TE OGH 2006/4/26 3R120/06s

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

3 R 120/06s

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Hubert Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Exekutionssache der erstbetreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, und der zweitbetreibenden Partei ***** vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei ***** wegen € 118.642,58 s. A. und € 524,70 s. A., über den Rekurs der Erstbetreibenden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 7. 3. 2006, 4 E 34/05w-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO, Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren fand am 31. 1. 2006 die Schätzung der im Eigentum des Verpflichteten befindlichen Liegenschaft ***** mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus ***** statt. Daran nahm für die Erstbetreibende deren Vertreter Rechtsanwalt Dr. Hans Böck teil.

Mit Kostenbestimmungsantrag vom 7. 2. 2006 samt beigelegtem Kostenverzeichnis wurden für diese Intervention Kosten in Höhe von €

2.087,64, nämlich für vier halbe Stunden € 1.110,-- samt 50 % Einheitssatz (€ 555,--), Entschädigung für Zeitversäumnis € 74,70 und 20 % Umsatzsteuer (€ 347,94) sowie Zuspruch der Kosten des Antrages in Höhe von € 144,18 begehrt.

In der Kostennote waren folgende, vorgedruckte Gründe für die Notwendigkeit der Intervention durch einen Rechtsanwalt angekreuzt:

"Weil die Befundaufnahme nach der Aktenlage für die betreibende Partei die erste Gelegenheit ist, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen (insbesondere beim Zwangspfand)Weil aufgrund des Befriedigungsranges eine volle Befriedigung der offenen Forderungen unter Bedachtnahme auf die bevorrangten Pfandrechte unter Umständen nicht möglich sein wird und somit gerade für die vertretene Partei die Höhe des Schätzwertes von größter Bedeutung ist. Weil für die Ermittlung des Schätzwertes eine eingehende und umfangreiche Befundaufnahme der auf der Liegenschaft befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen (Fahrnisse) insbesondere auch im Hinblick auf mit ihr im Zusammenhang befindlichen als Zubehör zu qualifizierendes Inventar und darüber hinaus bedeutsame Rechtsfragen zu klären, die für die Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Intervention des bevollmächtigten Rechtsanwaltes war im konkreten Fall sowohl aufgrund der bedeutsamen Vorkenntnisse der Sache, weiters des bedeutsamen besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsvertreter und seiner Mandantschaft als auch aufgrund der Höhe des betriebenen Anspruches und der Schwierigkeit der Rechtssache erforderlich."

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Intervention und auch ein gesonderter Kostenbestimmungsantrag nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Auf die den Parteien ohnehin bekannte nähere Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Der dagegen von der Erstbetreibenden erhobene Rekurs, mit welchem sie in erster Linie Abänderung in einen vollen Kostenzuspruch und hilfsweise Aufhebung begehrt, ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon in der hg. Rekursentscheidung 3 R 112/06i (vgl RKL 0000012) dargelegt, hat der Verpflichtete dem Betreibenden nach § 74 Abs 1 EO alle diesem verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des betreibenden Gläubigers beim Vollzug von Exekutionshandlungen im Sinne des § 74 Abs 1 erster Satz EO erforderlich war. Mit der am 1. 7. 2005 in Kraft getretenen Novellierung der TP 7 Abs 2 RATG wurde klargestellt, dass für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, eine Entlohnung nach TP 7 Abs 2 gebührt, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. Weder der Gesetzestext der neu gefassten TP 7 Abs 2 RATG noch die Materialien zur Regierungsvorlage bieten einen Hinweis, dass mit der Neuregelung eine Einschränkung der Geltung der generellen Kostenbestimmung des § 74 Abs 1 EO für den Fall der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung erfolgen sollte. TP 7 Abs 2 des RATG enthält daher nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Aussage über die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung. Diese Frage ist weiterhin ausschließlich nach § 74 Abs 1 EO zu beurteilen. Ist die Notwendigkeit der Beteiligung nach dieser Bestimmung zu bejahen, dann sind die Kosten für die Beteiligung nach TP 7 Abs 2 des RATG zu bestimmen, es sei denn, die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. In letzterem (Ausnahme-) Fall ist die Teilnahme am Vollzug nach TP 7 Abs 1 des RATG zu honorieren (1 R 174/05s, 2 R 403/05z, 3 R 551/05k jeweils LG Klagenfurt ua).Wie schon in der hg. Rekursentscheidung 3 R 112/06i vergleiche RKL 0000012) dargelegt, hat der Verpflichtete dem Betreibenden nach Paragraph 74, Absatz eins, EO alle diesem verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des betreibenden Gläubigers beim Vollzug von Exekutionshandlungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz EO erforderlich war. Mit der am 1. 7. 2005 in Kraft getretenen Novellierung der TP 7 Absatz 2, RATG wurde klargestellt, dass für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, eine Entlohnung nach TP 7 Absatz 2, gebührt, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. Weder der Gesetzestext der neu gefassten TP 7 Absatz 2, RATG noch die Materialien zur Regierungsvorlage bieten einen Hinweis, dass mit der Neuregelung eine Einschränkung der Geltung der generellen Kostenbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO für den Fall der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung erfolgen sollte. TP 7 Absatz 2, des RATG enthält daher nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Aussage über die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung. Diese Frage ist weiterhin ausschließlich nach Paragraph 74, Absatz eins, EO zu beurteilen. Ist die Notwendigkeit der Beteiligung nach dieser Bestimmung zu bejahen, dann sind die Kosten für die Beteiligung nach TP 7 Absatz 2, des RATG zu bestimmen, es sei denn, die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. In letzterem (Ausnahme-) Fall ist die Teilnahme am Vollzug nach TP 7 Absatz eins, des RATG zu honorieren (1 R 174/05s, 2 R 403/05z, 3 R 551/05k jeweils LG Klagenfurt ua).

Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Bestimmung des § 74 Abs 1 EO sind die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (nur) dann notwendig, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich deren auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (RPflE 1997/78).Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO sind die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (nur) dann notwendig, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich deren auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (RPflE 1997/78).

Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher einheitlich auch nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind. Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur und die Höhe des betriebenen Anspruches die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Einzelne Rekursgerichte billigen auch dann ein Interesse an der Beteiligung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu, wenn die Befundaufnahme die erste und einzige Gelegenheit ist, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen, was aber im Falle eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechtes im Allgemeinen zu verneinen sei (vgl RPflE 2.004/91 mwN).Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher einheitlich auch nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind. Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur und die Höhe des betriebenen Anspruches die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Einzelne Rekursgerichte billigen auch dann ein Interesse an der Beteiligung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu, wenn die Befundaufnahme die erste und einzige Gelegenheit ist, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen, was aber im Falle eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechtes im Allgemeinen zu verneinen sei vergleiche RPflE 2.004/91 mwN).

Wenn sich die Umstände, die die Intervention durch einen Rechtsanwalt bei der Schätzung einer Liegenschaft rechtfertigen, aus dem Akt nicht ergeben, liegt es an der betreibenden Partei, sämtliche Umstände bereits bei Legung der Kostennote zu bescheinigen.

Umstände, welche eine Notwendigkeit des Einschreitens beim Schätzungstermin indiziert hätten, waren nach der Aktenlage auch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es geht nicht um einen lebenden Betrieb, sondern nur um ein Einfamilienhaus, Schwierigkeiten rechtlicher Natur waren nicht zu erwarten und sind auch nicht aufgetreten.

Für die Erstbetreibende ist ein Vertragspfandrecht im zweiten Rang einverleibt, sodass sie bereits bei der Pfandrechtsbegründung Gelegenheit hatte, die Liegenschaft kennen zu lernen. Der Befriedigungsrang lässt trotz des Vorranges des Landes Kärnten mit einer Forderung von lediglich S 286.000,-- - der Schätzwert der Liegenschaft beträgt immerhin € 190.000,-- - eine Intervention nicht als notwendig erscheinen; von einer "kritischen" Befriedigung kann a priori also nicht gesprochen werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, welche schwierigen rechtlichen Fragen hinsichtlich der Zubehöreigenschaft einzelner beweglicher oder unbeweglicher Sachen zu klären gewesen wären.

Im Übrigen hätte die Betreibende schon bei der Kostenverzeichnung in erster Instanz derartige Umstände konkret anführen müssen. Das Ankreuzen formelhafter allgemeiner und abstrakter Wendungen ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Beteiligung an der Schätzung entsprechend zu behaupten und zu bescheinigen.

Zusammenfassend gelangt der Rekurssenat also auch hier zum Ergebnis, dass mit Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu rechnen war und dass die erstbetreibende Partei die Gründe für ihre Intervention auch nicht konkret behauptet und bescheinigt hat. Daraus folgt, dass der Zuspruch von Interventionskosten überhaupt schon an der zentralen Kostennorm des § 74 Abs 1 EO scheitert. Die Frage, ob Kosten nach TP 7 Abs 1 oder nach TP 7 Abs 2 des RATG auszumessen wären, stellt sich also gar nicht mehr. Schon weil der Kostenbestimmungsantrag erfolglos war, gebührt dafür auch kein Kostenersatz. Darüber hinaus ist dem Erstgericht auch darin beizupflichten, dass bereits in der bloßen Vorlage des Kostenverzeichnisses das Begehren auf Kostenzuspruch liegt und – weil jenes nicht dem Sachverständigen zu übergeben ist – die Verzeichnung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit dem Gericht gegenüber zu erfolgen hat. Kommt ein nächster Antrag oder eine weitere Teilnahme an einer Amtshandlung nicht mehr in Betracht, sind die Kosten innerhalb der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO geltend zu machen. Kosten für einen abgesonderten Kostenbestimmungsantrag stehen dem Kostengläubiger gemäß § 22 RATG jedenfalls nur dann zu, wenn die abgesonderte Verzeichnung notwendig war.Zusammenfassend gelangt der Rekurssenat also auch hier zum Ergebnis, dass mit Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu rechnen war und dass die erstbetreibende Partei die Gründe für ihre Intervention auch nicht konkret behauptet und bescheinigt hat. Daraus folgt, dass der Zuspruch von Interventionskosten überhaupt schon an der zentralen Kostennorm des Paragraph 74, Absatz eins, EO scheitert. Die Frage, ob Kosten nach TP 7 Absatz eins, oder nach TP 7 Absatz 2, des RATG auszumessen wären, stellt sich also gar nicht mehr. Schon weil der Kostenbestimmungsantrag erfolglos war, gebührt dafür auch kein Kostenersatz. Darüber hinaus ist dem Erstgericht auch darin beizupflichten, dass bereits in der bloßen Vorlage des Kostenverzeichnisses das Begehren auf Kostenzuspruch liegt und – weil jenes nicht dem Sachverständigen zu übergeben ist – die Verzeichnung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit dem Gericht gegenüber zu erfolgen hat. Kommt ein nächster Antrag oder eine weitere Teilnahme an einer Amtshandlung nicht mehr in Betracht, sind die Kosten innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 74, Absatz 2, EO geltend zu machen. Kosten für einen abgesonderten Kostenbestimmungsantrag stehen dem Kostengläubiger gemäß Paragraph 22, RATG jedenfalls nur dann zu, wenn die abgesonderte Verzeichnung notwendig war.

Aus all diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Gemäß den §§ 40, 50 ZPO, 78 EO hat die Rekurswerberin die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels selbst zu tragen. Landesgericht KlagenfurtAus all diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Gemäß den Paragraphen 40,, 50 ZPO, 78 EO hat die Rekurswerberin die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels selbst zu tragen. Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00017 3R120.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:00300R00120.06S.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20060426_LGKL729_00300R00120_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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