TE OGH 2006/4/20 7Bl38/06s

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

7 Bl 38/06s

Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen *****wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (in der Fassung des BGBl Nr. 443/1986) über seine Beschwerden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 04.05.1994, 3 U 33/94-6, und den am 04.05.1994 erteilten Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe in nichtöffentlicher Sitzung denDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen *****wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,) über seine Beschwerden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 04.05.1994, 3 U 33/94-6, und den am 04.05.1994 erteilten Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluss

gefasst:

Der gegen die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens gerichteten Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

*****wurde mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 24.03.1994, 5 U 33/95-5, wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (in der Fassung des BGBl. Nr. 443/1986) zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen à ATS 100,--, im Nichteinbringungsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 389 (Abs 1) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Urteil erwuchs am 19.04.1994 in Rechtskraft. Im Rahmen der Endverfügung bestimmte das Erstgericht am 04.05.1994 die (Pauschal-) Kosten mit ATS 800,-- ohne weitere Begründung und ordnete die Zustellung einer Beschlussausfertigung (StPO-Form KO1) und eines Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe (GeoForm 58) an den Verurteilten an. Die daraufhin versuchte Zustellung an die aktenkundige Anschrift in Feldkirchen schlug fehl, weil der Verurteilte in die Bundesrepublik Deutschland verzogen war. Die danach veranlasste Fahndung zur Aufenthaltsermittlung führte erst im Februar 2006 zum Erfolg (ON 16), woraufhin eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens und der Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe dem Verurteilten am 11.03.2006 im Rechtshilfeweg in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden konnten. Seine gegen die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens gerichtete und am 24.03.2006 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde (ON 18) ist rechtzeitig und begründet.*****wurde mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 24.03.1994, 5 U 33/95-5, wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,) zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen à ATS 100,--, im Nichteinbringungsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß Paragraph 389, (Absatz eins,) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Urteil erwuchs am 19.04.1994 in Rechtskraft. Im Rahmen der Endverfügung bestimmte das Erstgericht am 04.05.1994 die (Pauschal-) Kosten mit ATS 800,-- ohne weitere Begründung und ordnete die Zustellung einer Beschlussausfertigung (StPO-Form KO1) und eines Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe (GeoForm 58) an den Verurteilten an. Die daraufhin versuchte Zustellung an die aktenkundige Anschrift in Feldkirchen schlug fehl, weil der Verurteilte in die Bundesrepublik Deutschland verzogen war. Die danach veranlasste Fahndung zur Aufenthaltsermittlung führte erst im Februar 2006 zum Erfolg (ON 16), woraufhin eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens und der Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe dem Verurteilten am 11.03.2006 im Rechtshilfeweg in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden konnten. Seine gegen die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens gerichtete und am 24.03.2006 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde (ON 18) ist rechtzeitig und begründet.

Die Verpflichtung des Gerichtes zur ausreichenden Begründung seiner Entscheidungen bezieht sich auch auf Beschlüsse (Harbich in RZ 1977, 142 ff, EvBl 1987/98, EvBl 2002/104 ua.). Dieser Verpflichtung entspricht der angefochtene Beschluss nicht, weil nicht dargetan wurde, welche der in § 381 Abs 5 StPO angeführten Kriterien das Erstgericht der Bemessung des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zugrunde legte.Die Verpflichtung des Gerichtes zur ausreichenden Begründung seiner Entscheidungen bezieht sich auch auf Beschlüsse (Harbich in RZ 1977, 142 ff, EvBl 1987/98, EvBl 2002/104 ua.). Dieser Verpflichtung entspricht der angefochtene Beschluss nicht, weil nicht dargetan wurde, welche der in Paragraph 381, Absatz 5, StPO angeführten Kriterien das Erstgericht der Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zugrunde legte.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss zu kassieren.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verfahrensergänzung war dem Erstgericht aber nicht aufzutragen, weil der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Kosten mittlerweile verjährt ist. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 8 Abs 1 GEG in 5 Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Zeitlich ist demnach an der Rechtskraft des Urteils und des damit verbundenen Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (§ 389 Abs 1 StPO) anzusetzen, im vorliegenden Fall sohin am 19.04.1994. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann demnach am 01.01.1995 zu laufen. Der soweit ersichtlich nur vereinzelt gebliebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.10.1992, 92/17/0229, veröffentlicht in AnwBl 1993/4375), wonach für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen ist, kann im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt werden. Konsequenz dieser Auffassung wäre nämlich, dass im Falle einer Erklärung der Kosten für uneinbringlich im Sinn des § 391 Abs 2 StPO die neuerliche Überprüfung einer allfälligen Einbringlichkeit nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 8 Abs 1 GEG möglich wäre (Lendl WK StPO § 391 Rz 12), während bei faktischer Unzustellbarkeit des Kostenbestimmungsbeschlusses wie hier die Verjährungsfrist nie zu laufen beginnen könnte. Dieser Wertungswiderspruch würde sich im vorliegenden Verfahren noch deutlicher auswirken, zumal schon auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.08.1994 (ON 7) dessen Mittellosigkeit angenommen hätte werden können und eine nachträgliche Beschlussfassung nach § 391 Abs 2 StPO möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte eine Überprüfung der Einbringlichkeit nur bis 1999 erfolgen können.Eine Verfahrensergänzung war dem Erstgericht aber nicht aufzutragen, weil der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Kosten mittlerweile verjährt ist. Dieser Anspruch verjährt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG in 5 Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Zeitlich ist demnach an der Rechtskraft des Urteils und des damit verbundenen Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (Paragraph 389, Absatz eins, StPO) anzusetzen, im vorliegenden Fall sohin am 19.04.1994. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann demnach am 01.01.1995 zu laufen. Der soweit ersichtlich nur vereinzelt gebliebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.10.1992, 92/17/0229, veröffentlicht in AnwBl 1993/4375), wonach für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen ist, kann im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt werden. Konsequenz dieser Auffassung wäre nämlich, dass im Falle einer Erklärung der Kosten für uneinbringlich im Sinn des Paragraph 391, Absatz 2, StPO die neuerliche Überprüfung einer allfälligen Einbringlichkeit nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, GEG möglich wäre (Lendl WK StPO Paragraph 391, Rz 12), während bei faktischer Unzustellbarkeit des Kostenbestimmungsbeschlusses wie hier die Verjährungsfrist nie zu laufen beginnen könnte. Dieser Wertungswiderspruch würde sich im vorliegenden Verfahren noch deutlicher auswirken, zumal schon auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.08.1994 (ON 7) dessen Mittellosigkeit angenommen hätte werden können und eine nachträgliche Beschlussfassung nach Paragraph 391, Absatz 2, StPO möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte eine Überprüfung der Einbringlichkeit nur bis 1999 erfolgen können.

Hingegen ist die Beschwerde gegen den Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe unzulässig.

Der auf das Urteil gegründete, gemäß § 6 GEG vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsauftrag stellt nach der ständigen Rechtsprechung einen Bescheid der Justizverwaltungsbehörde dar. Seine Rechtmäßigkeit kann nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen Instanzenzug, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg überprüft werden (JBl 1951/466, AnwBl 1981/1454, 8 Ob 544/92, Danzl, Geo § 216 Anm. 1). Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass gemäß § 59 Abs 3 StGB die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der über ihn verhängten Geldstrafe zwar 5 Jahre beträgt, jedoch gemäß § 60 Abs 2 Z 4 StGB Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 1994 in die Bundesrepublik Deutschland verzog. Ein inländischer Aufenthaltsort konnte in den Folgejahren nicht ausgemittelt werden. Auch der in Kritik gezogene Zahlungsauftrag musste im Rechtshilfeweg in Deutschland zugestellt werden. Als Konsequenz dieser Umstände ist die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe noch nicht verjährt.Der auf das Urteil gegründete, gemäß Paragraph 6, GEG vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsauftrag stellt nach der ständigen Rechtsprechung einen Bescheid der Justizverwaltungsbehörde dar. Seine Rechtmäßigkeit kann nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen Instanzenzug, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg überprüft werden (JBl 1951/466, AnwBl 1981/1454, 8 Ob 544/92, Danzl, Geo Paragraph 216, Anmerkung 1). Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 3, StGB die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der über ihn verhängten Geldstrafe zwar 5 Jahre beträgt, jedoch gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, StGB Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 1994 in die Bundesrepublik Deutschland verzog. Ein inländischer Aufenthaltsort konnte in den Folgejahren nicht ausgemittelt werden. Auch der in Kritik gezogene Zahlungsauftrag musste im Rechtshilfeweg in Deutschland zugestellt werden. Als Konsequenz dieser Umstände ist die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe noch nicht verjährt.

Anmerkung

EKL00013 7Bl38.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:0070BL00038.06S.0420.000

Dokumentnummer

JJT_20060420_LGKL729_0070BL00038_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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