Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ignaz L*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Isabella J*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, als Verlassenschaftskurator, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert 18.420,81 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2005, GZ 2 R 145/05v-16, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juni 2005, GZ 23 Cg 48/05y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rosa L***** (im Folgenden: Erblasserin) verstarb am 14. 8. 2004. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei weitere Kinder, nämlich Franz S***** und Eleonora G*****. In einem Testament vom 13. 11. 1997 setzte die Erblasserin ihre Enkeltochter Isabella J***** zur Alleinerbin ein und verwies ihre drei Kinder auf den geringstmöglichen Teil; ihre Tochter sollte nach dem Inhalt dieses Testaments enterbt werden. Die Enkeltochter der Erblasserin verstarb am 22. 11. 2004. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin gaben deren drei Kinder unbedingte Erbserklärungen auf Grund des Gesetzes ab; die Verlassenschaft nach der Enkeltochter der Erblasserin gab eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Testaments vom 13. 11. 1997 ab. Mit Beschluss vom 10. 3. 2005 nahm das Verlassenschaftsgericht die widersprechenden Erbserklärungen an und teilte den gesetzlichen Erben unter Setzung einer vierwöchigen Frist zur Einbringung der Erbsrechtsklage die Klägerrolle zu. Eine von Eleonora G***** eingebrachte Erbrechtsklage ist seit 28. 4. 2005 beim Erstgericht zu 11 Cg 86/05y anhängig. Franz S***** richtete einen als Erbrechtssache bezeichneten Schriftsatz vom 25. 4. 2005 an das Verlassenschaftsgericht; dieser liegt - bislang unbearbeitet - im Verlassenschaftsakt.
Mit seiner am 22. 3. 2005 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass das von der Erblasserin am 13. 11. 1997 fremdhändig errichtete Testament ungültig sei. Mit Beschluss vom 17. 2. 1997 (gemeint wohl: 1998) sei für die Erblasserin ein Sachwalter bestellt worden. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen. Im Nachlass befänden sich Ersparnisse von 55.262,43 EUR, wovon dem Kläger aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel, somit 18.420,81 EUR, zustünden.
Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erblasserin habe am 13. 11. 1997 bewusst und gewollt ein gültiges Testament errichtet. Trotz angegriffenen Geisteszustandes sei die Freiheit der Willensentschließung nicht beeinträchtigt gewesen. Hilfsweise werde vorgebracht, die Erblasserin habe in einem lucidum intervallum testiert. Nach Erörterung der Frage der notwendigen Streitgenossenschaft aller gesetzlichen Erben erhob die Beklagte den Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation; der Kläger habe die Erbrechtsklage ohne Beteiligung der übrigen aus dem Titel des Gesetzes erbserklärten Erben eingebracht. Der Kläger erwiderte, dass das Verlassenschaftsgericht jedem der Erben den Klagsauftrag erteilt habe, sodass jeder selbstständig klagen könne. Bei Klagseinbringung sei unklar gewesen, welcher der Erben die Erbrechtsklage tatsächlich einbringen werde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mehrere erbserklärte Erben, deren Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, seien in Verfolgung des von ihnen angesprochenen Erbrechts gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Ziels der Rechtsverfolgung in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO verbunden. Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft müssten alle Streitgenossen gemeinsam klagen. Klage einer alleine, führe dies zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Sachlegitimation. Hier habe der Kläger als einer von drei notwendigen Streitgenossen die Klage allein eingebracht. Seine beiden Geschwister, die ebenfalls aufgrund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben hätten und wie der Kläger auf die Klägerrolle verwiesen worden seien, strebten gesonderte Prozesse an. Dadurch würden unterschiedliche Entscheidungen über die Gültigkeit des angefochtenen Testaments möglich, was mit der zu wünschenden Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und die Gefahr unlösbarer Verwicklungen für das Verlassenschaftsverfahren in sich trüge. Es liege daher eine einheitliche Streitpartei und notwendige Streitgenossenschaft aller drei aufgrund des Gesetzes erbserklärten und vom Verlassenschaftsgericht auf die Klägerrolle verwiesenen Geschwister vor. Die nur von einem erbserklärten Erben erhobene Klage sei abzuweisen.Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erblasserin habe am 13. 11. 1997 bewusst und gewollt ein gültiges Testament errichtet. Trotz angegriffenen Geisteszustandes sei die Freiheit der Willensentschließung nicht beeinträchtigt gewesen. Hilfsweise werde vorgebracht, die Erblasserin habe in einem lucidum intervallum testiert. Nach Erörterung der Frage der notwendigen Streitgenossenschaft aller gesetzlichen Erben erhob die Beklagte den Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation; der Kläger habe die Erbrechtsklage ohne Beteiligung der übrigen aus dem Titel des Gesetzes erbserklärten Erben eingebracht. Der Kläger erwiderte, dass das Verlassenschaftsgericht jedem der Erben den Klagsauftrag erteilt habe, sodass jeder selbstständig klagen könne. Bei Klagseinbringung sei unklar gewesen, welcher der Erben die Erbrechtsklage tatsächlich einbringen werde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mehrere erbserklärte Erben, deren Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, seien in Verfolgung des von ihnen angesprochenen Erbrechts gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Ziels der Rechtsverfolgung in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO verbunden. Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft müssten alle Streitgenossen gemeinsam klagen. Klage einer alleine, führe dies zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Sachlegitimation. Hier habe der Kläger als einer von drei notwendigen Streitgenossen die Klage allein eingebracht. Seine beiden Geschwister, die ebenfalls aufgrund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben hätten und wie der Kläger auf die Klägerrolle verwiesen worden seien, strebten gesonderte Prozesse an. Dadurch würden unterschiedliche Entscheidungen über die Gültigkeit des angefochtenen Testaments möglich, was mit der zu wünschenden Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und die Gefahr unlösbarer Verwicklungen für das Verlassenschaftsverfahren in sich trüge. Es liege daher eine einheitliche Streitpartei und notwendige Streitgenossenschaft aller drei aufgrund des Gesetzes erbserklärten und vom Verlassenschaftsgericht auf die Klägerrolle verwiesenen Geschwister vor. Die nur von einem erbserklärten Erben erhobene Klage sei abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob mehrere Miterben aus dem selben Berufungsgrund im Erbrechtsstreit eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, uneinheitlich sei. Die einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO sei dann eine notwendige Streitgenossenschaft, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam eingebracht werden könne; sonst hänge es von der materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstands ab, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch unterschiedliche Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. Die notwendige Streitgenossenschaft erfordere die Einbindung sämtlicher Rechtsgenossen in das Verfahren, sei es auf Kläger- oder Beklagtenseite. Klagten mehrere (mögliche) Erbrechtskläger dieselbe Beklagte in verschiedenen Prozessen, und komme es zueinander widersprechenden Urteilen, hätte dies unlösbare Verwicklungen für das Verlassenschaftsverfahren zur Folge, dieses könnte nicht sinnvoll fortgesetzt werden. Das Ergebnis des zuerst rechtskräftig beendeten Erbrechtsprozesses binde die an diesem Verfahren nicht beteiligten Parteien der übrigen Erbrechtsprozesse nicht. Es sei deshalb der Entscheidung 4 Ob 553/91 zu folgen, dass mehrere Miterben aus demselben Berufungsgrund im Erbrechtsstreit eine im materiellen Recht begründete notwendige Streitgenossenschaft bilden (so auch die Entscheidungen 3 Ob 183/00h und 8 Ob 579/89, wonach nach dem Zweck des Abhandlungsverfahrens bezüglich der Verteilung der Klägerrolle nach widerstreitenden Erbserklärungen die Notwendigkeit bestehe, zur Fortsetzung und Beendigung der Abhandlung eine einheitliche, alle Erbansprecher erfassende Grundlage zu schaffen). Der Rechtssatz RIS-Justiz RS0034482, wonach mehrere Erben im Testamentsanfechtungsprozess eine einheitliche Streitpartei, jedoch keine notwendigen Streitgenossen seien, sei unzutreffend, zumal dort auch die das Gegenteil besagende Entscheidung 4 Ob 553/91 aufscheine. Unterlasse es ein gesetzlicher Erbe, eine Erbserklärung abzugeben, werde das Verlassenschaftsverfahren ohne ihn fortgeführt und beendet (vgl § 120 AußStrG alt). Eine - etwa dem § 198 AktienG entsprechende - gesetzliche Erstreckung der Urteilswirkung bestehe im Erbrechtsprozess nicht.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob mehrere Miterben aus dem selben Berufungsgrund im Erbrechtsstreit eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, uneinheitlich sei. Die einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO sei dann eine notwendige Streitgenossenschaft, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam eingebracht werden könne; sonst hänge es von der materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstands ab, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch unterschiedliche Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. Die notwendige Streitgenossenschaft erfordere die Einbindung sämtlicher Rechtsgenossen in das Verfahren, sei es auf Kläger- oder Beklagtenseite. Klagten mehrere (mögliche) Erbrechtskläger dieselbe Beklagte in verschiedenen Prozessen, und komme es zueinander widersprechenden Urteilen, hätte dies unlösbare Verwicklungen für das Verlassenschaftsverfahren zur Folge, dieses könnte nicht sinnvoll fortgesetzt werden. Das Ergebnis des zuerst rechtskräftig beendeten Erbrechtsprozesses binde die an diesem Verfahren nicht beteiligten Parteien der übrigen Erbrechtsprozesse nicht. Es sei deshalb der Entscheidung 4 Ob 553/91 zu folgen, dass mehrere Miterben aus demselben Berufungsgrund im Erbrechtsstreit eine im materiellen Recht begründete notwendige Streitgenossenschaft bilden (so auch die Entscheidungen 3 Ob 183/00h und 8 Ob 579/89, wonach nach dem Zweck des Abhandlungsverfahrens bezüglich der Verteilung der Klägerrolle nach widerstreitenden Erbserklärungen die Notwendigkeit bestehe, zur Fortsetzung und Beendigung der Abhandlung eine einheitliche, alle Erbansprecher erfassende Grundlage zu schaffen). Der Rechtssatz RIS-Justiz RS0034482, wonach mehrere Erben im Testamentsanfechtungsprozess eine einheitliche Streitpartei, jedoch keine notwendigen Streitgenossen seien, sei unzutreffend, zumal dort auch die das Gegenteil besagende Entscheidung 4 Ob 553/91 aufscheine. Unterlasse es ein gesetzlicher Erbe, eine Erbserklärung abzugeben, werde das Verlassenschaftsverfahren ohne ihn fortgeführt und beendet vergleiche Paragraph 120, AußStrG alt). Eine - etwa dem Paragraph 198, AktienG entsprechende - gesetzliche Erstreckung der Urteilswirkung bestehe im Erbrechtsprozess nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Klägers ist einer von mehreren erbserklärten Erben nicht verpflichtet, seine Ansprüche zu verfolgen; er könne auf die Abgabe einer Erbserklärung auch ganz verzichten. Mehrere erbserklärte Erben seien daher in Ansehung einer Erbrechtsklage keine notwendigen Streitgenossen und müssten diese nicht zwingend gemeinsam einbringen, wie sich dies auch aus der Entscheidung 6 Ob 699/85 ergebe.
1. Auf das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften des AußStrG 1854 weiter anzuwenden (§ 205 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111).1. Auf das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften des AußStrG 1854 weiter anzuwenden (Paragraph 205, AußStrG 2005, BGBl römisch eins 2003/111).
2. Eine einheitliche Streitpartei bzw gebundene Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für oder gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (§ 14 ZPO). Einen Unterfall der einheitlichen Streitpartei bildet die notwendige (anspruchsgebundene) Streitgenossenschaft, bei der der geltend gemachte Anspruch so gestaltet ist, dass er nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden kann. Gründe hiefür können die völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands (zB Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten), die gemeinsame Verfügungsbefugnis über den Anspruch (zB aktive Gesamthandprozesse) oder die Gemeinschaftlichkeit des Rechtsverhältnisses sein, das naturnotwendig nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann (zB mehrere Miteigentümer als Bestandgeber bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrags). Klagen aus oder wegen derartiger Rechte oder Rechtsverhältnisse können nur dann Erfolg haben, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite vertreten sind; andernfalls ist die Klage mangels Sachlegitimation abzuweisen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 201; Schubert in Fasching, ZPO² § 14 Rz 1 f je mwN).2. Eine einheitliche Streitpartei bzw gebundene Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für oder gegen alle Streitgenossen gleich lauten muss (Paragraph 14, ZPO). Einen Unterfall der einheitlichen Streitpartei bildet die notwendige (anspruchsgebundene) Streitgenossenschaft, bei der der geltend gemachte Anspruch so gestaltet ist, dass er nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden kann. Gründe hiefür können die völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands (zB Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten), die gemeinsame Verfügungsbefugnis über den Anspruch (zB aktive Gesamthandprozesse) oder die Gemeinschaftlichkeit des Rechtsverhältnisses sein, das naturnotwendig nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann (zB mehrere Miteigentümer als Bestandgeber bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrags). Klagen aus oder wegen derartiger Rechte oder Rechtsverhältnisse können nur dann Erfolg haben, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite vertreten sind; andernfalls ist die Klage mangels Sachlegitimation abzuweisen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 201; Schubert in Fasching, ZPO² Paragraph 14, Rz 1 f je mwN).
3. Erbrechtsklagen sind negative Feststellungsklagen, die auf Feststellung des fehlenden Erbrechts des Beklagten gerichtet sind. Es wird damit - nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen - festgestellt, dass der Erbrechtstitel des Beklagten (zB das Testament) ungültig ist (Welser in Rummel, ABGB³ §§ 799, 800 Rz 24 mwN). Die Erbrechtsklage kann nur während des Abhandlungsverfahrens erhoben werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erbrechtsstreits wird die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Sieger fortgesetzt. Das Urteil hindert Dritte nicht an der Durchsetzung ihrer Rechte, etwa mit der Erbschaftsklage (Welser in Koziol/Welser II12 524).3. Erbrechtsklagen sind negative Feststellungsklagen, die auf Feststellung des fehlenden Erbrechts des Beklagten gerichtet sind. Es wird damit - nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen - festgestellt, dass der Erbrechtstitel des Beklagten (zB das Testament) ungültig ist (Welser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 799,, 800 Rz 24 mwN). Die Erbrechtsklage kann nur während des Abhandlungsverfahrens erhoben werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erbrechtsstreits wird die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Sieger fortgesetzt. Das Urteil hindert Dritte nicht an der Durchsetzung ihrer Rechte, etwa mit der Erbschaftsklage (Welser in Koziol/Welser II12 524).
4. Eine gesetzliche Anordnung, wonach Erbrechtsklagen gesetzlicher Erben gegen Testamentserben notwendig gegen sämtliche Testamentserben geltend zu machen wären, besteht nicht (7 Ob 112/68). Fraglich ist, ob auch umgekehrt nur einer von mehreren gesetzlichen Erben die Erbrechtsklage gegen Testamentserben einbringen darf, sofern die anderen Erben untätig bleiben. Die vom Rechtsmittelwerber angeführte Entscheidung 6 Ob 699/85 = SZ 58/179 betrifft zwar die Klage nur eines von mehreren auf den Rechtsweg verwiesenen Miterben; die Frage der Aktivlegitimation und der (notwendigen) Streitgenossenschaft für diesen Fall wird dort aber nicht erörtert. Die Entscheidung hängt aber nicht von dieser Frage ab.
5. Im Anlassfall haben sich sämtliche auf den Rechtsweg verwiesene Miterben des Klägers dazu entschlossen, den Erbrechtstitel des selben Testamentserben zu bekämpfen; zwei von ihnen haben schon je voneinander unabhängige Erbrechtsklagen eingebracht. Jedenfalls für diesen Fall ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Miterben kraft Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs als notwendige Streitgenossen zur gemeinsamen Klagsführung verpflichtet sind.
6. Ziel des Erbrechtsstreits ist es, zumindest für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens zu klären, wer Erbe und wem daher einzuantworten ist (3 Ob 98/97a). Nach dem Konzept der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit (§ 125 ff AußStrG) geht das Gesetz bei widersprechenden Erbserklärungen erkennbar davon aus, dass dann in einem einzigen Prozess geklärt werden soll, mit wem die Verlassenschaftsabhandlung fortgesetzt wird (§ 125 AußStrG spricht von der Anbringung der Klage, § 126 Abs 2 AußStrG von der Überreichung der Klage). Mit dieser vom Gesetz verfolgten Absicht stünde es in unlösbarem Widerspruch, sähe man es für zulässig an, dass mehrere den Rechtsweg beschreitende gesetzliche Erben als Kläger je eigener Erbrechtsklagen gegen denselben Testamentserben auftreten dürften: Alle Kläger verfolgten dann zwar dasselbe Rechtsschutzziel (Beseitigung des Erbrechtstitels der Beklagten), doch wären unterschiedliche Verfahrensergebnisse möglich, sodass letztlich nicht feststünde, wer als (einziger) Sieger im Erbrechtsstreit weiterhin am Verlassenschaftsverfahren teilzunehmen berechtigt ist. Aus der Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs sind daher widersprechende Urteile zwischen den mehreren Gegnerpaaren in ihrer Wirkung unverträglich und können nicht nebeneinander bestehen (vgl Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 1123 ff, 114). Damit besteht für diesen Fall eine notwendige Streitgenossenschaft, weil auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte (Kralik aaO 115; 4 Ob 572/95 = RIS-Justiz RS0035496 [T3]) und abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden (RIS-Justiz RS0035496 [T4]).6. Ziel des Erbrechtsstreits ist es, zumindest für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens zu klären, wer Erbe und wem daher einzuantworten ist (3 Ob 98/97a). Nach dem Konzept der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit (Paragraph 125, ff AußStrG) geht das Gesetz bei widersprechenden Erbserklärungen erkennbar davon aus, dass dann in einem einzigen Prozess geklärt werden soll, mit wem die Verlassenschaftsabhandlung fortgesetzt wird (Paragraph 125, AußStrG spricht von der Anbringung der Klage, Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG von der Überreichung der Klage). Mit dieser vom Gesetz verfolgten Absicht stünde es in unlösbarem Widerspruch, sähe man es für zulässig an, dass mehrere den Rechtsweg beschreitende gesetzliche Erben als Kläger je eigener Erbrechtsklagen gegen denselben Testamentserben auftreten dürften: Alle Kläger verfolgten dann zwar dasselbe Rechtsschutzziel (Beseitigung des Erbrechtstitels der Beklagten), doch wären unterschiedliche Verfahrensergebnisse möglich, sodass letztlich nicht feststünde, wer als (einziger) Sieger im Erbrechtsstreit weiterhin am Verlassenschaftsverfahren teilzunehmen berechtigt ist. Aus der Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruchs sind daher widersprechende Urteile zwischen den mehreren Gegnerpaaren in ihrer Wirkung unverträglich und können nicht nebeneinander bestehen vergleiche Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 1123 ff, 114). Damit besteht für diesen Fall eine notwendige Streitgenossenschaft, weil auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte (Kralik aaO 115; 4 Ob 572/95 = RIS-Justiz RS0035496 [T3]) und abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden (RIS-Justiz RS0035496 [T4]).
7. Haben sich daher mehrere aus demselben Berufungsgrund erbserklärte Miterben entschlossen, gegen dieselben Beklagten einen Erbrechtsstreit zu führen, bilden sie eine notwendige
Streitgenossenschaft (so schon 4 Ob 553/91 = EvBl 1992/6, 27 = NZ
1992, 250 = JBl 1992, 110 = RIS-Justiz RS0035504).
8. Der Kläger hat eine Erbrechtsklage unabhängig von zwei anderen gesetzlichen Erben, die mit gesonderten Schriftsätzen dasselbe Testament bekämpfen, eingebracht. Damit fehlt ihm - wie zuvor ausgeführt - die Sachlegitimation, weil er nur einer von mehreren notwendigen Streitgenossen im Erbrechtsstreit ist. Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E805804Ob14.06xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/473 S 278 - Zak 2006,278 = EFSlg 114.869XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00014.06X.0420.000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009