TE OGH 2006/4/20 4Ob27/06h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marcus W*****, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2005, GZ 1 R 189/05d-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dem Beklagten soll im vorliegenden Verfahren verboten werden, bei der Überwachung von privaten Parkplätzen unbefugt parkenden Personen „Aufforderungen samt Zahlschein zu übermachen", die „amtlichen Strafzetteln" gleichen oder nachempfunden sind, und in diesen Aufforderungen unter Androhung einer Besitzstörungsklage eine Aufwandsentschädigung zu verlangen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil sich die vom Beklagten verwendeten Aufforderungsschreiben ausreichend von Organverfügungen unterschieden und sein Verhalten auch sonst nicht sittenwidrig iSv § 1 UWG gewesen sei.1. Dem Beklagten soll im vorliegenden Verfahren verboten werden, bei der Überwachung von privaten Parkplätzen unbefugt parkenden Personen „Aufforderungen samt Zahlschein zu übermachen", die „amtlichen Strafzetteln" gleichen oder nachempfunden sind, und in diesen Aufforderungen unter Androhung einer Besitzstörungsklage eine Aufwandsentschädigung zu verlangen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil sich die vom Beklagten verwendeten Aufforderungsschreiben ausreichend von Organverfügungen unterschieden und sein Verhalten auch sonst nicht sittenwidrig iSv Paragraph eins, UWG gewesen sei.

2. Das Erwecken eines hoheitlichen Eindrucks in einem Aufforderungsschreiben wäre zwar - ebenso wie die entsprechende Gestaltung einer Werbezusendung (4 Ob 60/97w = ecolex 1997, 442 - Zuweisungs-Bescheinigung) - zur Täuschung der Adressaten geeignet und daher sittenwidrig iSv § 1 UWG. Ob das im konkreten Fall zutrifft, hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSv § 502 Abs 1 ZPO.2. Das Erwecken eines hoheitlichen Eindrucks in einem Aufforderungsschreiben wäre zwar - ebenso wie die entsprechende Gestaltung einer Werbezusendung (4 Ob 60/97w = ecolex 1997, 442 - Zuweisungs-Bescheinigung) - zur Täuschung der Adressaten geeignet und daher sittenwidrig iSv Paragraph eins, UWG. Ob das im konkreten Fall zutrifft, hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Das Aufforderungschreiben des Beklagten hatte zwar dasselbe Format wie typische Organverfügungen und wurde wie diese an der Windschutzscheibe angebracht. Es enthielt aber keinen Hinweis auf hoheitliches Handeln, als Aussteller wurde ein Sicherheitsdienst genannt, es wurde „Aufwandersatz" samt Umsatzsteuer begehrt, und für den Fall der Nichtzahlung wurde (nur) eine Besitzstörungsklage angedroht. Damit musste den Adressaten bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit klar sein, dass es sich nicht um eine Organverfügung handelte, sondern um ein privates Forderungsschreiben zur Vermeidung weiterer Kosten.

Die Revision zeigt zwar grundsätzlich richtig auf, dass der erkennende Senat bei der Erlagscheinwerbung (§ 28a UWG) einen strengeren Maßstab anlegt (vgl 4 Ob 173/03z = SZ 2003/126 - Firmenregister; RIS-Justiz RS0118367). Dort wird allerdings das Bestehen einer (noch) nicht existierenden Verpflichtung vorgetäuscht, um die Adressaten zum Abschluss eines Vertrages und idR auch zu dessen sofortiger Erfüllung zu veranlassen. Diese von vornherein unlautere Zielsetzung rechtfertigt einen strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Täuschungseignung. Die Interessenlage ist anders, wenn die Adressaten eines Forderungsschreibens rechtswidrig gehandelt haben (hier: Besitzstörung durch unbefugtes Parken) und der Beeinträchtigte (hier ein Zessionar) einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend macht. Die vom Beklagten gewählte Vorgangsweise ist hier grundsätzlich durch rechtlich geschützte Interessen des Geschädigten gedeckt; das Androhen einer für solche Fälle vorgesehenen Klage ist keine unzulässige Druckausübung. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Täuschungseignung einen großzügigeren Maßstab anzulegen als bei einer von vornherein bedenklichen Erlagscheinwerbung.Die Revision zeigt zwar grundsätzlich richtig auf, dass der erkennende Senat bei der Erlagscheinwerbung (Paragraph 28 a, UWG) einen strengeren Maßstab anlegt vergleiche 4 Ob 173/03z = SZ 2003/126 - Firmenregister; RIS-Justiz RS0118367). Dort wird allerdings das Bestehen einer (noch) nicht existierenden Verpflichtung vorgetäuscht, um die Adressaten zum Abschluss eines Vertrages und idR auch zu dessen sofortiger Erfüllung zu veranlassen. Diese von vornherein unlautere Zielsetzung rechtfertigt einen strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Täuschungseignung. Die Interessenlage ist anders, wenn die Adressaten eines Forderungsschreibens rechtswidrig gehandelt haben (hier: Besitzstörung durch unbefugtes Parken) und der Beeinträchtigte (hier ein Zessionar) einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend macht. Die vom Beklagten gewählte Vorgangsweise ist hier grundsätzlich durch rechtlich geschützte Interessen des Geschädigten gedeckt; das Androhen einer für solche Fälle vorgesehenen Klage ist keine unzulässige Druckausübung. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Täuschungseignung einen großzügigeren Maßstab anzulegen als bei einer von vornherein bedenklichen Erlagscheinwerbung.

Der Beklagte hat somit keine Forderungsschreiben „übermacht", die amtlichen Strafzetteln gleichen oder nachempfunden sind. Daher kann ihm dieses Verhalten auch nicht verboten werden. Ein Unterlassungsanspruch besteht nämlich nur bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (RIS-Justiz RS0037456, RS0037661, RS0009357). Wiederholungsgefahr ist hier schon begrifflich ausgeschlossen; Hinweise für die Gefahr eines erstmaligen Zuwiderhandelns gibt es nicht.

3. In Bezug auf die weitere als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - die mögliche Sittenwidrigkeit der Androhung von Besitzstörungsklagen, wenn die Einbringung solcher Klagen von vornherein nicht beabsichtigt war - entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt: Der Kläger hatte in seiner Berufung das Fehlen einer Feststellung gerügt, wonach der Parkplatzbetreiber nicht beabsichtigt habe, Besitzstörungsklagen einzubringen. Das Berufungsgericht hat das nicht etwa als rechtlich unerheblich abgetan, sondern die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verwertet und auf dieser Grundlage eine Negativfeststellung getroffen (US 12 ff = AS 143 ff; § 496 Abs 3 ZPO). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in der Revision nicht geltend gemacht.3. In Bezug auf die weitere als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - die mögliche Sittenwidrigkeit der Androhung von Besitzstörungsklagen, wenn die Einbringung solcher Klagen von vornherein nicht beabsichtigt war - entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt: Der Kläger hatte in seiner Berufung das Fehlen einer Feststellung gerügt, wonach der Parkplatzbetreiber nicht beabsichtigt habe, Besitzstörungsklagen einzubringen. Das Berufungsgericht hat das nicht etwa als rechtlich unerheblich abgetan, sondern die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verwertet und auf dieser Grundlage eine Negativfeststellung getroffen (US 12 ff = AS 143 ff; Paragraph 496, Absatz 3, ZPO). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in der Revision nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E80583 4Ob27.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00027.06H.0420.000

Dokumentnummer

JJT_20060420_OGH0002_0040OB00027_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten