Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch den Obmann Franz C*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 208.995,96 sA (Revisionsinteresse EUR 104.965,43), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 6 R 159/05b-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 2005, GZ 91 Cg 83/02p-32, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.941,12 (darin enthalten EUR 323,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat für sein an der Rennstrecke des Salzburg-Rings gelegen gewesenes Vereinsheim bei der Beklagten für die Zeit von 18. 3. 1997 bis 1. 4. 2007 unter anderem eine Feuerversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Feuerversicherungen (AFB 1995) und ihre Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen (NWIGW 1995), zugrundegelegt. Das Vereinsheim war ein Gebäude, dessen westlicher Teil eine Nutzfläche von 156,34 m2 hatte und zweigeschossig war, wobei sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss dem Kläger als Aufenthaltsräume dienten. Im östlichen, eingeschossigen Teil mit einer Nutzfläche von 109,11 m2, der ebenfalls vom Kläger genutzt wurde, befanden sich eine Küche, WC-Anlagen und drei Lagerräume. Eigentümer des gesamten Objektes war der I***** (I*****). Neben dem bei der Beklagten versicherten Objekt stand südlich der Ziellinie ein viergeschossiger Zielrichterturm des I*****, der bei einem anderen Versicherer feuerversichert war.
Am 8. 12. 1999 wurden das Vereinsheim des Klägers und der Zielrichterturm durch einen Brand schwer beschädigt. Danach ließ der I***** nur das Sockelgeschoss des Zielrichterturms mit einer Fläche von 27,74 m2 instandsetzen. Dort, wo das Vereinsheim gestanden war, wurde lediglich ein 9,36 m2 großer Materialcontainer aufgestellt. Gegenüber (nördlich der Ziellinie) errichtete der I***** ein neues Zielrichtergebäude. Bei dessen Bau war geplant, das zweite Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 125,31 m2 sowie das instandgesetzte Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Dieser arbeitet aber seit dem Jahr 2000 nicht mehr für den I***** und nutzte die betreffenden Räumlichkeiten nicht; statt ihm werden sie vom I***** S***** (I*****) benutzt.
Art 5 der AFB 1995 („Ersatzleistung") lautet auszugsweise:Artikel 5, der AFB 1995 („Ersatzleistung") lautet auszugsweise:
....
„2. Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. ..."
Die NWIGW 1995 weisen auszugsweise folgende Bestimmungen auf:
„Soweit Gebäude und Einrichtungen zum Neuwert versichert sind, gelten folgende Abweichungen von den der Versicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
1.) Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei Einrichtungen und den sonstigen zum Neuwert versicherten Sachen die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.
...
4.) Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung* übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung* den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.
...
Gebäude, Einrichtungen und sonstige Sachen, die bei Eintritt des Schadenfalles bereits hergestellt bzw angeschafft sind oder sich in Herstellung befinden, gelten nicht als Wiederherstellung bzw als Wiederbeschaffung.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfall ..., so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert* ...; im Fall eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. *Das ist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Gebäuden die Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber nach dem Verkehrswert (bei Teilschaden nach dessen anteiligem Verkehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt;
..."
Die Beklagte hat dem Kläger aus der Feuerversicherung den Verkehrswert des von ihr versicherten Gebäudes von EUR 158.208,57 bezahlt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Neuwertspanne (Differenz zwischen Verkehrswert und Neubauwert des versicherten Vereinsheims) von EUR 208.995,96 (sA) ersetzt. Die von der Beklagten erhaltene Zahlung sei zur Abdeckung von Verbindlichkeiten und als Anzahlung für den durchgeführten Neu- und Wiederaufbau des Vereinsheimes in Zusammenarbeit mit dem I***** verwendet worden. Die Kosten des Wiederaufbaues seien erheblich höher als die von der Beklagten geleistete Entschädigung. Ein Wiederaufbau an der ursprünglichen Stelle wäre von der Baubehörde und vom Grundeigentümer aus Sicherheitsgründen nicht bewilligt worden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, die Auszahlung des eingeklagten Differenzbetrages zwischen Neubauwert und Verkehrswert sei vom Nachweis des Wiederaufbaues des Vereinsheimes abhängig. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Vom I***** sei bereits wenige Tage nach dem Brand die Errichtung eines neues Zielrichterturmes beim zuständigen Gemeindeamt eingereicht worden, der sodann auch unverzüglich gegenüber dem Standort des abgebrannten Gebäudekomplexes errichtet worden sei. Die Wiederherstellungsklausel solle Malversationen verhindern. Deshalb könne der Versicherungsnehmer keine Entschädigung verlangen, wenn er anstelle des zerstörten Gebäudes ein völlig andersartiges oder ein völlig anderen Zwecken dienliches errichte. Es genüge nicht, dass ein Teil des neuen Gebäudes dem Zweck des früheren diene. Die begehrte Versicherungsleistung sei zweckgebunden für die Errichtung eines Vereinsheimes, das die klagende Partei gar nicht mehr benötige, weil sie das Erdgeschoss des alten Start- und Zielrichterturmes adaptiert habe bzw ihr vom I***** im neuen Zielrichterturm offensichtlich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Tatsächlich habe der Kläger diese Räumlichkeiten gar nicht benutzt, da sie seit 2000 nicht mehr für den I***** tätig sei. Der Kläger übersehe auch, dass nicht er, sondern der I***** Bauwerber des neuen Zielrichterturmes gewesen sei. Der Neubau sei gar nicht vom Kläger selbst errichtet worden.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger EUR 104.965,43 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 104.030,52 ab. Bei der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung handle es sich um eine solche für fremde Rechnung, da der I***** Eigentümer des versicherten Gebäudes sei. Gemäß § 76 Abs 1 VersVG könne der Versicherungsnehmer über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. Der Kläger sei daher klagslegitimiert. Gemäß § 5 Z 2 lit a der AFB 1995 sei höchstens der Verkehrswert zu ersetzen, wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Schadenstag wieder aufgebaut werde. Bis zum 8. 12. 2002 seien sowohl das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes instandgesetzt worden als auch der Bau des zweiten Obergeschosses des neuen Zielrichtergebäudes erfolgt. Gemäß NWIGW 1995 erwerbe der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteige und die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert sei. Hiebei genüge es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt oder beschafft würden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienten. Sowohl das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes als auch das zweite Obergeschoss des neuen Zielrichterturmes würden vom I***** als Büro bzw als Aufenthaltsraum genutzt. Insofern dienten diese Gebäude dem gleichen Betriebszweck wie vor dem Brand. Dass sich das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes und das zweite Obergeschoss des neuen Zielrichterturmes nicht an der bisherigen Stelle des abgebrannten Vereinshauses des Klägers befänden, stehe den NWIGW 1995 nicht entgegen, weil beide auf dem Gelände des Salzburg-Rings, nämlich das erstgenannte Gebäude in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Vereinshaus und das zweitgenannte Gebäude aus logistischen Gründen nicht an der bisherigen Stelle wiederaufgebaut worden seien. Ausgehend von den (vom Erstgericht weiters festgestellten) Kosten für die Instandsetzung des Sockelgeschosses des alten Zielrichterturms und des Baues des zweiten Obergeschosses des neuen Zielrichtergebäudes ergebe sich der dem Kläger zu zahlende Differenzbetrag von EUR 104.965,43.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger EUR 104.965,43 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 104.030,52 ab. Bei der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung handle es sich um eine solche für fremde Rechnung, da der I***** Eigentümer des versicherten Gebäudes sei. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, VersVG könne der Versicherungsnehmer über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. Der Kläger sei daher klagslegitimiert. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der AFB 1995 sei höchstens der Verkehrswert zu ersetzen, wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Schadenstag wieder aufgebaut werde. Bis zum 8. 12. 2002 seien sowohl das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes instandgesetzt worden als auch der Bau des zweiten Obergeschosses des neuen Zielrichtergebäudes erfolgt. Gemäß NWIGW 1995 erwerbe der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteige und die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert sei. Hiebei genüge es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt oder beschafft würden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienten. Sowohl das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes als auch das zweite Obergeschoss des neuen Zielrichterturmes würden vom I***** als Büro bzw als Aufenthaltsraum genutzt. Insofern dienten diese Gebäude dem gleichen Betriebszweck wie vor dem Brand. Dass sich das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes und das zweite Obergeschoss des neuen Zielrichterturmes nicht an der bisherigen Stelle des abgebrannten Vereinshauses des Klägers befänden, stehe den NWIGW 1995 nicht entgegen, weil beide auf dem Gelände des Salzburg-Rings, nämlich das erstgenannte Gebäude in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Vereinshaus und das zweitgenannte Gebäude aus logistischen Gründen nicht an der bisherigen Stelle wiederaufgebaut worden seien. Ausgehend von den (vom Erstgericht weiters festgestellten) Kosten für die Instandsetzung des Sockelgeschosses des alten Zielrichterturms und des Baues des zweiten Obergeschosses des neuen Zielrichtergebäudes ergebe sich der dem Kläger zu zahlende Differenzbetrag von EUR 104.965,43.
Die Abweisung der Forderung von EUR 104.030,52 sA durch das Erstgericht blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es auch die restliche Forderung des Klägers von EUR 104.965,43 sA (und damit das gesamte Klagebegehren) abwies. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, führte das Gericht zweiter Instanz dazu aus, die Wiederherstellung im Sinne der „strengen" Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung diene der Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstehe, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmte Zwecke verwenden könnte. Deshalb könne der Versicherungsnehmer keine Entschädigung verlangen, wenn er anstelle des zerstörten Gebäudes ein völlig andersartiges oder völlig anderen Zwecken dienliches errichte. Andererseits enthalte die Wiederherstellungsklausel kein Modernisierungsverbot. Die Anpassung an den technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung solle nicht verhindert werden. Deshalb sei dem Zweck der Wiederherstellungsklausel hinreichend Rechnung getragen, wenn das neu errichtete Gebäude etwa die gleiche Gesamtgröße habe und etwa gleichartigen Zwecken diene wie das alte. Bei der Auslegung der Wiederherstellungsklausel sei die Eigenart der Neuwertversicherung zu berücksichtigen. Auch diese unterliege dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes. Der Ersatzanspruch sei auf den Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens begrenzt. Die Besonderheit der Neuwertversicherung bestehe lediglich darin, dass auch der Schaden ausgeglichen werde, der dem Versicherungsnehmer dadurch entstehe, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden müsse, um die versicherte Sache wiederherzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt werde „wiederherstellen" so verstanden, dass der Versicherungsnehmer ein Gebäude errichten müsse, das gleichen oder zumindest gleichartigen Zwecken diene wie das abgebrannte Gebäude. Die Wiederherstellungsklausel solle insbesondere verhindern, dass der Brand dazu genutzt werde, das Grundstück mit Hilfe der Neuwertvergütung einem einträglicheren Betriebszweck zuzuführen. Eine solche Möglichkeit würde überdies auch die Versuchung für manchen Unternehmer in unerwünschter Weise verstärken, ein Gebäude, das unwirtschaftlich genutzt werde, selbst in Brand zu setzen und dann mit Hilfe der Neuwertvergütung den Betriebszweck zu ändern. Die Wiederherstellungsklausel setze voraus, dass an der bisherigen Stelle des zerstörten Gebäudes ein neues Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wiederhergestellt werde. Dass ein Teil des neuen Gebäudes dem Zweck des früheren Gebäudes diene, genüge nicht einmal für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne. Soweit nur einzelne Räume des insgesamt für einen anderen Zweck errichteten Neubaues auch für den früheren Zweck verwendbar wären, werde die Neuwertspanne auch nicht zu einem entsprechenden Bruchteil, sondern überhaupt nicht entschädigt. Bestimmungsgemäße Verwendung der Versicherungssumme bedeute, dass sie zur Wiederherstellung des feuergeschädigten Gebäudes auf dem selben Grundstück eingesetzt und damit der frühere Sachsubstanzwert wiederhergestellt werde.
Das Vereinsheim der Klägerin sei nach dem Brand nicht mehr errichtet worden. Errichtet worden sei (aus logistischen Gründen nicht mehr an der bisherigen Stelle) nur der durch den Brand ebenfalls schwer beschädigte Zielrichterturm. Darin sei von vornherein nur das zweite Obergeschoss mit einem - im Vergleich zum Vereinsheim wesentlich kleineren - Aufenthaltsraum für die Verwendung durch den Kläger bestimmt gewesen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Wiederherstellung des Vereinsheimes im Sinne der Wiederherstellungsklausel nach den hier maßgeblichen Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung NWIGW 1995 ausgegangen werden. Daher komme ein - auch nur teilweiser - Ersatz der Neuwertspanne nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kriterien für die Erfüllung der Wiederherstellungsklausel vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren mit EUR 104.965,43 sA stattgegeben werde.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist, da oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der hier vereinbarten oder einer Wiederherstellungsklausel vergleichbaren Inhaltes fehlt, zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist anzumerken, dass der geltend gemachte Anspruch entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil das neue Gebäude (hier das neu errichtete Zielrichtergebäude) nicht vom Versicherungsnehmer, sondern von einem Dritten (hier vom Eigentümer des versicherten Gebäudes I*****) errichtet wurde. Nach dem Wortlaut der Klausel Punkt 4. der NWIGW 1995 ist nämlich die Errichtung durch den Versicherungsnehmer (als Bauherrn) selbst nicht Anspruchsvoraussetzung. In Deutschland lässt es die herrschende Meinung in einschlägigen Causen - etwa in Fällen der Veräußerung der versicherten Liegenschaft - für den Anspruch auf Entschädigung der Neuwertspanne genügen, dass die Wiederherstellung durch den Grundstückserwerber sichergestellt ist bzw erfolgt (vgl Martin, Sachversicherungsrecht3 R IV Rn 44 ff). Dass eine entsprechende Wiederherstellung eines Gebäudes durch den versicherten Eigentümer und nicht durch einen Mieter als Versicherungsnehmer erfolgt, schließt einen Anspruch auf den die Zeitwertentschädigung übersteigenden Wiederherstellungsaufwand also nicht von vorne herein aus.Vorweg ist anzumerken, dass der geltend gemachte Anspruch entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil das neue Gebäude (hier das neu errichtete Zielrichtergebäude) nicht vom Versicherungsnehmer, sondern von einem Dritten (hier vom Eigentümer des versicherten Gebäudes I*****) errichtet wurde. Nach dem Wortlaut der Klausel Punkt 4. der NWIGW 1995 ist nämlich die Errichtung durch den Versicherungsnehmer (als Bauherrn) selbst nicht Anspruchsvoraussetzung. In Deutschland lässt es die herrschende Meinung in einschlägigen Causen - etwa in Fällen der Veräußerung der versicherten Liegenschaft - für den Anspruch auf Entschädigung der Neuwertspanne genügen, dass die Wiederherstellung durch den Grundstückserwerber sichergestellt ist bzw erfolgt vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht3 R römisch IV Rn 44 ff). Dass eine entsprechende Wiederherstellung eines Gebäudes durch den versicherten Eigentümer und nicht durch einen Mieter als Versicherungsnehmer erfolgt, schließt einen Anspruch auf den die Zeitwertentschädigung übersteigenden Wiederherstellungsaufwand also nicht von vorne herein aus.
Dies muss allerdings hier nicht näher erörtert und vertieft werden, weil das von der I***** neu errichtete Zielrichtergebäude keine bedingungsgemäße „Wiederherstellung" des versicherten Objektes "an der bisherigen Stelle" darstellt:
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, jüngst etwa 7 Ob 304/05i). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05s; 7 Ob 262/05p uva). Die Auslegung der Wiederherstellungsklausel durch das Berufungsgericht dahin, dass grundsätzlich an der bisherigen Stelle (nur bei behördlichem Verbot auch an einem anderen Ort innerhalb Österreichs) des versicherten Gebäudes ein neues gleicher Art und Zweckbestimmung wieder errichtet werden muss und es etwa nicht genügt, dass nur einzelne Räume eines insgesamt für einen anderen Zweck errichteten Neubaues auch für den früheren Zweck verwendbar wären, entspricht diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen. Eine Wiederherstellung im Sinne der genannten Klausel liegt vor, wenn ein dem zerstörten Gebäude nach Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbares neues Gebäude errichtet wird (Dörner/Staudinger in BK § 97 Rn 23 mwN), wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass sich die beiden Gebäude in allen Einzelheiten gleichen (BGH VersR 1981, 379). Die Klausel der vorliegenden Neuwertversicherung stellt insofern eine so genannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder gesichert wird (vgl Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 § 97 Rn 3 mwN; Langheid in Römer/Langheid VVG2 § 97 Rn 8). Die Wiederherstellungspflicht ist daher, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Risikobegrenzung (RIS-Justiz RS0081840; RS0081460). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist, wie ebenfalls schon vom Berufungsgericht zutreffend betont wurde, die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (Kollhosser aaO Rn 8 mwN; vgl auch Martin aaO RIV Rn 8 ff). Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, wenn von deutscher Rechtsprechung und Lehre, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, zu vergleichbaren Wiederherstellungsklauseln vertreten wurde, dass es - in der Regel - etwa nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne - vgl BGH VersR 1984, 843) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient (Martin aaO RIV Rn 73). Da im vorliegenden Fall ja gar nicht das frühere Vereinsheim des Klägers, sondern das (nicht bei der Beklagten versicherte) Zielrichtergebäude neu errichtet wurde und darin wiederum nur ein Stockwerk dem Kläger zur Benützung überlassen werden sollte, kann hier von einer Erfüllung der dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch auf die „Neuwertspanne" keine Rede sein. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, jüngst etwa 7 Ob 304/05i). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05s; 7 Ob 262/05p uva). Die Auslegung der Wiederherstellungsklausel durch das Berufungsgericht dahin, dass grundsätzlich an der bisherigen Stelle (nur bei behördlichem Verbot auch an einem anderen Ort innerhalb Österreichs) des versicherten Gebäudes ein neues gleicher Art und Zweckbestimmung wieder errichtet werden muss und es etwa nicht genügt, dass nur einzelne Räume eines insgesamt für einen anderen Zweck errichteten Neubaues auch für den früheren Zweck verwendbar wären, entspricht diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen. Eine Wiederherstellung im Sinne der genannten Klausel liegt vor, wenn ein dem zerstörten Gebäude nach Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbares neues Gebäude errichtet wird (Dörner/Staudinger in BK Paragraph 97, Rn 23 mwN), wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass sich die beiden Gebäude in allen Einzelheiten gleichen (BGH VersR 1981, 379). Die Klausel der vorliegenden Neuwertversicherung stellt insofern eine so genannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder gesichert wird vergleiche Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 97, Rn 3 mwN; Langheid in Römer/Langheid VVG2 Paragraph 97, Rn 8). Die Wiederherstellungspflicht ist daher, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Risikobegrenzung (RIS-Justiz RS0081840; RS0081460). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist, wie ebenfalls schon vom Berufungsgericht zutreffend betont wurde, die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (Kollhosser aaO Rn 8 mwN; vergleiche auch Martin aaO RIV Rn 8 ff). Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, wenn von deutscher Rechtsprechung und Lehre, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, zu vergleichbaren Wiederherstellungsklauseln vertreten wurde, dass es - in der Regel - etwa nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne - vergleiche BGH VersR 1984, 843) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient (Martin aaO RIV Rn 73). Da im vorliegenden Fall ja gar nicht das frühere Vereinsheim des Klägers, sondern das (nicht bei der Beklagten versicherte) Zielrichtergebäude neu errichtet wurde und darin wiederum nur ein Stockwerk dem Kläger zur Benützung überlassen werden sollte, kann hier von einer Erfüllung der dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch auf die „Neuwertspanne" keine Rede sein. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E808347Ob67.06pSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2006/650 S 699 - RdW 2006,699 = Ertl, ecolex 2007,908(Rechtsprechungsübersicht) = VR 2008,31/761 - VR 2008/761 =Reisinger, RdW 2009/158 S 196 - Reisinger, RdW 2009,196XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00067.06P.0426.000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009