Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Edith A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen 34.068,83 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. November 2005, GZ 4 R 117/05m-36, womit das Endurteil des Landesgerichts Wels vom 13. April 2005, GZ 30 Cg 147/03f-31, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.692 EUR (darin 282 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Beklagte hatte im Jahr 1998 ein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eröffnet. Nach dessen Aufkündigung begehrte die Klägerin Zahlung von Kapital Zinsen und Spesen im Gesamtbetrag von zunächst 72.670 EUR. Die Beklagte bestritt die Höhe des Klagebegehrens, weil unberechtigte Debetbuchungen erfolgt seien, die Zinsen und Überziehungszinsen ausgelöst hätten, welche ihrerseits wieder vierteljährlich dem Kapital zugeschlagen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin eine Kontogutschrift von 500.000 S nicht berücksichtigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt. Das Gericht zweiter Instanz wies das Begehren auf Zahlung des der Kontogutschrift entsprechenden Betrags (36.336,42 EUR) rechtskräftig ab. Im Übrigen hob es das erstgerichtliche Urteil auf und trug dem Erstgericht auf zu prüfen, welcher Betrag bei Berücksichtigung dieser Tilgung und sonstiger Rückzahlungen zum 30. 9. 2003 aushaftete. Die Klägerin schränkte daraufhin ihr Begehren auf 34.068,83 EUR samt 13,5 % Zinsen seit 1. 10. 2003, je vierteljährlich kapitalisiert, ein. Sie verwies auf die zur Berechnung von Zinsen und Spesen vorgelegten Urkunden und führte aus, die Kontogutschrift sei am 26. 9. 2001 mit Wert zum 27. 9. 2001 vorgenommen worden. Dadurch habe sich der Saldo auf 24.099,08 EUR verringert. Nach anschließender Belastung mit Zinsen von 10.835,20 EUR, Abschlusskosten von 4 EUR, Kontoführungsgebühren von 0,65 EUR und Kontoservicegebühren von 1,90 EUR hafte - unter Berücksichtigung einer Gutschrift von 872 EUR - der restliche Klagebetrag zum 30. 9. 2003 aus.
Außer Streit steht, dass die Klägerin die Zinsen quartalsmäßig kapitalisiert abgerechnet hatte.
Die Beklagte wendete im zweiten Rechtsgang ein, die Klägerin sei mangels Vereinbarung nicht berechtigt gewesen, das Girokonto vierteljährlich abzuschließen und die Zinsen zu kapitalisieren. Die restliche Klageforderung sei daher verjährt.
Die Klägerin verwies auf den Inhalt des Kontoeröffnungsvertrags; danach seien die im Kassensaal ausgehängten Konditionen zugrundezulegen. Die Kapitalisierung von Zinsen sei ein jedem Bankkunden bekannter Vorgang und liege auch dem Giroverhältnis mit der Beklagten zugrunde.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des restlichen Klagebetrags. Es stellte fest, dass die Kapitalisierung von Zinsen und deren quartalsmäßige Anlastung bei Girokonten im Zeitpunkt der Kontoeröffnung (18. 6. 1998) üblich gewesen seien. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, nach der damals gängigen Bankpraxis sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Die dem Kapital zugeschlagenen Zinsen seien demnach nicht verjährt. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht sei zutreffend von einer (schlüssigen) Kontokorrentabrede ausgegangen. Die Beklagte habe sich bei Unterfertigung des Kontoeröffnungsvertrags den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der damals geltenden Fassung unterworfen. Nach deren Punkt 9 Abs 1 Satz 1 finde der Kontoabschluss mindestens einmal jährlich statt; das Kreditunternehmen könne sich aber vorbehalten, Konten auch in anderen Zeiträumen abzuschließen. Von diesem Vorbehalt werde in der Praxis bei Konten Gebrauch gemacht, die debitorisch geworden sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, das Girokonto der Beklagten vierteljährlich abzuschließen, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Es sei auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Streitteile eine von § 355 Abs 2 HGB und Punkt 9 Abs 1 Satz 1 AGBKr abweichende Regelung getroffen hätten. Der Umstand, dass die Klägerin quartalsmäßig abgerechnet habe, reiche weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem üblichen vierteljährlichen Abschluss von Girokonten aus, eine - vom jährlichen Abschluss abweichende - vertragliche Regelung dahin anzunehmen, dass die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen Teil des Abschlusssaldos seien und in der Folge weiter verzinst werden sollten. Die Klägerin sei daher nur berechtigt, das Girokonto jährlich abzuschließen, die im Jahr angefallenen Zinsen in den Abschlussaldo einzustellen und in der Folge weiter zu verzinsen. Das Kontokorrentverhältnis hindere eine gesonderte Verjährung der jeweiligen Zinsenforderung. Die Verjährung sei solange gehemmt, als die Bindung durch das Kontokorrent aufrecht bestehe. Die Bindung habe erst im Jahr 2001 geendet, sodass die Forderung angesichts der Klageeinbringung am 29 10. 2003 nicht verjährt sei. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht feststehe, welche Forderung der Klägerin nach Berücksichtigung der Gutschrift und unter Berücksichtigung eines jährlichen Kontoabschlusses aushaftet. Der Auffassung der Beklagten sei nicht zu folgen, wonach das Klagebegehren deshalb unschlüssig sei, weil sich die Berechnung der bis Oktober 2003 geltend gemachten kapitalisierten Zinsen nicht überprüfen lasse. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Ausmittlung der Restforderung der Klägerin zu prüfen haben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen (Annahme einer von § 355 Abs 2 HGB und Punkt 9 Abs 1 Satz 1 AGBKr abweichenden vertraglichen Regelung) eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des restlichen Klagebetrags. Es stellte fest, dass die Kapitalisierung von Zinsen und deren quartalsmäßige Anlastung bei Girokonten im Zeitpunkt der Kontoeröffnung (18. 6. 1998) üblich gewesen seien. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, nach der damals gängigen Bankpraxis sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Die dem Kapital zugeschlagenen Zinsen seien demnach nicht verjährt. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht sei zutreffend von einer (schlüssigen) Kontokorrentabrede ausgegangen. Die Beklagte habe sich bei Unterfertigung des Kontoeröffnungsvertrags den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der damals geltenden Fassung unterworfen. Nach deren Punkt 9 Absatz eins, Satz 1 finde der Kontoabschluss mindestens einmal jährlich statt; das Kreditunternehmen könne sich aber vorbehalten, Konten auch in anderen Zeiträumen abzuschließen. Von diesem Vorbehalt werde in der Praxis bei Konten Gebrauch gemacht, die debitorisch geworden sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, das Girokonto der Beklagten vierteljährlich abzuschließen, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Es sei auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Streitteile eine von Paragraph 355, Absatz 2, HGB und Punkt 9 Absatz eins, Satz 1 AGBKr abweichende Regelung getroffen hätten. Der Umstand, dass die Klägerin quartalsmäßig abgerechnet habe, reiche weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem üblichen vierteljährlichen Abschluss von Girokonten aus, eine - vom jährlichen Abschluss abweichende - vertragliche Regelung dahin anzunehmen, dass die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen Teil des Abschlusssaldos seien und in der Folge weiter verzinst werden sollten. Die Klägerin sei daher nur berechtigt, das Girokonto jährlich abzuschließen, die im Jahr angefallenen Zinsen in den Abschlussaldo einzustellen und in der Folge weiter zu verzinsen. Das Kontokorrentverhältnis hindere eine gesonderte Verjährung der jeweiligen Zinsenforderung. Die Verjährung sei solange gehemmt, als die Bindung durch das Kontokorrent aufrecht bestehe. Die Bindung habe erst im Jahr 2001 geendet, sodass die Forderung angesichts der Klageeinbringung am 29 10. 2003 nicht verjährt sei. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht feststehe, welche Forderung der Klägerin nach Berücksichtigung der Gutschrift und unter Berücksichtigung eines jährlichen Kontoabschlusses aushaftet. Der Auffassung der Beklagten sei nicht zu folgen, wonach das Klagebegehren deshalb unschlüssig sei, weil sich die Berechnung der bis Oktober 2003 geltend gemachten kapitalisierten Zinsen nicht überprüfen lasse. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Ausmittlung der Restforderung der Klägerin zu prüfen haben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen (Annahme einer von Paragraph 355, Absatz 2, HGB und Punkt 9 Absatz eins, Satz 1 AGBKr abweichenden vertraglichen Regelung) eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Die Beklagte macht Verjährung der eingeklagten restlichen Zinsen geltend. Ihr Einwand wäre nur dann berechtigt, wenn bei Abschluss des Girokontoeröffnungsvertrags ein Kontokorrentverhältnis nicht begründet worden wäre.
Das Kontokorrentverhältnis setzt eine - auch in schlüssiger Form mögliche - Vereinbarung voraus, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus der Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für eine Partei ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen (Schuhmacher in Straube, HGB³ § 355 Rz 7). Ein unter Einschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (AGBKr) abgeschlossener Girovertrag begründet ein Kontokorrentverhältnis (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/4).Das Kontokorrentverhältnis setzt eine - auch in schlüssiger Form mögliche - Vereinbarung voraus, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus der Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für eine Partei ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen (Schuhmacher in Straube, HGB³ Paragraph 355, Rz 7). Ein unter Einschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (AGBKr) abgeschlossener Girovertrag begründet ein Kontokorrentverhältnis (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/4).
Das Berufungsgericht ist von einer Kontokorrentabrede ausgegangen, wonach die Klägerin berechtigt war, das Konto jährlich abzuschließen und die Zinsen demnach im Jahresabstand zu kapitalisieren. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, weil sich die Beklagte mit Unterfertigung des Girokontoeröffnungsvertrags den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) unterworfen hatte. Nach deren Art 9 Abs 1 Z 1 schließt das Kreditunternehmen die Konten mindestens einmal jährlich ab und erteilt - in der Regel zum Jahresende - Rechnungsabschlüsse. Es trifft daher nicht zu, dass das Berufungsgericht vom festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre. Die Beklagte kann dies nur behaupten, weil sie offenbar meint, es genüge nicht, dass die Bank den Krediteröffnungsvertrag unter Einbeziehung der AGBKr abgeschlossen hat, sondern sie hätte die ihr dadurch eingeräumte Befugnis des jährlichen Kontoabschlusses auch tatsächlich ausüben müssen. Die Beklagte verkennt damit, dass die AGBKr Vertragsinhalt wurden und eine darin eingeräumte Befugnis daher auch unabhängig davon wirksam ist, ob (auch) die Voraussetzungen für ein schlüssiges Zustandekommen einer Kontokorrentabrede erfüllt waren. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die AGBKr nicht Vertragsinhalt geworden wären.Das Berufungsgericht ist von einer Kontokorrentabrede ausgegangen, wonach die Klägerin berechtigt war, das Konto jährlich abzuschließen und die Zinsen demnach im Jahresabstand zu kapitalisieren. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, weil sich die Beklagte mit Unterfertigung des Girokontoeröffnungsvertrags den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) unterworfen hatte. Nach deren Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins, schließt das Kreditunternehmen die Konten mindestens einmal jährlich ab und erteilt - in der Regel zum Jahresende - Rechnungsabschlüsse. Es trifft daher nicht zu, dass das Berufungsgericht vom festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre. Die Beklagte kann dies nur behaupten, weil sie offenbar meint, es genüge nicht, dass die Bank den Krediteröffnungsvertrag unter Einbeziehung der AGBKr abgeschlossen hat, sondern sie hätte die ihr dadurch eingeräumte Befugnis des jährlichen Kontoabschlusses auch tatsächlich ausüben müssen. Die Beklagte verkennt damit, dass die AGBKr Vertragsinhalt wurden und eine darin eingeräumte Befugnis daher auch unabhängig davon wirksam ist, ob (auch) die Voraussetzungen für ein schlüssiges Zustandekommen einer Kontokorrentabrede erfüllt waren. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die AGBKr nicht Vertragsinhalt geworden wären.
Dass die „Üblichkeit der quartalsmäßigen Kapitalisierung von Zinsen" eine Vereinbarung nicht ersetzt, hat bereits das Berufungsgericht richtig erkannt. Es hat daher dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen zur aushaftenden Forderung unter Berücksichtigung eines jährlichen (und nicht eines vierteljährlichen) Abschlusses zu treffen.
Das Klagebegehren ist nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Klägerin die Zinsen vierteljährlich kapitalisiert hat. Die Frage des richtigen Zeitpunkts der Kapitalisierung der Zinsen betrifft die Berechtigung der Forderung und nicht die Schlüssigkeit des Begehrens. Zur Berechtigung der Forderung wird das Erstgericht aber - wie ihm vom Berufungsgericht aufgetragen - Feststellungen zu treffen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rekursbeantwortung diente demnach der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Das Klagebegehren ist nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Klägerin die Zinsen vierteljährlich kapitalisiert hat. Die Frage des richtigen Zeitpunkts der Kapitalisierung der Zinsen betrifft die Berechtigung der Forderung und nicht die Schlüssigkeit des Begehrens. Zur Berechtigung der Forderung wird das Erstgericht aber - wie ihm vom Berufungsgericht aufgetragen - Feststellungen zu treffen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rekursbeantwortung diente demnach der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E80970 4Ob36.06gSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/597 S 635 - RdW 2006,635 = ÖBA 2007,221/1400 - ÖBA 2007/1400 = ecolex 2007/74 S 173 - ecolex 2007,173 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00036.06G.0420.000Dokumentnummer
JJT_20060420_OGH0002_0040OB00036_06G0000_000