrigen gefestigten Judikatur im Gegensatz zur Rechtsprechung vor der Insolvenzrechts-Novelle 2002 vergleiche SZ 70/100; 71/167; ZIK 1998, 29) und im Einklang mit der bisherigen Lehre (Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 102) klargestellt, dass Paragraph 183, KO lediglich eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip normiert, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschuss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO der Konkurs eröffnet werden kann vergleiche 8 Ob 5/05a). Liegt nun kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen (8 Ob 147/03f mwN; Kodek aaO Rz 69 und 102). Es hat also in diesem Fall eine doppelte Prüfung der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der Kostendeckung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob davon wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 183, KO abgesehen werden kann, oder ob ein kostendeckendes Vermögen im Sinne des Paragraph 70, KO vorliegt bzw. ein Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, KO erlegt wurde. Wie bereits ausgeführt, wurden vorliegend die Voraussetzungen nach Paragraph 183, KO nicht erwiesen. Das Erstgericht hat aber den Antrag unzutreffend sofort abgewiesen, ohne die Eröffnung des Konkurses vom Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig zu machen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend Paragraph 71 a, Absatz eins, KO einen Kostenvorschuss zu bestimmen und dessen Erlag dem Schuldner aufzutragen haben. Erst bei dessen Nichterlag kommt die Abweisung des Antrages in Betracht (8 Ob 147/03f).

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00098 13R78.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00078.06B.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20060418_LG00309_01300R00078_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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