TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2006/03/0020

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AT in O, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. Dezember 2005, Zl E 038/13/2005.023/004, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Unternehmer und Teilnehmer im elektronischen Ökopunktesystem am Sitz seines Unternehmens in O, Deutschland, veranlasst, dass am 22. April 2003 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich (Einfahrt in Nickelsdorf um 0.58 Uhr und Ausfahrt in Suben am selben Tag um 11.45 Uhr) mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t durchgeführt worden sei. Seit 16. April 2003 0.24 Uhr sei sein Ökopunktekonto überzogen und eine Frächtersperre wirksam gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, sich als Unternehmer vor Antritt dieser Fahrt pflichtwidrig nicht davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte für diese Fahrt zur Verfügung gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 23 Abs 3 in Verbindung mit § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 23 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Fall GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren von der erstinstanzlichen Behörde eingeleitet worden sei, weil an sie die unbedenkliche Auskunft des Systembetreibers des elektronischen Ökopunktesystems übermittelt worden sei, aus der sich ergebe, dass die erforderliche Abbuchung der Ökopunkte für die verfahrensgegenständliche Transitfahrt wegen einer vom 16. April 2003 bis zum 23. April 2003 wirksamen, wegen des überzogenen Ökopunktekontos verhängten Frächtersperre unterblieben sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in den Verwaltungsakt Einsicht genommen, sodass er die Auskunft des Systembetreibers kenne und ihm bewusst sein müsse, dass keine straßenpolizeiliche Kontrolle stattgefunden habe. Der Antrag auf Einvernahme der die Kontrolle durchführenden Beamten gehe daher ins Leere.

Komme es nach einer vom System wahrgenommenen und mit dem Ecotag-Gerät deklarierten Transitfahrt zu keiner Abbuchung von Ökopunkten, weil eine Frächtersperre wegen überzogenem Frächterkonto wirksam gewesen sei, so sei die Annahme der erstinstanzlichen Behörde berechtigt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei. Aus der schriftlichen Stellungnahme des deutschen Bundesamtes für Güterverkehr, die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholt worden sei, ergebe sich, dass vom 16. April 2003 bis zum 24. April 2003 eine Frächtersperre wirksam gewesen sei und der Beschwerdeführer über den Beginn dieser Sperre schriftlich unterrichtet worden sei. Weiters ergebe sich aus dieser Stellungnahme, dass ein schriftlicher Antrag auf Erteilung von Ökopunkten am 23. April 2003 gestellt worden sei.

Am 24. November 2005 sei vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, zu der der Beschwerdeführer nicht persönlich erschienen sei, jedoch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten worden sei, sodass eine Einvernahme im Rechtshilfeweg unterbleiben habe können. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Inhalt des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Aktes vorgehalten worden. Er habe angegeben, dass die Fahrt am 22. April 2003 tatsächlich durchgeführt worden sei. Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte für die Fahrt vom 22. April 2003 zur Verfügung gestanden wären, habe er angegeben, dass er seinen Mandanten dahingehend befragt und dieser angegeben habe, "dass die übliche Vorgangsweise eingehalten worden wäre". Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihm nicht bekannt sei, wie die Kontrolle des Ökopunktekontos technisch genau vor sich gehe; zum Beweis habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass am 22. April 2003 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t durchgeführt worden sei, wobei dieser Lastkraftwegen um 0.58 Uhr in Nickelsdorf nach Österreich eingefahren sei und das Bundesgebiet in Suben um 11.45 Uhr verlassen habe. Diese Fahrt sei vom Beschwerdeführer als Unternehmer und Teilnehmer am elektronischen Ökopunktesystem veranlasst worden, ohne dass er sich vor Antritt dieser Fahrt davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte am Frächterkonto seines Unternehmens zur Verfügung gestanden seien. Seit 16. April 2003 sei eine Frächtersperre wirksam gewesen, die bis zum 24. April 2003 angedauert habe. Es sei unbestritten geblieben, dass die Transitfahrt durchgeführt worden sei. Die Frächtersperre ergebe sich aus der Mitteilung des Systembetreibers des elektronischen Ökopunktesystems und der Stellungnahme des Bundesamts für Güterverkehr. Diesen Beweismitteln seien vom Beschwerdeführer keine Behauptungen entgegen gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer nur behauptete mögliche Fehlfunktion des Ecotag-Gerätes liege nicht vor, weil die Transitfahrt mittels des im LKW eingebauten Ecotag-Gerätes tatsächlich vom System bei der Ein- und Ausfahrt wahrgenommen worden sei. Aus diesem Grunde habe auch die Einvernahme des die Fahrt durchführenden Lenkers unterbleiben können, weil feststehe, dass das im Lastkraftwagen eingebaute Ecotag-Gerät funktioniert habe. Aus dem selben Grunde habe auch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens unterbleiben können. Wie sich der Beschwerdeführer davon überzeugt habe, dass vor Antritt der Fahrt ausreichend Ökopunkte auf dem Frächterkonto zur Verfügung gestanden hätten, gehe weder aus dem Berufungsvorbringen hervor, noch habe sich der rechtsfreundliche Vertreter dazu in der mündlichen Verhandlung geäußert. Die Ökopunkte würden vom Bundesamt für Güterverkehr einem deutschen Frächter und Teilnehmer am elektronischen Ökopunkte-System zur Verfügung gestellt. Von seinem aktuellen Kontostand könne sich ein Frächter entweder über Telefon oder eine speziell eingerichtete Faxabfragemöglichkeit beim Bundesamt für Güterverkehr informieren. Selbst wenn den Beschwerdeführer die schriftliche Auskunft des Bundesamts für Güterverkehr zum Zeitpunkt der Durchführung der Transitfahrt noch nicht erreicht hätte, was unwahrscheinlich sei, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, in welcher Weise er sich über den Stand seines Frächterkontos informiert habe. Die Tat sei deshalb in objektiver Hinsicht erwiesen. Dem Beschwerdeführer sei nicht zur Last gelegt worden, dass er sich nicht über das Funktionieren des im Lastkraftwagen installierten Ecotag-Gerätes überzeugt habe, aus diesem Grund gehe sein diesbezügliches Vorbringen ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich bei der ihm vorgeworfenen Übertretung um ein Unterlassungsdelikt, da ihm angelastet worden sei, dass er sich als Unternehmer vor Antritt der Fahrt pflichtwidrig nicht davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte für diese Fahrt zur Verfügung stünden. Bei solchen Delikten sei der Tatort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, falle der Tatort mit dem Ort des Unternehmens zusammen. Das vom Beschwerdeführer geführte Transportunternehmen liege in O, Deutschland. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei kein entsprechender Tatort angegeben und die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 4. September 2003 habe keine Angaben zum Tatort enthalten. Erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2005 sei der Tatort mit dem Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers konkretisiert worden. Innerhalb der Verjährungsfrist sei daher gegen den Beschwerdeführer keine taugliche Verfolgungshandlung gerichtet worden.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung, in der alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthalten sind, stellt eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG dar (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2001/03/0162).

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG u.a. die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0033).

Die mit 4. September 2003 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung durch die erstinstanzliche Behörde, welche nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein vom Beschwerdeführer am 16. September 2003 übernommen wurde, enthielt als konkreten Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer veranlasst habe, dass eine nach Datum und genauer Uhrzeit der Ein- und Ausfahrten in das Bundesgebiet sowie nach dem Kennzeichen des Lastkraftwagens konkretisierte Transitfahrt durchgeführt worden sei, wobei das Ökopunktekonto überzogen gewesen sei. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer darin bereits vorgeworfen, sich als Unternehmer vor Antritt dieser Fahrt pflichtwidrig nicht davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte für diese Fahrt zur Verfügung standen. Mit dieser Aufforderung sind im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale gegeben, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzt haben, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen; ebenso war er vor einer Doppelbestrafung geschützt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die von ihm beantragte Einvernahme im Rechtshilfeweg unterblieben sei. Diese Einvernahme sollte zum Beweis dafür erfolgen, dass die Menge vorhandener Ökopunkte vor Fahrtantritt von ihm "kontrolliert wurde bzw. rechtzeitig nachbestellt wurde", weiters dass er sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten habe und auch bei Fahrtantritt eine Kontrolle des Umweltdatenträgers stattgefunden und dieser zu diesem Zeitpunkt keine Mängel aufgewiesen habe. Die Einvernahme im Rechtshilfeweg sei beantragt worden, da es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Verpflichtungen als Transportunternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland nicht möglich gewesen sei, an den Verhandlungen vor der erstinstanzlichen sowie der zweitinstanzlichen Behörde teilzunehmen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass - übereinstimmend mit der Aktenlage - die ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht bestritten wird und auch nicht behauptet wird, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 19 Abs 3 AVG durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten gewesen sei und dies der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht habe; dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine berufliche Behinderung den Geladenen nur dann entschuldigt, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl 93/03/0099). Die belangte Behörde konnte daher auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verhandlung durchführen und das Erkenntnis fällen. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, den anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstatten hätte können. Das Unterbleiben einer Vernehmung des zur Verhandlung ordnungsgemäß geladenen, dieser aber ohne Nachweis eines begründeten Hindernisses ferngebliebenen Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.

3. Der Beschwerdeführer rügt auch in der Beschwerde, dass die von ihm beantragte "Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Speditionsfach" unterblieben sei. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein "Wahrgenommenwerden" des Ecotag-Gerätes beim Ein- und Ausfahren keinesfalls bedeute, dass das Ecotag-Gerät voll funktionstüchtig gewesen sei. Es überschreite die fachlichen Kompetenzen der belangten Behörde, über den technischen Zustand eines elektronischen Gerätes abzusprechen, insbesondere wenn dieses gar nicht besichtigt worden sei. Auch über die Art und Weise, wie und wann Ökopunkte verbraucht bzw gutgeschrieben würden, hätte der Sachverständige Auskunft geben sollen und es bestehe berechtigter Zweifel, dass die belangte Behörde diese Vorgänge im Einzelnen kenne und abschließend beurteilen könne.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde feststeht, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt wurde, für die keine Ökopunkte abgebucht werden konnten, da das Frächterkonto gesperrt war, sodass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Ökopunkte für die Fahrt verfügte. Dies hat der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. An diesem Ergebnis würde sich weder etwas ändern, wenn ein Sachverständiger feststellen sollte, dass das Ecotag-Gerät defekt gewesen wäre, noch wenn die belangte Behörde nähere Feststellungen über die Art und Weise der Abbuchung von Ökopunkten getroffen hätte.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er sich nicht vor Fahrtantritt davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Er hat weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde selbst dargelegt, in welcher Weise er sich konkret davon überzeugt hätte, dass für die durchgeführte Transitfahrt am 22. April 2003 ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 12. September 2007

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030020.X00

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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