TE OGH 2006/4/26 46R245/06d

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch HR Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Dr. Heimo R*****Wien, *****, wegen Euro 360.000,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei wider den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.3.2006, 69 E 5273/05s-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit Beschluss vom 16.12.2005 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von Euro 360.000,-- s.A. die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach § 294 EO, sowie die Rechteexekution (Pfändung und Verkauf von Geschäftsanteilen); die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde vorbehalten. Die betreibende Partei hatte in ihrem Exekutionsantrag insgesamt vier Drittschuldner angeführt, denen vom Erstgericht der Auftrag erteilt wurde, eine Erklärung gemäß § 301 EO abzugeben.Mit Beschluss vom 16.12.2005 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von Euro 360.000,-- s.A. die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO, sowie die Rechteexekution (Pfändung und Verkauf von Geschäftsanteilen); die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde vorbehalten. Die betreibende Partei hatte in ihrem Exekutionsantrag insgesamt vier Drittschuldner angeführt, denen vom Erstgericht der Auftrag erteilt wurde, eine Erklärung gemäß Paragraph 301, EO abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 6.2.2006 legte der Drittschuldner "W*****KEG, vertreten durch Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz die Drittschuldnererklärung vor und verzeichnete dafür Kosten in Höhe von Euro 187,74. Von den anderen drei Drittschuldnern erliegen im Akt keine Drittschuldnererklärungen.

Mit Schriftsatz vom 17.2.2006 äußerte sich die betreibende Partei zu den Drittschuldnererklärungen und führte dazu aus, dass diese unvollständig wären. So habe nicht der Drittschuldner die Erklärung selbst unterfertigt, sondern sein Rechtsvertreter.

Drittschuldnererklärungen wären jedoch vom Drittschuldner abzugeben. Schon aus diesem Grunde wäre die Erklärung unvollständig und verbesserungsbedürftig.

Unter Frage 2 sei ausgeführt worden, dass "derzeit Verlustansprüche der Gesellschafter" bestünden, die Höhe des Anspruchs wäre jedoch nicht angeführt worden. Der betreibende Gläubiger wäre jedoch durch die Überweisung berechtigt, die gepfändete Forderung so geltend zu machen, wie der Verpflichtete, und habe ihm sohin der Drittschuldner auch über die Erklärung nach § 301 hinaus Auskünfte über Bestand und Inhalt der Forderung zu erteilen. Gründe des Datenschutzes stünden dem nicht entgegen.Unter Frage 2 sei ausgeführt worden, dass "derzeit Verlustansprüche der Gesellschafter" bestünden, die Höhe des Anspruchs wäre jedoch nicht angeführt worden. Der betreibende Gläubiger wäre jedoch durch die Überweisung berechtigt, die gepfändete Forderung so geltend zu machen, wie der Verpflichtete, und habe ihm sohin der Drittschuldner auch über die Erklärung nach Paragraph 301, hinaus Auskünfte über Bestand und Inhalt der Forderung zu erteilen. Gründe des Datenschutzes stünden dem nicht entgegen.

Unter Frage 3 fände sich der Vermerk "jährliche Einzahlungsverpflichtung bei sonstigen Ausschluss des Verpflichteten aus der Gesellschaft". Es wird jedoch keine Aufklärung vom Drittschuldner darüber gegeben, wie hoch diese jährlichen Einzahlungsverpflichtungen wären und worauf diese beruhten. Unter Frage 4 wäre nicht beantwortet worden, wie hoch die Gegenforderung aus dem Gesellschaftsverhältnis sei. Die Frage 5 sei schließlich überhaupt nicht beantwortet worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei auf Ergänzung, Vervollständigung, detaillierte Beantwortung der Fragen 2, 3, 4 und 5 der Drittschuldnererklärung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Verbesserung einer widersprüchlichen oder unvollständigen Drittschuldnererklärung im Gesetz nicht vorgesehen wäre. Dabei berief sich das Erstgericht auf die Entscheidung MGA EO14 18 zu § 301.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei auf Ergänzung, Vervollständigung, detaillierte Beantwortung der Fragen 2, 3, 4 und 5 der Drittschuldnererklärung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Verbesserung einer widersprüchlichen oder unvollständigen Drittschuldnererklärung im Gesetz nicht vorgesehen wäre. Dabei berief sich das Erstgericht auf die Entscheidung MGA EO14 18 zu Paragraph 301,

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei, dem kein Berechtigung zukommt:

Richtig ist, dass die eine im Akt erliegende Drittschuldnererklärung der W*****KEG (die anderen Drittschuldnererklärungen sollen laut Schriftsatz vom 17.2.2006 ident sein) vom Rechtsvertreter des Drittschuldners unterfertigt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, steht es doch dem Drittschuldner frei, sich bei Abgabe seiner Erklärung gemäß § 301 anwaltlich vertreten zu lassen. Wenn die Rekurswerberin sich dabei auf die Entscheidung 17 in MGA EO14 zu § 301 beruft, wonach eine gültige Drittschuldnererklärung voraussetze, dass sie die Unterschrift des Drittschuldners trage und ihr Fehlen einen verbesserungsfähigen Formmangel begründe, so ist sie darauf zu verweisen, dass diese Entscheidung offenbar das Fehlen jeglicher Unterschrift im Auge hat. Darauf nimmt auch Oberhammer in Angst EO Rz 1 zu § 301 Bezug, wenn er ausführt, dass die Erklärung vom Drittschuldner zu unterschreiben wäre und ein Fehlen dieser Unterschrift zur Folge habe, dass die Erklärung zur Verbesserung zurückzustellen wäre.Richtig ist, dass die eine im Akt erliegende Drittschuldnererklärung der W*****KEG (die anderen Drittschuldnererklärungen sollen laut Schriftsatz vom 17.2.2006 ident sein) vom Rechtsvertreter des Drittschuldners unterfertigt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, steht es doch dem Drittschuldner frei, sich bei Abgabe seiner Erklärung gemäß Paragraph 301, anwaltlich vertreten zu lassen. Wenn die Rekurswerberin sich dabei auf die Entscheidung 17 in MGA EO14 zu Paragraph 301, beruft, wonach eine gültige Drittschuldnererklärung voraussetze, dass sie die Unterschrift des Drittschuldners trage und ihr Fehlen einen verbesserungsfähigen Formmangel begründe, so ist sie darauf zu verweisen, dass diese Entscheidung offenbar das Fehlen jeglicher Unterschrift im Auge hat. Darauf nimmt auch Oberhammer in Angst EO Rz 1 zu Paragraph 301, Bezug, wenn er ausführt, dass die Erklärung vom Drittschuldner zu unterschreiben wäre und ein Fehlen dieser Unterschrift zur Folge habe, dass die Erklärung zur Verbesserung zurückzustellen wäre.

Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem Vermögensbekenntnis nach § 66 Abs 1 ZPO, welches die eigenhändige Unterschrift der Partei (des gesetzlichen Vertreters) zu tragen hat. Diese eigenhändige Unterschrift kann nicht durch die Unterschrift eines Bevollmächtigten, so etwa eines nur für den Verfahrenshilfeantrag bestellten Rechtsanwalts ersetzt werden. Andernfalls lägen bei einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses keine hinreichenden Grundlagen für die Verhängung der Sanktionen nach § 69 ZPO vor, zumal die Partei immer den Standpunkt vertreten könnte, die Fehler seien der Sphäre ihres Bevollmächtigten zuzuordnen (Bydlinski in Fasching ZPO² 2.Band/1.Teilband Rz 4 zu § 66).Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem Vermögensbekenntnis nach Paragraph 66, Absatz eins, ZPO, welches die eigenhändige Unterschrift der Partei (des gesetzlichen Vertreters) zu tragen hat. Diese eigenhändige Unterschrift kann nicht durch die Unterschrift eines Bevollmächtigten, so etwa eines nur für den Verfahrenshilfeantrag bestellten Rechtsanwalts ersetzt werden. Andernfalls lägen bei einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses keine hinreichenden Grundlagen für die Verhängung der Sanktionen nach Paragraph 69, ZPO vor, zumal die Partei immer den Standpunkt vertreten könnte, die Fehler seien der Sphäre ihres Bevollmächtigten zuzuordnen (Bydlinski in Fasching ZPO² 2.Band/1.Teilband Rz 4 zu Paragraph 66,).

Eine Drittschuldnererklärung ist selbstverständlich auch zu unterfertigen, da Vollständigkeit und Richtigkeit nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung zu beurteilen sind (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner EO, Rz 41 zu § 301).Eine Drittschuldnererklärung ist selbstverständlich auch zu unterfertigen, da Vollständigkeit und Richtigkeit nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung zu beurteilen sind (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner EO, Rz 41 zu Paragraph 301,).

Die Erklärung gemäß § 301 ist kein Anerkenntnis und auch kein Geständnis, sondern im Ergebnis eine bloße Wissenserklärung (ecolex 1992, 723). Der Fall ist sohin mit einem Vermögensbekenntnis nicht vergleichbar.Die Erklärung gemäß Paragraph 301, ist kein Anerkenntnis und auch kein Geständnis, sondern im Ergebnis eine bloße Wissenserklärung (ecolex 1992, 723). Der Fall ist sohin mit einem Vermögensbekenntnis nicht vergleichbar.

Aus der Notwendigkeit eine Erklärung gemäß § 301 verbessern zu lassen, wenn die Unterschrift des Drittschuldners fehlt, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Mangel der Drittschuldnererklärung verbesserungsfähig ist. Dies alleine schon deshalb, da das Fehlen der Unterschrift lediglich einen Formmangel begründet.Aus der Notwendigkeit eine Erklärung gemäß Paragraph 301, verbessern zu lassen, wenn die Unterschrift des Drittschuldners fehlt, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Mangel der Drittschuldnererklärung verbesserungsfähig ist. Dies alleine schon deshalb, da das Fehlen der Unterschrift lediglich einen Formmangel begründet.

Die Rekurswerberin macht jedoch inhaltliche Mängel der Drittschuldnererklärung geltend: Richtig ist, dass bei Frage 5 andere Gläubiger nicht angeführt sind. Daraus könnte die Schlussfolgerung gezogen werden, dass solche auch nicht vorhanden sind. Bei Frage 4 fehlt eine Angabe zur Höhe der Gegenforderungen, doch wird hinsichtlich dieser auf das Gesellschaftsverhältnis verwiesen. Die Beantwortung dieser Frage steht in Zusammenhang mit der Frage 3, wonach die jährliche Einzahlungsverpflichtung bei sonstigem Ausschluss des Verpflichteten aus der Gesellschaft besteht. Keineswegs ist es richtig, wenn die Rekurswerberin vermeint, ihr stünden auch Auskünfte zu, die über § 301 EO hinaus gingen. Die Äußerungspflicht des Drittschuldners bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf die Fragen nach Abs 1 des § 301 und besteht keine Rechtspflicht weitere Aufklärung zu geben (Zechner, Forderungsexekution, Rz 1 zu § 301; Oberhammer in Angst EO, Rz 1 zu § 301).Die Rekurswerberin macht jedoch inhaltliche Mängel der Drittschuldnererklärung geltend: Richtig ist, dass bei Frage 5 andere Gläubiger nicht angeführt sind. Daraus könnte die Schlussfolgerung gezogen werden, dass solche auch nicht vorhanden sind. Bei Frage 4 fehlt eine Angabe zur Höhe der Gegenforderungen, doch wird hinsichtlich dieser auf das Gesellschaftsverhältnis verwiesen. Die Beantwortung dieser Frage steht in Zusammenhang mit der Frage 3, wonach die jährliche Einzahlungsverpflichtung bei sonstigem Ausschluss des Verpflichteten aus der Gesellschaft besteht. Keineswegs ist es richtig, wenn die Rekurswerberin vermeint, ihr stünden auch Auskünfte zu, die über Paragraph 301, EO hinaus gingen. Die Äußerungspflicht des Drittschuldners bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf die Fragen nach Absatz eins, des Paragraph 301 und besteht keine Rechtspflicht weitere Aufklärung zu geben (Zechner, Forderungsexekution, Rz 1 zu Paragraph 301 ;, Oberhammer in Angst EO, Rz 1 zu Paragraph 301,).

Zusammenfassend ist sohin zu sagen, dass die abgegebene Drittschuldnererklärung die wesentlichen Fragen beantwortet, zur Beantwortung von Fragen, die über § 301 EO hinausgehen keine Rechtsgrundlage besteht, der Drittschuldner entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch keine Urkunden anzuschließen hat und ganz grundsätzlich dem Erstgericht darin zuzustimmen ist, dass die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, von Formmängeln wie der fehlenden Unterschrift abgesehen, in § 301 EO nicht vorgesehen ist (vgl RPflSlg E 2002/90). Die Sanktionen für die Verletzung der Pflicht des Drittschuldners zur Abgabe der Drittschuldnererklärung regelt § 301 Abs 3 EO.Zusammenfassend ist sohin zu sagen, dass die abgegebene Drittschuldnererklärung die wesentlichen Fragen beantwortet, zur Beantwortung von Fragen, die über Paragraph 301, EO hinausgehen keine Rechtsgrundlage besteht, der Drittschuldner entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch keine Urkunden anzuschließen hat und ganz grundsätzlich dem Erstgericht darin zuzustimmen ist, dass die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, von Formmängeln wie der fehlenden Unterschrift abgesehen, in Paragraph 301, EO nicht vorgesehen ist vergleiche RPflSlg E 2002/90). Die Sanktionen für die Verletzung der Pflicht des Drittschuldners zur Abgabe der Drittschuldnererklärung regelt Paragraph 301, Absatz 3, EO.

Die Entscheidung des Erstgerichtes ist sohin nicht zu beanstanden. Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.

Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Anmerkung

EWZ00102 46R245.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:04600R00245.06D.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20060426_LG00003_04600R00245_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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