TE OGH 2006/4/26 7Ob9/06h

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M. ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dzemail R*****, und 2. Barije A*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. EUR 3.924 sA und 2. EUR 4.233 sA, über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2005, GZ 40 R 54/05w-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 30. November 2004, GZ 4 C 349/03z-22, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten jeweils die Bezahlung von Benützungsentgelt für die von ihnen titellos verwendeten Wohnungen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es die Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten jedenfalls unzulässig und die Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wies den Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO hinsichtlich der Zweitbeklagten zurück.Die Klägerin begehrt von den Beklagten jeweils die Bezahlung von Benützungsentgelt für die von ihnen titellos verwendeten Wohnungen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es die Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten jedenfalls unzulässig und die Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wies den Antrag der Klägerin nach Paragraph 508, ZPO hinsichtlich der Zweitbeklagten zurück.

Die Klägerin erhob gleichzeitig eine „außerordentliche" Revision hinsichtlich des Erstbeklagten und führte aus, dass diese entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig sei, da sich der begehrte Leistungsausspruch aus dem behaupteten Nichtbestehen eines Bestandvertrages mit dem Erstbeklagten ergebe. Unter § 49 Abs 3 Z 5 JN seien nicht nur Feststellungsklagen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zu subsumieren, sondern auch sich aus dem Bestandverhältnis ergebende Leistungsansprüche.Die Klägerin erhob gleichzeitig eine „außerordentliche" Revision hinsichtlich des Erstbeklagten und führte aus, dass diese entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig sei, da sich der begehrte Leistungsausspruch aus dem behaupteten Nichtbestehen eines Bestandvertrages mit dem Erstbeklagten ergebe. Unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 5, JN seien nicht nur Feststellungsklagen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zu subsumieren, sondern auch sich aus dem Bestandverhältnis ergebende Leistungsansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist die Revision bei einem EUR 4.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht den Entscheidungsgegenstand bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (8 Ob 535/93, 3 Ob 285/98b, 6 Ob 164/01p, 7 Ob 235/04s, RIS-Justiz RS0043006, RS0042922).Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO ist die Revision bei einem EUR 4.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand für unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht den Entscheidungsgegenstand bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (8 Ob 535/93, 3 Ob 285/98b, 6 Ob 164/01p, 7 Ob 235/04s, RIS-Justiz RS0043006, RS0042922).

Gegenstand des Begehrens war ausschließlich die Zahlung von Benützungsentgelt. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses war lediglich als Vorfrage zu prüfen, sodass sich die Revision - im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes - im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter EUR 4.000 als jedenfalls unzulässig iSd § 502 Abs 2 ZPO erweist.Gegenstand des Begehrens war ausschließlich die Zahlung von Benützungsentgelt. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses war lediglich als Vorfrage zu prüfen, sodass sich die Revision - im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes - im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter EUR 4.000 als jedenfalls unzulässig iSd Paragraph 502, Absatz 2, ZPO erweist.

Anmerkung

E806077Ob9.06h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.205XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00009.06H.0426.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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