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L26005 Lehrer/innen Salzburg;Norm
AdLRegOrgG 1925 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Dipl. Päd. F in S, vertreten durch Mag. Rainer Hessenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 7, gegen den vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid vom 14. März 2006, Zl. 2/02/24050/2006/5, betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in S.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2006, eingelangt bei der Dienstbehörde am 8. Februar 2006, zeigte der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung bei der GÖK im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 an.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die zusätzliche Nebenbeschäftigung seine dienstlichen Aufgaben als Landeslehrer behindern würde und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erschienen, sodass ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen wäre.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2006 seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt hatte, erging am 14. März 2006 der nunmehr angefochtene Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 40 Abs 2 und 3 LDG 1984 iVm § 1 Abs 1 lit c der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl Nr 61/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2002, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der GÖK im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist."
Die Fertigungsklausel lautet: "Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:" Unterschrift (mit maschinschriftlichen Namensbeisatz).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Über den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. A 2006/0019-1 (2006/12/0071) am 13. September 2006 gestellten Antrag hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06- 7, V 69/06-7 u.a., in § 1 Abs. 5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138 (im Folgenden: LDHG 1995), die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er auf Grund des zitierten Antrages § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landesregierung ermächtigt werden, LGBl. Nr. 61/1997 idF LGBl. Nr. 95/2002 (im Folgenden: LL-DHEG), als gesetzwidrig auf.
In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat der Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst - die Auffassung, § 1 Abs. 5 LDHG 1995 ermächtige die Landesregierung durch Erlassung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung Mandatsbescheide vorzusehen, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassen werden. Eine Deutung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung als Ermächtigung zur Delegation unter Ausschluss eines Instanzenzuges sei demgegenüber im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien und auf § 1 Abs. 5 letzter Satz LDHG 1995 ausgeschlossen. Die getroffene Regelung (Ermächtigung zur Erlassung von Mandatsbescheiden) widerspreche aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, weshalb die zitierte Wortfolge aufzuheben war.
Damit erweise sich aber auch die aufgehobene Verordnungsbestimmung mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 5 Slbg LDHG 1995 in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138 lautet:
"Zuständigkeit der Landesregierung
§ 1
...
(5) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffend, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält."
In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Sbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu § 1 Abs. 5 u.a. Folgendes ausgeführt:
"Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."
§ 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Slbg LL-DHEG in der Stammfassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmungen nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 lautet:
"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 1
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vorzunehmen:
...
c) Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen
nach § 40 LDG 1984;
...
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs 1 schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."
Gemäß § 40 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), darf der Landeslehrer keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, wonach § 1 Abs. 5 LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung (in verfassungswidriger Weise) der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Normenlage wurde auch der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen der Salzburger Landesregierung gefertigte Bescheid auf Grundlage dieser Mandatskonstruktion, also durch die sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Geschäftsapparat bedienende Salzburger Landesregierung erlassen.
Jene Rechtsnormen, welche letztere jedoch dazu ermächtigt hatten, sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im hier vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung vorliegendenfalls unzulässigerweise (vgl. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1961, VfSlg. Nr. 4120, und vom 6. Juni 2006, B 908/05), sowie auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0136).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120129.X00Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010