TE OGH 2006/4/26 3Ob48/06i

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Josef H*****, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei V***** Genossenschaft mbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag des Wiederaufnahmsklägers, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 63 Abs 1 und § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d, f und Z 2, 3 ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Wiederaufnahmsklägers, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, d, f und Ziffer 2,, 3 ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.

II. Das Klagebegehren,römisch II. Das Klagebegehren,

1. die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels werde bewilligt;

2. die in den Verfahren AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels I., II. und III. Instanz gefällten Beschlüsse und Entscheidungen würden beseitigt, und2. die in den Verfahren AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels römisch eins., römisch II. und römisch III. Instanz gefällten Beschlüsse und Entscheidungen würden beseitigt, und

3. die Beschlüsse I. Instanz ON 3 und II. Instanz ON 9 sowie die Amtshandlungen des dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegenden Verfahrens AZ 2 C 298/05t des Bezirksgerichts Frankenmarkt würden als nichtig aufgehoben, wird zurückgewiesen.3. die Beschlüsse römisch eins. Instanz ON 3 und römisch II. Instanz ON 9 sowie die Amtshandlungen des dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegenden Verfahrens AZ 2 C 298/05t des Bezirksgerichts Frankenmarkt würden als nichtig aufgehoben, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz, GZ 23 Nc 32/05m-2, wurde die bei einem Bezirksgericht anhängige Rechtssache 2 C 298/05t (Klage des nunmehrigen „Wiederaufnahmeklägers" gegen die „Wiederaufnahmsbeklagte") der beim Prozessgericht tätigen Richterin und dem Gerichtsvorsteher wegen deren Befangenheit abgenommen und einer gemäß § 77 Abs 2 RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin eines anderen Bezirksgerichts unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Prozessgerichts zugewiesen. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Wels mit Beschluss vom 14. September 2005 ON 6 die aufschiebende Wirkung versagt.Mit Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz, GZ 23 Nc 32/05m-2, wurde die bei einem Bezirksgericht anhängige Rechtssache 2 C 298/05t (Klage des nunmehrigen „Wiederaufnahmeklägers" gegen die „Wiederaufnahmsbeklagte") der beim Prozessgericht tätigen Richterin und dem Gerichtsvorsteher wegen deren Befangenheit abgenommen und einer gemäß Paragraph 77, Absatz 2, RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin eines anderen Bezirksgerichts unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Prozessgerichts zugewiesen. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Wels mit Beschluss vom 14. September 2005 ON 6 die aufschiebende Wirkung versagt.

Das übergeordnete Oberlandesgericht als Rekursgericht wies mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 ON 10 die Rekurse des Antragstellers gegen beide der genannten Beschlüsse des Landesgerichtes Wels zurück. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (3 Ob 297/05f) zurück.

Mit seiner am 16. Februar 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels; außerdem begehrt er Verfahrenshilfe. Die Entscheidungen aller Instanzen im wiederaufzunehmenden Verfahren seien von wiederholt abgelehnten, ausgeschlossenen und befangenen und gemäß § 302 StGB „strafrechtlichen" Richtern in einer Skrupellosigkeit, Akten- und Faktenwidrigkeit gefällt worden, die jeder Rechtsgrundlage sowie den Denkgesetzen der Logik widerspreche und eine offenkundige bewusste richterliche Diskriminierung und Demütigung der Person des Antragstellers und seiner Rechte begründeten.Mit seiner am 16. Februar 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Klage beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels; außerdem begehrt er Verfahrenshilfe. Die Entscheidungen aller Instanzen im wiederaufzunehmenden Verfahren seien von wiederholt abgelehnten, ausgeschlossenen und befangenen und gemäß Paragraph 302, StGB „strafrechtlichen" Richtern in einer Skrupellosigkeit, Akten- und Faktenwidrigkeit gefällt worden, die jeder Rechtsgrundlage sowie den Denkgesetzen der Logik widerspreche und eine offenkundige bewusste richterliche Diskriminierung und Demütigung der Person des Antragstellers und seiner Rechte begründeten.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Verfahrenshilfeantrag ist abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie unten zu II. zu zeigen sein wird, offenbar aussichtslos ist (§ 63 Abs 1 ZPO).römisch eins. Der Verfahrenshilfeantrag ist abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie unten zu römisch II. zu zeigen sein wird, offenbar aussichtslos ist (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).

II. Die Klage ist unzulässig.römisch II. Die Klage ist unzulässig.

Nach § 530 Abs 1 ZPO kann zwar jede „die Sache erledigende Entscheidung" wieder aufgenommen werden; nicht mit Wiederaufnahmsklage bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 15). Darunter fällt die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung ebenso wie die - hier allein den Wiederaufnahmskläger beschwerende - Delegationsentscheidung gemäß § 30 JN (8 Nc 5/06m). Die unzulässige Wiederaufnahmsklage ist daher nach § 538 Abs 1 ZPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unschlüssig zurückzuweisen (vgl 9 ObA 102/95; Jelinek aaO § 538 ZPO Rz 13 und 15). Daraus folgt, dass der im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Klageschriftsatz liegende Mangel ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0005946).Nach Paragraph 530, Absatz eins, ZPO kann zwar jede „die Sache erledigende Entscheidung" wieder aufgenommen werden; nicht mit Wiederaufnahmsklage bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 15). Darunter fällt die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung ebenso wie die - hier allein den Wiederaufnahmskläger beschwerende - Delegationsentscheidung gemäß Paragraph 30, JN (8 Nc 5/06m). Die unzulässige Wiederaufnahmsklage ist daher nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unschlüssig zurückzuweisen vergleiche 9 ObA 102/95; Jelinek aaO Paragraph 538, ZPO Rz 13 und 15). Daraus folgt, dass der im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Klageschriftsatz liegende Mangel ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0005946).

Anmerkung

E805753Ob48.06i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.271XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00048.06I.0426.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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