Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der Sozialrechtssache klagenden Partei Sophia H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4020 Linz, Bürgerstraße 10, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz em. und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2004, GZ 12 Rs 43/04m-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 19 Cgs 30/02m-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 24. 2. 1920 geborene Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich. Sie bezieht seit Oktober 1990 von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI in Höhe von monatlich EUR 103,44. Eine deutsche oder österreichische Pensions- oder Rentenleistung (aufgrund versicherter Erwerbstätigkeit) bezieht die Klägerin nicht. Eine Mitgliedschaft in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, weil hiefür keine Beiträge für die Klägerin einbezahlt worden sind. Die Klägerin ist in Österreich bei ihrem Ehegatten als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert. Mit Bescheid vom 18. 12. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 24. 9. 2001 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Oberösterreichischen Pflegegeldgesetz (OÖ PGG) mit der Begründung ab, dass der Pflegebedarf der Klägerin durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich betrage.Die am 24. 2. 1920 geborene Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich. Sie bezieht seit Oktober 1990 von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Leistungen für Kindererziehung nach Paragraph 294, SGB römisch VI in Höhe von monatlich EUR 103,44. Eine deutsche oder österreichische Pensions- oder Rentenleistung (aufgrund versicherter Erwerbstätigkeit) bezieht die Klägerin nicht. Eine Mitgliedschaft in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, weil hiefür keine Beiträge für die Klägerin einbezahlt worden sind. Die Klägerin ist in Österreich bei ihrem Ehegatten als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert. Mit Bescheid vom 18. 12. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 24. 9. 2001 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Oberösterreichischen Pflegegeldgesetz (OÖ PGG) mit der Begründung ab, dass der Pflegebedarf der Klägerin durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich betrage.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage der Klägerin mit dem Begehren auf Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 10. 2001.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der noch wesentlichen Begründung, die Klägerin sei gemäß § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 2001/155 vom Anspruch auf Landespflegegeld ausgeschlossen, weil sie aus der Bundesrepublik Deutschland eine Rente beziehe. Es sei daher der Bund für die Gewährung eines Pflegegeldes an die Klägerin zuständig.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der noch wesentlichen Begründung, die Klägerin sei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG in der Fassung LGBl 2001/155 vom Anspruch auf Landespflegegeld ausgeschlossen, weil sie aus der Bundesrepublik Deutschland eine Rente beziehe. Es sei daher der Bund für die Gewährung eines Pflegegeldes an die Klägerin zuständig.
Das Erstgericht sprach der Klägerin - ausgehend von einem nicht mehr strittigen Pflegebedarf von 72 Stunden monatlich - Pflegegeld der Stufe 1 in der gesetzlichen Höhe von EUR 145,50 monatlich ab 1. 10. 2001 zu. Es ging im Sinne der stRsp des Obersten Gerichtshofes davon aus, dass pflegebedürftige Personen, die - wie die Klägerin - einen Ruhe(Versorgungs-)genuss bzw eine gleichartige Leistung nach den Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beziehen (sog „EWR-Pensionisten"), nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs 1 BPGG gehörten und auch nach § 3 Abs 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden könnten. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin könne sich daher nur gegen das Land Oberösterreich richten. Die Ausschlussbestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG sei dahin zu verstehen, dass Bezieher von „EWR-Renten" nur dann vom Anspruch auf Landespflegegeld ausgeschlossen sein sollten, wenn die „EWR-Rente" einen Anspruch auf Bundespflegegeld begründe. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall sei, komme die Ausschlussbestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG nicht zum Tragen. Die Rentenleistung, die die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland beziehe, löse keine Beitragspflicht in der deutschen Kranken- bzw Pflegeversicherung aus, weshalb die Klägerin auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung habe. Auch aus diesem Umstand ergebe sich, dass die beklagte Partei im Falle der Klägerin leistungszuständig sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 2001/155 nicht bestehe und die Frage, inwieweit EWR-Leistungsbezieher von dieser Ausschlussbestimmung erfasst seien, von grundsätzlicher Bedeutung sei.Das Erstgericht sprach der Klägerin - ausgehend von einem nicht mehr strittigen Pflegebedarf von 72 Stunden monatlich - Pflegegeld der Stufe 1 in der gesetzlichen Höhe von EUR 145,50 monatlich ab 1. 10. 2001 zu. Es ging im Sinne der stRsp des Obersten Gerichtshofes davon aus, dass pflegebedürftige Personen, die - wie die Klägerin - einen Ruhe(Versorgungs-)genuss bzw eine gleichartige Leistung nach den Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beziehen (sog „EWR-Pensionisten"), nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG gehörten und auch nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden könnten. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin könne sich daher nur gegen das Land Oberösterreich richten. Die Ausschlussbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG sei dahin zu verstehen, dass Bezieher von „EWR-Renten" nur dann vom Anspruch auf Landespflegegeld ausgeschlossen sein sollten, wenn die „EWR-Rente" einen Anspruch auf Bundespflegegeld begründe. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall sei, komme die Ausschlussbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG nicht zum Tragen. Die Rentenleistung, die die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland beziehe, löse keine Beitragspflicht in der deutschen Kranken- bzw Pflegeversicherung aus, weshalb die Klägerin auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung habe. Auch aus diesem Umstand ergebe sich, dass die beklagte Partei im Falle der Klägerin leistungszuständig sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG in der Fassung LGBl 2001/155 nicht bestehe und die Frage, inwieweit EWR-Leistungsbezieher von dieser Ausschlussbestimmung erfasst seien, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 12. 10. 2004, 10 ObS 160/04h, die Revision der beklagten Partei für zulässig angesehen, weil die nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag gestellt, in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag im Sinne seiner stRsp davon aus, dass die Klägerin, die eine einer Rente bzw einem Ruhe(Versorgungs-)genuss vergleichbare Leistung aus Deutschland beziehe, nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs 1 BPGG gehöre und auch nach § 3 Abs 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden könne. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin könne sich daher nur gegen das Land richten und sei nach dem OÖ PGG zu beurteilen, das jedoch in § 3 Abs 2 Z 2 für den Fall des Anspruchs auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung unter anderem aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vom Kreis der nach § 3 Abs 1 OÖ PGG anspruchsberechtigten Personen vorsehe. Dieser Ausschluss des genannten Personenkreises vom Bezug des Landespflegegeldes sei verfassungswidrig, weil das Land zur Regelung des Pflegegeldes für diesen Personenkreis zuständig sei. Eine verfassungskonforme Interpretation durch teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden sei, scheide im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand geschaffen habe, um die seines Erachtens gegebene Bundeskompetenz zu untermauern.Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 12. 10. 2004, 10 ObS 160/04h, die Revision der beklagten Partei für zulässig angesehen, weil die nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt, in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG in der Fassung LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag im Sinne seiner stRsp davon aus, dass die Klägerin, die eine einer Rente bzw einem Ruhe(Versorgungs-)genuss vergleichbare Leistung aus Deutschland beziehe, nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG gehöre und auch nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden könne. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin könne sich daher nur gegen das Land richten und sei nach dem OÖ PGG zu beurteilen, das jedoch in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für den Fall des Anspruchs auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung unter anderem aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vom Kreis der nach Paragraph 3, Absatz eins, OÖ PGG anspruchsberechtigten Personen vorsehe. Dieser Ausschluss des genannten Personenkreises vom Bezug des Landespflegegeldes sei verfassungswidrig, weil das Land zur Regelung des Pflegegeldes für diesen Personenkreis zuständig sei. Eine verfassungskonforme Interpretation durch teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden sei, scheide im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand geschaffen habe, um die seines Erachtens gegebene Bundeskompetenz zu untermauern.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 7. 3. 2006, GZ G 119/04-28 ua, in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers insofern begrenzt sei, als Bundespflegegeld nur für Personen vorgesehen werden dürfe, hinsichtlich derer dies im BPGG (Stammfassung) vorgesehen sei oder die Anspruch auf eine Versorgungsleistung (im weitesten Sinne) hätten, hinsichtlich derer dem Bund nach den in B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukomme. Daraus folge, dass die Gesetzgebung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften, dh auch nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, beziehen, nach Art 15 Abs 1 B-VG in der Kompetenz der Länder verbleibe. Soweit daher die angefochtene Regelung in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG Personen, hinsichtlich derer das Land zur Regelung des Pflegegeldes zuständig sei, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch vom Bezug dieser Geldleistung ausschließe, sei eine sachliche Rechtfertigung für diese Benachteiligung von Beziehern einer „EWR-Rente" nicht erkennbar. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Da die aufgehobene Wortfolge des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr anzuwenden ist, steht der in dieser Bestimmung enthaltene Leistungsausschluss für Bezieher von „EWR-Renten" dem Klagebegehren nicht entgegen. Der inhaltlich allein auf diese Ausschlussbestimmung gestützten Revision der beklagten Partei kommt daher keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 7. 3. 2006, GZ G 119/04-28 ua, in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG in der Fassung LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers insofern begrenzt sei, als Bundespflegegeld nur für Personen vorgesehen werden dürfe, hinsichtlich derer dies im BPGG (Stammfassung) vorgesehen sei oder die Anspruch auf eine Versorgungsleistung (im weitesten Sinne) hätten, hinsichtlich derer dem Bund nach den in B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukomme. Daraus folge, dass die Gesetzgebung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften, dh auch nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, beziehen, nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Kompetenz der Länder verbleibe. Soweit daher die angefochtene Regelung in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG Personen, hinsichtlich derer das Land zur Regelung des Pflegegeldes zuständig sei, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch vom Bezug dieser Geldleistung ausschließe, sei eine sachliche Rechtfertigung für diese Benachteiligung von Beziehern einer „EWR-Rente" nicht erkennbar. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Da die aufgehobene Wortfolge des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr anzuwenden ist, steht der in dieser Bestimmung enthaltene Leistungsausschluss für Bezieher von „EWR-Renten" dem Klagebegehren nicht entgegen. Der inhaltlich allein auf diese Ausschlussbestimmung gestützten Revision der beklagten Partei kommt daher keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E80563 10ObS50.06kSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSV-NF 20/23 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00050.06K.0425.000Dokumentnummer
JJT_20060425_OGH0002_010OBS00050_06K0000_000