Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache des Wahlvaters Om Parkash S*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, und des Wahlkindes Davinder S*****, vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Wahlvaters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2005, GZ 45 R 667/05d-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass der Wahlvater nicht die deutsche Sprache beherrsche, hat er in erster und zweiter Instanz nie behauptet. Im Gegenteil: Seine mehrfachen schriftlichen Eingaben an das Gericht sind alle in fehlerfreiem Deutsch geschrieben; seine Einvernahme war ohne Dolmetscher möglich, wie zu Beginn der Niederschrift ON 15 auch ausdrücklich festgehalten wurde. Schließlich besitzt er auch schon seit vielen Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft. Daraus kann daher kein Verfahrensmangel mit Erfolg abgeleitet werden. Die Urkundsbeamtin bei der Beglaubigung hatte nur zu bestätigen, dass die geleistete Unterschrift vom Unterschrift Leistenden stammt (§ 188 AußStrG). Die willensmäßige Übereinstimmung des Inhaltes dieser Urkunde kann daraus daher nicht abgeleitet werden. Dass auch die Schwester des Wahlkindes beim Unterfertigungsakt dabei gewesen sei, wurde in erster Instanz (weder anlässlich der schriftlichen Eingaben: ON 12 und 18) noch anlässlich des hiezu aufgenommenen Protokolls (ON 15) behauptet. Damit unterliegt das Beweisanbot erstmals im Rekurs jedoch dem Neuerungsverbot nach § 49 Abs 2 AußStrG, weil diese Tatsache (samt Beweisanbot) schon vor der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte vorgebracht werden können. Dass es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens in erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung (§ 49 Abs 2 AußStrG) gehandelt habe, wurde nicht dargetan (6 Ob 148/05s). Diese Einschränkung des Neuerungsverbotes gegenüber früherer Rechtslage ist hier anzuwenden, weil der erste Antrag am 6. 4. 2005 gestellt wurde (ON 12; § 199 AußStrG). Auch für Anleitungsfehler des Erstgerichtes gibt es nach dem Akteninhalt keine Hinweise.Dass der Wahlvater nicht die deutsche Sprache beherrsche, hat er in erster und zweiter Instanz nie behauptet. Im Gegenteil: Seine mehrfachen schriftlichen Eingaben an das Gericht sind alle in fehlerfreiem Deutsch geschrieben; seine Einvernahme war ohne Dolmetscher möglich, wie zu Beginn der Niederschrift ON 15 auch ausdrücklich festgehalten wurde. Schließlich besitzt er auch schon seit vielen Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft. Daraus kann daher kein Verfahrensmangel mit Erfolg abgeleitet werden. Die Urkundsbeamtin bei der Beglaubigung hatte nur zu bestätigen, dass die geleistete Unterschrift vom Unterschrift Leistenden stammt (Paragraph 188, AußStrG). Die willensmäßige Übereinstimmung des Inhaltes dieser Urkunde kann daraus daher nicht abgeleitet werden. Dass auch die Schwester des Wahlkindes beim Unterfertigungsakt dabei gewesen sei, wurde in erster Instanz (weder anlässlich der schriftlichen Eingaben: ON 12 und 18) noch anlässlich des hiezu aufgenommenen Protokolls (ON 15) behauptet. Damit unterliegt das Beweisanbot erstmals im Rekurs jedoch dem Neuerungsverbot nach Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG, weil diese Tatsache (samt Beweisanbot) schon vor der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte vorgebracht werden können. Dass es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens in erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung (Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG) gehandelt habe, wurde nicht dargetan (6 Ob 148/05s). Diese Einschränkung des Neuerungsverbotes gegenüber früherer Rechtslage ist hier anzuwenden, weil der erste Antrag am 6. 4. 2005 gestellt wurde (ON 12; Paragraph 199, AußStrG). Auch für Anleitungsfehler des Erstgerichtes gibt es nach dem Akteninhalt keine Hinweise.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E80608 7Ob91.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00091.06T.0426.000Dokumentnummer
JJT_20060426_OGH0002_0070OB00091_06T0000_000