TE OGH 2006/4/25 10Ob144/05g

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann E*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres Kopp, Wittek-Jochums, Braunbruck, Mautner Markhof in Salzburg, gegen die beklagten Parteien

1. K***** B***** S***** GmbH & Co KG und 2. K***** B***** S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier und Mag. Gerhard Köstner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Bischofshofen, wegen EUR 4.246,33 sA, infolge Revision (Revisionsinteresse EUR 3.957,12 sA) der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Juni 2005, GZ 53 R 159/05x-46, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. Juli 2004, GZ 12 C 803/97g-41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes, welches hinsichtlich seines abweisenden Teils (EUR289,21sA) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang seines stattgebenden Teils (EUR3.957,12sA) sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben, und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger hat im Haus Z***** ***** in Salzburg Fliesenlegerarbeiten durchgeführt. In der Folge kam es zu einer Wölbung und zum Lösen der Fliesen. Die Wohnungseigentümerin Christa S***** begehrte deswegen im Verfahren 14 C 2403/94m des Bezirksgerichtes Salzburg vom nunmehrigen Kläger den Ersatz der Behebungskosten dieser Schäden. Auf Grund der Streitverkündigung durch die damalige Klägerin Christa S***** trat die nunmehrige Erstbeklagte auf Seiten der damaligen Klägerin dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin bei. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13. 2. 1997, GZ 14 C 2403/94m-27, wurde der nunmehrige Kläger als damaliger Beklagter zur Zahlung des Betrages von S 72.601,53 sA an die damalige Klägerin Christa S***** verpflichtet. Nach den maßgebenden Feststellungen lag die Ursache für das Wölben und das nachfolgende Lösen der Fliesen in der nicht geeigneten Qualität des Innenputzes, weil von der nunmehrigen Erstbeklagten bzw ihrem Subunternehmer entgegen dem dem Auftrag zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis auch in den Naßräumen (Bad) Gipsputz statt Zementputz aufgetragen worden war. Der nunmehrige Kläger hatte den seinerzeitigen Auftraggeber zwar darauf hingewiesen, dass dieser Putz zur Verfliesung ungeeignet sei und er eine Haftung für seine Arbeiten ablehne. Das von der nunmehrigen Erstbeklagten beauftragte Subunternehmen vertrat demgegenüber jedoch den Standpunkt, dass der Verputz in Ordnung sei und verfliest werden könne. Der nunmehrige Kläger wurde daraufhin vom Bauträger beauftragt, vor der Verfliesung einen Voranstrich vorzunehmen. Er kehrte vor Anbringung dieses Voranstriches den glatten Putz ab, ohne ihn aufzurauen, obwohl nach den Verarbeitungsrichtlinien die zu verfliesende Oberfläche nicht geglättet sein darf, weil sich in diesem Fall der Kleber wieder lösen kann. In rechtlicher Hinsicht wurde die Haftung des nunmehrigen Klägers im Vorverfahren damit begründet, dass er unabhängig von einem Mitverschulden der nunmehrigen Erstbeklagten wegen des vereinbarungswidrig angebrachten Gipsputzes trotz Kenntnis dieses für einen Naßraum ungeeigneten Putzes keine ausreichenden Vorbehandlung der zu verfliesenden Fläche vorgenommen und auch seine Auftraggeberin nicht mehr entsprechend gewarnt habe.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten als deren persönlich haftende Gesellschafterin zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 4.246,33 sA (= Ersatz von 3/4 seiner Leistungen an die Klägerin im Vorprozess) im Wesentlichen mit der Begründung, die Erstbeklagte treffe an dem Schadensereignis das überwiegende Verschulden, weil sie entgegen dem Leistungsverzeichnis und den einschlägigen Ö-Normen auch in den Naßräumen einen Gipsputz anstelle des Zementputzes aufgetragen habe. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, die Bauträgerin habe die Verwendung des Gipsputzes akzeptiert und es habe die Verwendung des Gipsputzes zum Zeitpunkt der Ausführung auch dem Stand der Technik entsprochen. Der Kläger hätte zusätzlich einen wasserdichten Kleber oder eine wassersperrende Schicht aufbringen und die Anschlussfugen an die Decke, die Wanne und die starren Bauteile mit Silikon verfugen müssen. Er habe auch die erforderliche Austrocknungszeit nicht beachtet. Das Lösen der Fliesen sei daher ausschließlich auf seine unfachgerechte Werkleistung zurückzuführen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Es erachtete sich an die im Vorverfahren ergangene Entscheidung und an die die Rechtsposition der Erstbeklagten als damalige Nebenintervenientin belastenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Auf Grund dieser (bindenden) Feststellungen sei die geltend gemachte Regresshaftung der beklagten Parteien zu bejahen. Die Bereitstellung des zur Werkerfüllung ungeeigneten Stoffes (Gipsputz) habe die Erstbeklagte rechtswidrig und schuldhaft zu vertreten. Dass die Verwendung des ungeeigneten Gipsputzes von der Auftraggeberin akzeptiert worden sei, vermöge an der Haftung der Erstbeklagten nichts zu ändern. Andererseits habe der Kläger auf Grund der auch für ihn bindenden Feststellungen des Vorprozesses die nicht ausreichende Vorbehandlung (Grundierung) und die Verletzung der Warnpflicht gegenüber seiner damaligen Auftraggeberin zu verantworten. Eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers sei daher angemessen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von EUR 3.957,12 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 289,21 sA wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Berufungsgericht verneinte die wegen der unterbliebenen Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Beklagten und der unterbliebenen Erörterung des vom Sachverständigen im Vorverfahren erstatteten Gutachtens gerügte Mangelhaftigkeit. Das Erstgericht habe von der Aufnahme dieser Beweise Abstand nehmen können, weil die maßgebenden Feststellungen des Vorverfahrens für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung entfalteten und mit diesen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Sache möglich sei. Auf Grund dieser Bindungswirkung seien auch die Ausführungen in der Tatsachen- und Beweisrüge nicht beachtlich. Schließlich sei auch die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung auf Grund der bestehenden Bindungswirkung nicht zu beanstanden. Da der Kläger im Vorverfahren lediglich zur Zahlung von S 72.601,53 sA verpflichtet worden sei, betrage der auf die nunmehrigen beklagten Parteien entfallende Anteil (3/4) richtigerweise EUR 3.957,12. In diesem Umfang sei das Klagebegehren berechtigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bindung an die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für den Fall, dass sich der Regressgegner als Nebenintervenient auf der Seite des erfolgreichen Klägers im Vorprozess beteiligt habe, fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Die beklagten Parteien wenden sich in ihren Ausführungen im Ergebnis zu Recht gegen die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung an die im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es trifft zwar zu, dass nach der Entscheidung eines verstärkten Senates (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre (vgl dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 21 Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6; 4 Ob 252/03t), sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die Vorinstanzen haben bei der Annahme einer Bindung der beklagten Parteien aber nicht beachtet, dass diese Bindungswirkung nur gegenüber demjenigen besteht, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozess ergibt sich nicht allein aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs, sondern auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Folgeprozesses und der daraus abzuleitenden Verpflichtung, dem Vertragspartner im Hauptprozess beizustehen (vgl SZ 67/145; 1 Ob 296/04t; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 931 Rz 1, P. Bydlinski in KBB, § 931 Rz 2). Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Streitverkündung und der Nebenintervention, der darin besteht, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (SZ 74/6) und dem Verständigten durch die Streitverkündung die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder später einzuwenden, dass er bei entsprechender Prozessführung obsiegt hätte (Schubert aaO Fasching/Konecny2 § 21 Rz 2). Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein (Kahl, Die Streitverkündung [1998] 100). Diese Auffassung entspricht auch der in Deutschland herrschenden Ansicht, dass sich die Interventionswirkung auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränkt und nicht das Verhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem Gegner der unterstützten Partei erfasst (vgl Bork in Stein/Jonas, Komm zur Zivilprozessordnung22 § 68 dZPO Rz 24 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist der nunmehrigen Erstbeklagten im Vorverfahren von der damaligen Klägerin Christa S***** der Streit verkündet worden und ist sie auf deren Seite als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten, weshalb im Sinne der dargelegten Ausführungen keine Bindungswirkung gegenüber dem damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger besteht. Die Vorinstanzen sind daher zu Unrecht davon ausgegangen, die unterstellte Bindungswirkung enthebe sie der Pflicht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens selbstständig zu würdigen und eigenständige Feststellungen zu treffen. Infolge dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher zu Unrecht die inhaltliche Behandlung der Mängel- sowie der Beweis- und Tatsachenrüge unterlassen und ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung zu unrecht vom Bestehen einer Bindungswirkung ausgegangen. Da das Berufungsgericht die Mängelrüge sowie die Tatsachen- und Beweisrüge somit infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht erledigte, hat der Oberste Gerichtshof diesen in den Revisionsausführungen inhaltlich gerügten Mangel des Berufungsverfahrens wahrzunehmen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen haben.Die beklagten Parteien wenden sich in ihren Ausführungen im Ergebnis zu Recht gegen die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung an die im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es trifft zwar zu, dass nach der Entscheidung eines verstärkten Senates (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre vergleiche dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 21, Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6; 4 Ob 252/03t), sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die Vorinstanzen haben bei der Annahme einer Bindung der beklagten Parteien aber nicht beachtet, dass diese Bindungswirkung nur gegenüber demjenigen besteht, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozess ergibt sich nicht allein aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs, sondern auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Folgeprozesses und der daraus abzuleitenden Verpflichtung, dem Vertragspartner im Hauptprozess beizustehen vergleiche SZ 67/145; 1 Ob 296/04t; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 931, Rz 1, P. Bydlinski in KBB, Paragraph 931, Rz 2). Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Streitverkündung und der Nebenintervention, der darin besteht, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (SZ 74/6) und dem Verständigten durch die Streitverkündung die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder später einzuwenden, dass er bei entsprechender Prozessführung obsiegt hätte (Schubert aaO Fasching/Konecny2 Paragraph 21, Rz 2). Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein (Kahl, Die Streitverkündung [1998] 100). Diese Auffassung entspricht auch der in Deutschland herrschenden Ansicht, dass sich die Interventionswirkung auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränkt und nicht das Verhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem Gegner der unterstützten Partei erfasst vergleiche Bork in Stein/Jonas, Komm zur Zivilprozessordnung22 Paragraph 68, dZPO Rz 24 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist der nunmehrigen Erstbeklagten im Vorverfahren von der damaligen Klägerin Christa S***** der Streit verkündet worden und ist sie auf deren Seite als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten, weshalb im Sinne der dargelegten Ausführungen keine Bindungswirkung gegenüber dem damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger besteht. Die Vorinstanzen sind daher zu Unrecht davon ausgegangen, die unterstellte Bindungswirkung enthebe sie der Pflicht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens selbstständig zu würdigen und eigenständige Feststellungen zu treffen. Infolge dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher zu Unrecht die inhaltliche Behandlung der Mängel- sowie der Beweis- und Tatsachenrüge unterlassen und ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung zu unrecht vom Bestehen einer Bindungswirkung ausgegangen. Da das Berufungsgericht die Mängelrüge sowie die Tatsachen- und Beweisrüge somit infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht erledigte, hat der Oberste Gerichtshof diesen in den Revisionsausführungen inhaltlich gerügten Mangel des Berufungsverfahrens wahrzunehmen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen haben.

Der Revision ist daher Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E8061310Ob144.05g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/545 S 319 - Zak 2006,319 = EFSlg 114.871 = EFSlg 114.872XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00144.05G.0425.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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