TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2005/03/0249

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JO in E, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. November 2005, Zl. UVS 30.20-58,59/2005-7, betreffend Zurückweisung zweier Berufungen in einer Angelegenheit des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22. Juli 2005, Zlen 15.1 3579/2005 und 15.1 3578/2005, dem Beschwerdeführer näher dargelegte Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zur Last gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe in der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung zur Rechtzeitigkeit der Berufung ausgeführt, er habe sich vom 23. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 in Caorle auf Urlaub befunden und die Straferkenntnisse unverzüglich nach Heimkehr und Vorfinden der Hinterlegungsanzeige am 4. August 2005 behoben, sodass die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels offen sei.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 2. August 2005 (Zl 15.1 3579/2005) und bzw am 1. August 2005 (Zl 15.1 3578/2005) beim Postamt E hinterlegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung der belangten Behörde zur Darlegung der Ortsabwesenheit eine Hotelrechnung übermittelt, aus der hervorgehe, dass er vom 23. Juli 2005 bis zum 1. August 2005 einen Urlaubsaufenthalt in Caorle gebucht hatte. Als Abreisetag sei auf der Rechnung der 1. August 2005 vermerkt. Der Beschwerdeführer habe am 2. August 2005 beide Bescheide am Postamt E eigenhändig behoben. Die Berufung sei am 18. August 2005 abgesandt worden.

Gemäß § 63 Abs 5 AVG sei die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Auf diese Bestimmung sei in der Rechtsmittelbelehrung der Strafbescheide ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Bescheide seien nach jeweils zwei Zustellversuchen am 1. August 2005 bzw am 2. August 2005 beim Postamt E hinterlegt worden. Diese Hinterlegungen hätten im Hinblick auf die Bestimmungen des § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes die Wirkung der Zustellung. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde bzw die Anwendung des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG nach sich ziehen würde, liege nur dann vor, wenn der Empfänger daran gehindert gewesen sei, Zustellvorgänge wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer längeren Reise, eines Urlaubes oder eine Krankenhausaufenthaltes. Ein dahingehender Zustellmangel liege nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich bis zum 1. August 2005 auf Urlaub gewesen und am 2. August 2005 beide Berufungen eigenhändig behoben habe. Die Fristen für die Einbringung der Berufung seien daher bis einschließlich 16. August 2005 gelaufen. Die Berufungen hätten spätestens an diesem Tage der Behörde übergeben bzw zur Post gegeben werden müssen. Da beide Berufungen jedoch erst am 18. August 2005 zur Post gegeben worden seien, seien sie wegen Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen. Auf Grund der vorliegenden Dokumente des Postamts E und der vom Beschwerdeführer übermittelten Urlaubsrechnung sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend erwiesen, sodass auf eine weitere (vom Beschwerdeführer beantragte) zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau habe verzichtet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und die belangte Behörde wesentliche Beweisanträge unerledigt gelassen habe, obwohl bei Aufnahme der beantragten Beweise festzustellen gewesen wäre, dass die eingebrachten Berufungen rechtzeitig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich seine Ehefrau als Zeugin dafür namhaft gemacht, dass er sich vom 23. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 auf Urlaub befunden habe. Es sei richtig, dass der Urlaubsaufenthalt im Hotel in Caorle am 1. August 2005 beendet worden sei, jedoch habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie die Heimreise nicht unverzüglich angetreten. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien von Caorle ausgehend Richtung Südtirol gefahren, wo sie noch übernachtet hätten, jedoch sei hinsichtlich dieser Übernachtung keinerlei Rechnung vorhanden. Von Südtirol ausgehend seien der Beschwerdeführer und seine Familie weiter nach Kärnten gefahren, wo sie sich auf einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Landwirtschaft bis 4. August 2005 aufgehalten hätten. Am 4. August 2005 seien sie an den Wohnsitz in E zurückgekehrt. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren seine Ehefrau als Zeugin namhaft gemacht und auch seine Kinder könnten entsprechende Angaben bestätigen. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer am 2. August 2005 beide Berufungen eigenhändig behoben habe, könne nicht gefolgt werden. Auf den dem Beschwerdeführer ausgehändigten Kuverts lasse sich lediglich ersehen, dass eine Hinterlegung stattgefunden habe und der Beginn der Abholfrist am 2. August 2005 begonnen habe. Dies sei vom zustellenden Briefträger darauf vermerkt worden, jedoch lasse sich nicht erkennen, wann die tatsächliche Behebung durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Der Sachverhalt sei daher dahingehend zu ergänzen, dass festgestellt werden müsse, dass der Beschwerdeführer länger ortsabwesend gewesen und erst am 4. August 2005 zur Abgabestelle zurückgekehrt sei. Andere Beweisergebnisse, welche Gegenteiliges behaupten würden, lägen nicht vor und es lasse sich auch aus den Rückscheinen nicht die Argumentation der belangten Behörde ableiten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Wie aus den vorgelegten Akten hervorgeht, hat die belangte Behörde beim Postamt E angefragt, wann die beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse, die zu eigenen Handen zuzustellen waren, behoben worden seien. Mit einem im Verwaltungsakt erliegenden Telefax wurde vom Postamt E mitgeteilt, dass beide Bescheide am 2. August 2005 behoben worden seien. Weiters finden sich im Verwaltungsakt mit Telefax vom Postamt E übermittelte Empfangsbestätigungen, auf denen datiert mit 2. August 2005 die Übernahme von Postsendungen bestätigt wird; dabei liegt jeweils nur die Seite vor, auf denen die Unterschrift des Empfängers aufscheint, nicht jedoch die Vorderseite der Empfangsbestätigung, die eine Zuordnung zu einem konkreten Poststück, dessen Übernahme bestätigt wird, erkennen ließe. Die auf diesen Empfangsbestätigungen angebrachten Unterschriften lassen auf den Namen des Beschwerdeführers schließen.

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid offensichtlich auf diese Empfangsbestätigung bzw die Mitteilung des Postamts E und legt diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde; ausdrückliche Feststellungen dahingehend lassen sich dem angefochtenen Bescheid - der lediglich auf die "vorliegenden Dokumente des Postamtes E" verweist - jedoch nicht entnehmen. Die belangte Behörde hat nach dem vorgelegten Verwaltungsakt die Mitteilung des Postamtes E sowie die Kopien der Empfangsbestätigungen dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

§ 45 Abs 3 AVG - der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - sieht vor, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat die Mitteilung des Postamtes E sowie die ihr vorliegenden Kopien von Empfangsbestätigungen dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht und darüber hinaus in vorgreifender Beweiswürdigung dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Ehefrau als Zeugin für sein Vorbringen einzuvernehmen, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde weiterhin geltend, erst am 4. August 2005 an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein und bringt wiederum vor, dass seine Ehefrau diesen Umstand als Zeugin bestätigen könne.

Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde, hätte sie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und hätte sie die Mitteilung des Postamtes E samt den Empfangsbestätigungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 12. September 2007

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung "zu einem anderen Bescheid" Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030249.X00

Im RIS seit

04.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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