TE OGH 2006/4/25 10ObS60/06f

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Niyazi G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2005, GZ 25 Rs 89/05g-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um offenkundige Tatsachen handeln (10 ObS 277/03p mwN ua). Es wurde in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Verweisungstätigkeit als Portier bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig iSd § 269 ZPO gelten können (10 ObS 277/03p mwN ua). In diesem Sinne hat das Erstgericht in seiner Entscheidung eine Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Portiers im Hinblick auf das gerichtsbekannte Anforderungsprofil dieses Verweisungsberufes bejaht. Eine mit der Unterlassung der Erörterung des Anforderungsprofiles und der Anzahl der Arbeitsplätze in diesem Verweisungsberuf allenfalls verbundene Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl 10 ObS 277/03p). Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen - dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen im Verweisungsberuf als Portier zu entsprechen und in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden sind - kann im Revisionsverfahren auch nicht deshalb bekämpft werden, weil diese Feststellungen vom Erstgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden (vgl RIS-Justiz RS0040046). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sowie die weiteren Ausführungen, der Kläger könne die genannte Verweisungstätigkeit wegen „geistiger Überforderung" nicht ausüben, stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Die vom Revisionswerber ebenfalls angesprochene Frage der Beweislast stellt sich nicht, wenn die Tatsacheninstanzen - wie im vorliegenden Fall - ohnehin positive Feststellungen zum Vorliegen bzw Nichtvorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für die vom Revisionswerber begehrte Leistung getroffen haben. Im Übrigen gelten auch im Verfahren vor dem Sozialgericht die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann daher nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (RIS-Justiz RS0086045 [T1]).Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um offenkundige Tatsachen handeln (10 ObS 277/03p mwN ua). Es wurde in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Verweisungstätigkeit als Portier bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig iSd Paragraph 269, ZPO gelten können (10 ObS 277/03p mwN ua). In diesem Sinne hat das Erstgericht in seiner Entscheidung eine Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Portiers im Hinblick auf das gerichtsbekannte Anforderungsprofil dieses Verweisungsberufes bejaht. Eine mit der Unterlassung der Erörterung des Anforderungsprofiles und der Anzahl der Arbeitsplätze in diesem Verweisungsberuf allenfalls verbundene Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche 10 ObS 277/03p). Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen - dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen im Verweisungsberuf als Portier zu entsprechen und in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden sind - kann im Revisionsverfahren auch nicht deshalb bekämpft werden, weil diese Feststellungen vom Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0040046). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sowie die weiteren Ausführungen, der Kläger könne die genannte Verweisungstätigkeit wegen „geistiger Überforderung" nicht ausüben, stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Die vom Revisionswerber ebenfalls angesprochene Frage der Beweislast stellt sich nicht, wenn die Tatsacheninstanzen - wie im vorliegenden Fall - ohnehin positive Feststellungen zum Vorliegen bzw Nichtvorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für die vom Revisionswerber begehrte Leistung getroffen haben. Im Übrigen gelten auch im Verfahren vor dem Sozialgericht die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann daher nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (RIS-Justiz RS0086045 [T1]).

Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E80565 10ObS60.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00060.06F.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20060425_OGH0002_010OBS00060_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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