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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H S in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Juni 2007, Zl WA 83/2001, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. September 2006, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG verhängenden Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 29. Dezember 2004 ab- und die entsprechende Vorstellung zurückgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs 4 AVG nicht Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, seine Dispositionsfähigkeit sei ausgeschlossen gewesen, weil er schon bei Zustellung des Mandatsbescheids am 31. Dezember 2004 und weiter noch bis 17. Jänner 2005 an einer schweren Krankheit mit hohem Fieber gelitten und das Bett nicht verlassen habe können, nicht zu bescheinigen vermocht. Die belangte Behörde verwies dazu im Wesentlichen darauf, dass von den beiden vom Beschwerdeführer benannten Zeugen zwar einer im fraglichen Zeitraum dem Beschwerdeführer Wasser ins Haus getragen habe, später aber nicht mehr nach ihm gesehen habe und von diesem auch nicht darum gebeten worden sei, was eine schwere, die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich mache. Dazu komme, dass die Zustellung des Mandatsbescheids derart vonstatten gegangen sei, dass der Beschwerdeführer, telefonisch vom Einlangen der zuzustellenden Sendung benachrichtigt, angeboten habe, weil er "kein Aufsehen um seine Person und kein Gendarmerieauto bei seinem Haus haben wollte", die Sendung persönlich beim Dienstposten abzuholen und tatsächlich innerhalb der nächsten zehn Minuten, mittels eigenem Kraftfahrzeug, persönlich und allein beim Gendarmerieposten erschienen sei und den Brief übernommen habe. Bei diesem Vorgang hätten die Beamten keinerlei Anzeichen einer eventuellen Erkrankung feststellt, auch der Beschwerdeführer habe keine Andeutung in diese Richtung gemacht. Dieser Umstand stehe in deutlichem Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, schon bei Zustellung des Mandatsbescheids schwer erkrankt gewesen zu sein.
Ein Wiedereinsetzungsgrund sei damit nicht bescheinigt worden; von der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ausgehend sei die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde und vertritt die Auffassung, ausgehend von den Aussagen der beiden Zeugen hätte bei deren eingehender Befragung das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes (schwere, die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung) erwiesen werden können.
Gemäß § 41 Abs 1 VwGG ist der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen.
Die Beweiswürdigung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um dessen Schlüssigkeit oder darum handelt, ob die Beweise, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen zur Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl das hg Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl 98/20/0425, mwN). Die im vorliegenden Fall gewählte Beweiswürdigung ist nicht als unschlüssig zu erkennen und hält der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nach dem im Rahmen des § 41 Abs 1 VwGG anzuwendenden Maßstab jedenfalls stand.
Vor diesem Hintergrund lässt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 12. September 2007
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030149.X00Im RIS seit
04.10.2007