Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete R*****, vertreten durch die Sachwalterin Gertraud N*****, diese vertreten durch JURA Rechtsanwälte Denkmayr & Partner, Rechtsanwälte OEG in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zustimmung zur Löschung (Streitwert 108.115,66 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2006, GZ 12 R 49/05w-104, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Oktober 2005, GZ 5 Cg 91/02p-95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen stellten die Unwirksamkeit zweier Pfandbestellungen der Klägerin zugunsten der beklagten Partei fest und verpflichteten diese, in die Löschung der entsprechenden Hypotheken, die ob der der Klägerin gehörenden Liegenschaft einverleibt worden waren, einzuwilligen, weil sie die Nichtigkeit der Pfandbestellungsverträge infolge Geschäftsunfähigkeit der Klägerin annahmen. Dem (Aufrechungs-)Einwand der beklagten Partei, die Klägerin sei durch Zuzählung der Darlehensbeträge, deren Sicherung die vereinbarten Hypotheken dienen sollten, bereichert, verwarfen die Vorinstanzen mangels Aufrechenbarkeit der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsforderung gegenüber dem nicht in Geld bestehenden Feststellungs- und Löschungsanspruch. Eine Zug-um-Zug Einrede habe die beklagte Partei nicht erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die zur Frage einer schlüssig erklärten Aufrechungseinrede erstatteten Revisionsausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weil das Berufungsgericht seine E auf die unterbliebene Zug-um-Zug Einrede gestützt hat, die alleine geeignet gewesen wäre, den Feststellungs- und Löschungsanspruch der Klägerin von der Erfüllung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche der beklagten Partei abhängig zu machen (RIS-Justiz RS0016321), und die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen war, sondern von der beklagten Partei hätte erhoben werden müssen (RIS-Justiz RS0020997).Die zur Frage einer schlüssig erklärten Aufrechungseinrede erstatteten Revisionsausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weil das Berufungsgericht seine E auf die unterbliebene Zug-um-Zug Einrede gestützt hat, die alleine geeignet gewesen wäre, den Feststellungs- und Löschungsanspruch der Klägerin von der Erfüllung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche der beklagten Partei abhängig zu machen (RIS-Justiz RS0016321), und die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen war, sondern von der beklagten Partei hätte erhoben werden müssen (RIS-Justiz RS0020997).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80679 3Ob99.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00099.06I.0426.000Dokumentnummer
JJT_20060426_OGH0002_0030OB00099_06I0000_000